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Arztregister Eintragung

Hamburg 99018006060000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99018006060000

Leistungsbezeichnung

Arztregister Eintragung

Leistungsbezeichnung II

Arztregister Eintragung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Register (Synonym), Approbation (Synonym), Meldepflicht (Synonym), Eintragung (Synonym), Ärztin (Synonym), Arzt (Synonym), Ärztinnen und Ärzte (Synonym), vertragsärztliche Tätigkeit (Synonym), vertragspsychotherapeutische Tätigkeit (Synonym), Ärztin / Arzt (Synonym), Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (Synonym), Facharzt / Fachärztin Kassenarzt Psychotherapeut/in (Synonym), Registerverzeichnis (Synonym), Arztregister (Synonym), Ambulante Versorgung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

13.03.2024

Fachlich freigegeben durch

IT-Service (Sozialbehörde)

Handlungsgrundlage

§§ 1 - 10 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) (Arztregister)
https://www.gesetze-im-internet.de/zo-_rzte/BJNR005720957.html
§ 95 a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) (Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister für Vertragsärzte)
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/95a.html
§ 95 c Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) (Voraussetzung für die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister)
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/95c.html
Artikel 30 in Verbindung mit Anhang V.1. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32005L0036

Teaser

Wenn Sie eine vertragsärztliche oder vertragspsychotherapeutische Tätigkeit in der ambulanten Versorgung ausüben möchten, müssen Sie sich in das Arztregister eintragen lassen.

Volltext

Die Eintragung in das Arztregister ist Grundvoraussetzung für Ihre Zulassung oder Anstellung zur vertragsärztlichen beziehungsweise psychotherapeutischen Tätigkeit. Die Kassenärztlichen Vereinigungen führen für jeden Zulassungsbezirk ein Arztregister. Zuständig für Ihre Eintragung ins Arztregister ist die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Zuständigkeitsbereich sich Ihr Wohnsitz befindet.

Erforderliche Unterlagen

  • Geburtsurkunde
  • Urkunden, die eine mögliche Namensänderung oder die Berechtigung zum Führen eines Doppelnamens nachweisen (zum Beispiel Eheurkunde)
  • Approbationsurkunde
  • gegebenenfalls Zeugnis über den Studienabschluss
  • Urkunde über die Facharztanerkennung oder die Qualifikation im Richtlinienverfahren der Psychotherapie
  • Nachweise/Zeugnisse über bisherige ärztliche/psychotherapeutische Tätigkeit
  • Urkunden über abgeschlossene Weiterbildungen
  • Promotionsurkunde beziehungsweise Nachweise über das Recht, akademischer Grade oder Titel zu führen
  • gegebenenfalls Staatsangehörigkeitsnachweis
  • bei fremdsprachlichen Dokumenten: Übersetzung eines staatlich anerkannten beziehungsweise in Deutschland gerichtlich vereidigten Übersetzers oder Übersetzerin
  • bei Dokumenten aus Drittstaaten (außerhalb der Europäischen Union): Apostille oder Legalisation
Urkunden müssen Sie im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie vorlegen. Die Arztregister können unter Umständen entsprechende Beglaubigungen anfertigen.

Voraussetzungen

  • Sie sind als Ärztin oder Arzt approbiert.
  • Sie haben eine Facharztausbildung oder eine in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erworbene Ausbildung gemäß der Richtlinie 2005/36 EG abgeschlossen.
Für eine Eintragung als Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut zusätzlich:
  • Sie sind als Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut approbiert.
  • Sie haben eine Qualifikation im Richtlinienverfahren der Psychotherapie erlangt.

Kosten

100,00 EUR

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihren Antrag bei der zuständigen Stelle schriftlich mit dem Antragsvordruck ein und fügen alle notwendigen Unterlagen bei.
  • Wenn Sie die erforderlichen Unterlagen vorgelegt und die Gebühr für die Eintragung bezahlt haben, besteht ein Anspruch auf Eintragung in das Arztregister.
  • Sie erhalten dann eine schriftliche Information über die erfolgte Eintragung in das Arztregister.

Bearbeitungsdauer

circa 2 – 3 Wochen
 

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

Hinweise

Die Arztregistereintragung in einer Kassenärztlichen Vereinigung ist nicht mit der Eintragung in das bei der Landesärztekammer geführte Register gleichzusetzten.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage

Kurztext

  • Eintragung in das Arztregister ist Grundvoraussetzung für Zulassung oder Anstellung zur vertragsärztlichen beziehungsweise psychotherapeutischen Tätigkeit.
  • Kassenärztliche Vereinigungen (KV) führen für jeden Zulassungsbezirk ein Arztregister.
  • Zuständig ist KV, in deren Zuständigkeitsbereich sich Wohnsitz befindet.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

Formulare

nicht vorhanden

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