Beratung Volksinitiative
Inhalt
Begriffe im Kontext
Volksinitiative (Synonym), Beratung Volksinitiative (Synonym), Beratung Initiatoren (Synonym), Hilfe Volksinitiative (Synonym)
Fachlich freigegeben am
01.09.2022
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
§ 1a Volksabstimmungsgesetz (VAbstG)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-VoBegGHAV6P1a
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-VoBegGHAV6P1a
Als Initiatorin oder Initiator einer Volksinitiative können Sie sich von der zuständigen Stelle beraten lassen.
Wenn Sie eine Volksinitiative planen oder durchführen, können Sie sich vor der Unterschriftensammlung unabhängig und umfassend zu folgenden Themen beraten lassen:
- verfassungsrechtliche Voraussetzungen und Fragen
- haushaltsrechtliche Voraussetzungen und Fragen
- verfahrensrechtliche Voraussetzungen und Fragen
- Sie wenden sich telefonisch oder per E-Mail mit Ihrem Anliegen an die zuständige Stelle.
- Bei Bedarf vereinbaren Sie einen Termin mit der zuständigen Stelle.
- Sie erhalten die Beratung.
- Beabsichtigte oder angezeigte Volksinitiativen können sich vor der Unterschriftensammlung unabhängig und umfassend zu folgenden Themen beraten lassen:
- Verfassungsrechtlichen Voraussetzungen und Fragen
- haushaltsrechtlichen Voraussetzungen und Fragen
- verfahrensrechtlichen Voraussetzungen und Fragen