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Wohngeld Feststellung

Hamburg 99107023037000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107023037000

Leistungsbezeichnung

Wohngeld Feststellung

Leistungsbezeichnung II

Wohngeld erstmalig oder neu beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Mietzuschuss (Synonym), Wohngeldantrag (Synonym), HS Wohngeld (Synonym), Lastenzuschuss (Synonym), Wohngeld Bewilligung (Synonym), Wohngeld Antragstellung (Synonym), Wohngeld Bewilligungszeitraum (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

20.05.2025

Fachlich freigegeben durch

Fachamtsleitung GS (Eimsbüttel)

Handlungsgrundlage

Teaser

Sie verfügen nur über ein geringes Einkommen? Hier erfahren Sie, wie Sie zur Entlastung Ihrer Wohnkosten Wohngeld beantragen können.

Volltext

Das Wohngeld soll Ihnen ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen ermöglichen.

Sie können Wohngeld beantragen als
  • Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter oder Untermieterinnen und Untermieter von Wohnraum oder für Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes (Heimbewohner im Sinne des jeweiligen Landesgesetzes; hierzu zählen auch Menschen mit Behinderungen, die zur Erbringung von Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen nicht nur vorübergehend aufgenommen sind) oder als
  • Lastenzuschuss für Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung.
Sie haben keinen Anspruch auf Wohngeld, wenn die Kosten Ihrer Unterkunft bereits durch andere Sozialleistungen gedeckt sind, wie:
  • Bürgergeld,
  • Grundsicherung,
  • bei Erwerbsminderung,
  • Hilfe zum Lebensunterhalt oder
  • weitere Transferleistungen, bei denen Ihre Unterkunftskosten berücksichtigt werden.

Erforderliche Unterlagen

Alle Angaben, die Sie im Antrag auf Wohngeld gemacht haben, müssen Sie belegen.
Je nach Lebenssituation müssen Sie folgende Nachweise der Wohnkosten oder der Belastung vorgelegen:
  • Antrag auf Mietzuschuss - Nachweis der Wohnkosten
    • Mietvertrag
    • Mietänderungsschreiben (aktuelle Mietzusammensetzung)
    • Mietquittung (z.B. Kontoauszug)
    • aktuelle Wassergeldabrechnung von Hamburg-Wasser
  • Antrag auf Lastenzuschuss - Nachweis der Belastung
    • Kauf-, Erbbau- oder Nutzungsvertrag
    • Grundbuchauszug
    • Grundsteuerbescheid
    • Wohnflächenberechnung nach DIN 277 oder der Wohnflächenverordnung (WoFIV; Bauantrag)
    • Nachweis über die Höhe des Kaufpreises oder der Baukosten (auch bei Modernisierungen)
    • Darlehensverträge und Tilgungspläne (Zahlungsbeleg)
    • gegebenenfalls Nachweis über die Höhe der Erbbauzinsen
    • gegebenenfalls Nachweis über Erträge aus Überlassung von Räumen und Flächen an Dritte
    • gegebenenfalls Bescheid über das Baukindergeld
Geben Sie zur Sicherheit alle Einkünfte aller Haushaltsmitglieder in Euro oder Geldeswert an, ohne Rücksicht auf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob die Einkünfte steuerpflichtig sind oder nicht. So vermeiden Sie unnötige Rückfragen. Die Wohngeldstelle prüft, welche der Einkünfte anrechenbar sind.

Sie müssen grundsätzlich Nachweise zum Haushaltseinkommen einreichen:
  • Bescheide über Transferleistungen (zum Beispiel Bürgergeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz)
  • Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Wohngeld sowie drei aktuelle Gehaltsabrechnungen (auch bei Minijob),
  • Nachweis über wiederkehrende jährliche Sonderzahlungen (zum Beispiel Weihnachts- und Urlaubsgeld)
  • aktuelle Bescheide über Rentenbezüge jeglicher Art,
  • Bescheide über Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (zum Beispiel Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld),
  • Bescheide über Krankengeld sowie sonstige Lohnersatzleistungen,
  • Bescheide über Elterngeld
  • Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden)
  • Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheide über BAföG / BAB
  • Immatrikulationsbescheinigung für Studierende
  • monatliche Zuwendungen der Eltern oder anderer Personen während des Studiums bzw. der Ausbildung
  • Vordrucke und letzter Steuerbescheid bei Selbstständigen/Gewerbetreibenden.

Nachweise zu Freibeträgen und Absetzungen:
  • erhöhte Werbungskosten sind laut Steuerbescheid nachzuweisen
  • Krankenversicherungsnachweis,
  • Nachweis über Renten- oder Lebensversicherung,
  • Erfüllung der Grundrentenzeiten
  • Kinderbetreuungskosten (kein Schulgeld)
  • Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen,
  • Schwerbehindertenausweis (ggf. Nachweis über Pflegegeldzahlungen)

Voraussetzungen

Wohngeldberechtigt für einen Mietzuschuss sind Sie als:
  • Mieterin oder Mieter von Wohnraum,
  • Untermieterin oder Untermieter von Wohnraum,
  • Bewohnerin oder Bewohner einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung,
  • Bewohnerin oder Bewohner eines Heimes,
  • mietähnliche Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaberin oder Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,
  • Eigentümerin oder Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (drei oder mehrere Wohnungen), eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn Sie in diesem Haus wohnen,
  • Eigentümerin oder Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, in dem Sie wohnen, das jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als ein Eigenheim angesehen werden kann,
  • Inhaberin oder Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist,
  • Frau, die in einem Frauenhaus wohnt, auch wenn sich das Entgelt tageweise bemisst oder
  • Person, die durch die Obdachlosenbehörde in Obdachlosenunterkünfte oder in Wohnraum Dritter eingewiesen ist, auch wenn das Nutzungsentgelt (welches sich nicht zum Beispiel nach der Anzahl der Tage bemisst oder nach erwachsenen Personen und Kindern gestaffelt ist) an die Obdachlosenbehörde gezahlt wird.
Wohngeldberechtigt für einen Lastenzuschuss sind Sie als:
  • Eigentümerin oder Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung,
  • Eigentümerin oder Eigentümer einer Kleinsiedlung,
  • Eigentümerin oder Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle,
  • Eigentümerin oder Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann,
  • Inhaberin oder Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes oder
  • Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung oder auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechtes haben.
  • Sie bewohnen den Wohnraum selbst und bringen die Belastung dafür auf.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

  • Sie können den Antrag auf Wohngeld schriftlich oder online stellen.
  • Reichen Sie den Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
  • Wenn alle notwendigen Unterlagen vorliegen, entscheidet die zuständige Stelle über Ihren Antrag und berechnet Ihren Wohngeldanspruch.
  • Sie erhalten einen Bescheid.
  • Im Falle einer Bewilligung erhalten Sie Wohngeld.

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Stelle bearbeitet Ihren Antrag so schnell wie möglich. Wie lange es dauert, hängt davon ab, wie vollständig Ihre Angaben sind und ob alle nötigen Nachweise vorliegen. Wenn die Bearbeitung länger dauert, entstehen Ihnen keine Nachteile. Ihr Wohngeldanspruch wird ab dem Tag der Antragstellung geprüft. Sie verlieren kein Wohngeld, wenn der Anspruch besteht.

Frist

Stellen Sie den Antrag spätestens am letzten Tag des Monats, ab dem Sie Wohngeld beantragen möchten. In der Regel erhalten Sie das Wohngeld vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem Ihr Antrag bei der Wohngeldstelle gestellt wurde (Eingangsstempel).
Die Bewilligung für Wohngeld ist in der Regel 12 Monate lang gültig. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums müssen Sie einen Weiterleistungsantrag stellen.

Hinweise

Damit Wohngeld nicht rechtswidrig in Anspruch genommen wird, darf die Wohngeldbehörde die Angaben aller Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich – auch in automatisierter Form – insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen.
Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,
  • ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
  • ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht
  • oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.
Ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen ist ebenso möglich. Es besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.

Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,
  • ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
  • ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
  • ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
  • zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
  • zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
  • zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
  • ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
  • ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.
Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.

Wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht selbstständig decken können, wenden Sie sich bitte an das Jobcenter team.arbeit.hamburg oder an die bezirklichen Fachämter für Grundsicherung und Soziales.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Wohngeld unterstützt angemessenes und familiengerechtes Wohnen.
  • Wohngeld kann als:
    • Mietzuschuss für Mieter/Untermieter von Wohnraum oder Bewohner eines Heimes beantragt werden (inklusive Menschen mit Behinderungen in besonderen Wohnformen).
    • Lastenzuschuss für Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung.
  • ein Anspruch auf Wohngeld besteht, wenn die Kosten der Unterkunft bereits durch andere Sozialleistungen gedeckt sind, wie:
    • Bürgergeld
    • Grundsicherung im Alter
    • Grundsicherung bei Erwerbsminderung
    • Hilfe zum Lebensunterhalt
    • Weitere Transferleistungen, bei denen Unterkunftskosten berücksichtigt werden.

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

Zuständige Stelle

Bezirksamt Eimsbüttel - Fachamt Grundsicherung und Soziales - SDZ 1 - Wohngeld

Formulare

nicht vorhanden

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