Wohngeld Feststellung der Weiterleistung bei Neuantrag
Inhalt
Begriffe im Kontext
Mietzuschuss (Synonym), HS Wohngeld (Synonym), Lastenzuschuss (Synonym), Wohngeld Weitergewährung (Synonym), Wohngeld Wiederholungsantrag (Synonym)
Fachlich freigegeben am
20.05.2025
Fachlich freigegeben durch
Fachamtsleitung GS (Eimsbüttel)
§ 22 Abs. 1 WOGG Wohngeldantrag
https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__21.html
und § 25 WOGG Bewilligungszeitraum
https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__25.html
https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__21.html
und § 25 WOGG Bewilligungszeitraum
https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/__25.html
Die Gültigkeit für Ihren Wohngeldbescheid ist abgelaufen? Hier erfahren Sie, wie Sie weiter Wohngeld erhalten können.
Das Wohngeld soll Ihnen helfen, eine angemessene Wohnung für sich und Ihre Familie zu finanzieren.
Sie können beantragen, dass es weitergezahlt wird, wenn Ihr aktueller Wohngeldbescheid abläuft.
Um eine Unterbrechung laufender Wohngeldleistungen möglichst zu vermeiden, sollten Sie vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraums einen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld stellen. Dabei gilt wie beim Erstantrag:
Sie können beantragen, dass es weitergezahlt wird, wenn Ihr aktueller Wohngeldbescheid abläuft.
Um eine Unterbrechung laufender Wohngeldleistungen möglichst zu vermeiden, sollten Sie vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraums einen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld stellen. Dabei gilt wie beim Erstantrag:
- Mietzuschuss erhalten Sie als Mieterin, Mieter, Untermieterin oder Untermieter von Wohnungen sowie als Heimbewohnerin oder Heimbewohner (beispielsweise Menschen mit Behinderungen in speziellen Wohnformen).
- Lastenzuschuss erhalten Sie als Eigentümerin oder Eigentümer eines Hauses oder einer Eigentumswohnung.
- Bürgergeld,
- Grundsicherung im Alter,
- Grundsicherung bei Erwerbsminderung,
- Hilfe zum Lebensunterhalt und
- andere Transferleistungen, bei denen die Unterkunftskosten einbezogen sind.
Sie müssen für eine Weiterleistung von Wohngeld neben dem Antragsdokument auch aktuelle Nachweise einreichen. Alle Veränderungen gegenüber dem endenden Bewilligungszeitraum sind nachzuweisen. Dazu gehören im Allgemein:
Als Nachweis der Wohnkosten beziehungsweise der Belastung:
- aktuelle Verdienstbescheinigung (Vordruck)
- aktuelle Einkommensnachweise, wie Gehalts-/Verdienstabrechnungen, Rentenanpassungen
- aktuelle BAB-/BAföG-Bescheide
- Bescheide über Elterngeld
- Bescheide über Arbeitslosengeld I, Bürgergeld, Grundsicherung
- letzter Steuerbescheid, Selbstauskunft und Anlage zur Selbstauskunft (Vordruck) bei Selbstständigen und Gewerbetreibenden
Als Nachweis der Wohnkosten beziehungsweise der Belastung:
- Mietänderungsschreiben (aktuelle Mietzusammensetzung und -höhe)
- Nachweis der Mietzahlung (zum Beispiel Kontoauszug)
- gegebenenfalls aktuelle Wassergeldabrechnung von Hamburg Wasser
- aktuelle Darlehensverträge und Tilgungspläne sowie Zahlungsnachweis (zum Beispiel Kontoauszug)
- Nachweis der Grundsteuerhöhe
Sie sind weiterhin wohngeldberechtigt sein.
Für einen Mietzuschuss sind Sie wohngeldberechtigt, wenn Sie:
In allen Fällen bewohnen Sie den Wohnraum selbst und tragen die damit verbundenen Kosten.
Für einen Mietzuschuss sind Sie wohngeldberechtigt, wenn Sie:
- Mieterin oder Mieter von Wohnraum sind,
- Untermieterin oder Untermieter von Wohnraum sind,
- in einer Genossenschafts- oder Stiftswohnung wohnen,
- Heimbewohnerin oder Heimbewohner sind (auch Menschen mit Behinderungen in speziellen Wohnformen),
- eine mietähnliche Nutzungsberechtigung haben (zum Beispiel Dauerwohnrecht),
- Eigentümerin oder Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, Geschäftshauses oder Gewerbebetriebes sind, in dem Sie selbst wohnen,
- in einem Ein- oder Zweifamilienhaus wohnen, das auch Geschäftsräume enthält, die es nicht als Eigenheim einstufen lassen,
- eine landwirtschaftliche Vollerwerbsstelle haben, bei der der Wohnbereich nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist,
- in einem Frauenhaus leben, auch wenn das Entgelt tageweise berechnet wird,
- durch die Obdachlosenbehörde in Unterkünfte eingewiesen wurden.
- Eigentümerin oder Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung sind,
- eine Kleinsiedlung besitzen,
- eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle besitzen,
- eine landwirtschaftliche Vollerwerbsstelle haben, bei der Wohn- und Wirtschaftsteil getrennt sind,
- ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht haben,
- ein Erbbaurecht besitzen oder Anspruch auf die Übertragung eines Gebäudes oder einer Wohnung haben.
In allen Fällen bewohnen Sie den Wohnraum selbst und tragen die damit verbundenen Kosten.
- Sie können die Weiterleistung von Wohngeld online, persönlich oder per Post stellen.
- Sie reichen den Antrag mit allen erforderlichen, aktuellen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
- Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen Bescheid.
Die zuständige Stelle bearbeitet Ihren Antrag so schnell wie möglich. Wie lange es dauert, hängt davon ab, wie vollständig Ihre Angaben sind und ob alle nötigen Nachweise vorliegen. Auch wenn die Bearbeitung länger dauert, entstehen Ihnen keine Nachteile. Ihr Wohngeldanspruch wird ab dem Tag der Antragstellung geprüft. Sie verlieren kein Wohngeld, wenn der Anspruch weiter besteht.
- In der Regel erhalten Sie das Wohngeld ab dem Ersten des Monats weitergezahlt, nachdem der vorherige Bescheid abgelaufen ist, wenn Sie den Antrag auf Weiterzahlung spätestens einen Monat nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bei der Wohngeldstelle eingereicht haben.
- Die Bewilligung für Wohngeld ist in der Regel 12 Monate lang gültig.
Wenn sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verändert haben, sind Sie verpflichtet alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sogenannten Datenabgleich überprüfen (zum Beispiel auf Einkommen aus einem Minijob).
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sogenannten Datenabgleich überprüfen (zum Beispiel auf Einkommen aus einem Minijob).
- Wohngeld unterstützt bei der Finanzierung einer angemessenen Wohnung
- Antrag auf Weiterzahlung möglich, wenn der aktuelle Wohngeldbescheid ausläuft
- Mietzuschuss für Mieterinnen, Mieter, Untermieterinnen, Untermieter oder Heimbewohner (z. B. Menschen mit Behinderungen in speziellen Wohnformen)
- Lastenzuschuss für Eigentümerinnen und Eigentümer von Häusern oder Eigentumswohnungen
- kein Anspruch auf Wohngeld, wenn die Unterkunftskosten durch andere Sozialleistungen übernommen werden, wie z. B.:
- Bürgergeld,
- Grundsicherung im Alter,
- Grundsicherung bei Erwerbsminderung,
- Hilfe zum Lebensunterhalt,
- andere Transferleistungen, die Unterkunftskosten berücksichtigen.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service