Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Anästhesietechnische Assistentin / Änasthesietechnischer Assistent Erteilung
Inhalt
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Anästhesietechnische Assistentin / Änasthesietechnischer Assistent Erteilung
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Anästhesietechnische Assistentin oder Änasthesietechnischer Assistent beantragen
Begriffe im Kontext
Urkunde (Synonym), Berufserlaubnis (Synonym)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
Sozialbehörde G LPA Gesundheitsberufe
§ 1 Abs. 1 und 2 Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G)
https://www.gesetze-im-internet.de/ata-ota-g/__1.html
§ 69 Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G
https://www.gesetze-im-internet.de/ata-ota-g/__69.html
https://www.gesetze-im-internet.de/ata-ota-g/__1.html
§ 69 Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G
https://www.gesetze-im-internet.de/ata-ota-g/__69.html
Wenn Sie die Berufsbezeichnung "Anästhesietechnischer Assistent" oder "Anästhesietechnische Assistentin" führen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Damit Sie in Deutschland als Anästhesietechnischer Assistent oder Anästhesietechnische Assistentin arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung führen und in dem Beruf arbeiten. Sie müssen die Erlaubnis beantragen.
- Kopie des Zeugnisses, zur Bestätigung, die durch das jeweilige Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden zu 6 Wochenhaben oder Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation
- Führungszeugnis
- Gegebenenfalls Strafregisterauszüge aus allen Ländern, in denen Sie sich innerhalb der letzten 5 Jahre aufgehalten haben,
- ärztliche Bescheinigung, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet zu sein
- Betätigung über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen (Zertifikat über den Erwerb von Sprachkenntnissen mindestens der Stufe B2)
- Identitätsnachweis
- Sie haben nach einer Ausbildung die staatliche Prüfung als Anästhesietechnischer Assistent oder Anästhesietechnische Assistentin bestanden.
- Sie haben sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich Ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.
- Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet.
- Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
- Sie reichen Ihren Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
- Die zuständige Stelle prüft, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
- Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
- Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.
Im Ausland erworbene Abschlüsse werden in dieser Leistung nicht berücksichtigt, sondern im Bereich Anerkennung.
Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Stelle erheben.
- Um als Anästhesietechnischer Assistent oder Anästhesietechnische Assistentin arbeiten zu können, benötigt man eine Erlaubnis.
- Mit der Erlaubnis darf man die Berufsbezeichnung führen und in dem Beruf arbeiten.