Arztregister Eintragung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Register (Synonym), Approbation (Synonym), Meldepflicht (Synonym), Eintragung (Synonym), Ärztin (Synonym), Arzt (Synonym), Ärztinnen und Ärzte (Synonym), vertragsärztliche Tätigkeit (Synonym), vertragspsychotherapeutische Tätigkeit (Synonym), Ärztin / Arzt (Synonym), Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (Synonym), Facharzt / Fachärztin Kassenarzt Psychotherapeut/in (Synonym), Registerverzeichnis (Synonym), Arztregister (Synonym), Ambulante Versorgung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
13.03.2024
Fachlich freigegeben durch
IT-Service (Sozialbehörde)
§§ 1 - 10 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) (Arztregister)
https://www.gesetze-im-internet.de/zo-_rzte/BJNR005720957.html
§ 95 a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) (Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister für Vertragsärzte)
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/95a.html
§ 95 c Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) (Voraussetzung für die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister)
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/95c.html
Artikel 30 in Verbindung mit Anhang V.1. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32005L0036
https://www.gesetze-im-internet.de/zo-_rzte/BJNR005720957.html
§ 95 a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) (Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister für Vertragsärzte)
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/95a.html
§ 95 c Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) (Voraussetzung für die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister)
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/95c.html
Artikel 30 in Verbindung mit Anhang V.1. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32005L0036
Wenn Sie eine vertragsärztliche oder vertragspsychotherapeutische Tätigkeit in der ambulanten Versorgung ausüben möchten, müssen Sie sich in das Arztregister eintragen lassen.
Die Eintragung in das Arztregister ist Grundvoraussetzung für Ihre Zulassung oder Anstellung zur vertragsärztlichen beziehungsweise psychotherapeutischen Tätigkeit. Die Kassenärztlichen Vereinigungen führen für jeden Zulassungsbezirk ein Arztregister. Zuständig für Ihre Eintragung ins Arztregister ist die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Zuständigkeitsbereich sich Ihr Wohnsitz befindet.
- Geburtsurkunde
- Urkunden, die eine mögliche Namensänderung oder die Berechtigung zum Führen eines Doppelnamens nachweisen (zum Beispiel Eheurkunde)
- Approbationsurkunde
- gegebenenfalls Zeugnis über den Studienabschluss
- Urkunde über die Facharztanerkennung oder die Qualifikation im Richtlinienverfahren der Psychotherapie
- Nachweise/Zeugnisse über bisherige ärztliche/psychotherapeutische Tätigkeit
- Urkunden über abgeschlossene Weiterbildungen
- Promotionsurkunde beziehungsweise Nachweise über das Recht, akademischer Grade oder Titel zu führen
- gegebenenfalls Staatsangehörigkeitsnachweis
- bei fremdsprachlichen Dokumenten: Übersetzung eines staatlich anerkannten beziehungsweise in Deutschland gerichtlich vereidigten Übersetzers oder Übersetzerin
- bei Dokumenten aus Drittstaaten (außerhalb der Europäischen Union): Apostille oder Legalisation
- Sie sind als Ärztin oder Arzt approbiert.
- Sie haben eine Facharztausbildung oder eine in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erworbene Ausbildung gemäß der Richtlinie 2005/36 EG abgeschlossen.
- Sie sind als Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut approbiert.
- Sie haben eine Qualifikation im Richtlinienverfahren der Psychotherapie erlangt.
- Sie reichen Ihren Antrag bei der zuständigen Stelle schriftlich mit dem Antragsvordruck ein und fügen alle notwendigen Unterlagen bei.
- Wenn Sie die erforderlichen Unterlagen vorgelegt und die Gebühr für die Eintragung bezahlt haben, besteht ein Anspruch auf Eintragung in das Arztregister.
- Sie erhalten dann eine schriftliche Information über die erfolgte Eintragung in das Arztregister.
Die Arztregistereintragung in einer Kassenärztlichen Vereinigung ist nicht mit der Eintragung in das bei der Landesärztekammer geführte Register gleichzusetzten.
- Eintragung in das Arztregister ist Grundvoraussetzung für Zulassung oder Anstellung zur vertragsärztlichen beziehungsweise psychotherapeutischen Tätigkeit.
- Kassenärztliche Vereinigungen (KV) führen für jeden Zulassungsbezirk ein Arztregister.
- Zuständig ist KV, in deren Zuständigkeitsbereich sich Wohnsitz befindet.