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Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Operationstechnische Assistentin / Operationstechnischer Assistent Erteilung

Hamburg 99018140001000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99018140001000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Operationstechnische Assistentin / Operationstechnischer Assistent Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Operationstechnische Assistentin oder Operationstechnischer Assistent beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Urkunde (Synonym), Berufserlaubnis (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

Sozialbehörde G LPA Gesundheitsberufe

Handlungsgrundlage

§ 2 Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G)
https://www.gesetze-im-internet.de/ata-ota-g/__2.html
§ 69 Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz  (ATA-OTA-G)
https://www.gesetze-im-internet.de/ata-ota-g/__69.html

Teaser

Wenn Sie die Berufsbezeichnung Operationstechnischer Assistent führen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis. 

Volltext

Damit Sie in Deutschland als Operationstechnischer Assistent oder Operationstechnische Assistentin arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung führen und in dem Beruf arbeiten. Die Erlaubnis muss von Ihnen beantragt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie des Zeugnisses, zur Bestätigung, die durch das jeweilige Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden zu 6 Wochenhaben oder Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation
  • Führungszeugnis
  • Gegebenenfalls Strafregisterauszüge aus allen Ländern, in denen Sie sich innerhalb der letzten 5 Jahre aufgehalten haben
  • Gegebenenfalls Mustererklärung Strafverfahren
  • ärztliche Bescheinigung, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet zu sein 
  • Betätigung über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen (Zertifikat über den Erwerb von Sprachkenntnissen mindestens der Stufe B2)
  • Identitätsnachweis

Voraussetzungen

  • Sie haben nach einer Ausbildung die staatliche Prüfung als Operationstechnische Assistentin oder Operationstechnischer Assistent bestanden.
  • Sie haben sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich Ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.
  • Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet.
  • Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

Kosten

Gebühr: 40€ - 80€
80 - 200 €

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihren Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
  • Die zuständige Stelle prüft, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
  • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
  • Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

Bearbeitungsdauer

Bis zu 6 Wochen

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Im Ausland erworbene Abschlüsse werden in dieser Leistung nicht berücksichtigt, sondern im Bereich Anerkennung.

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Um als Operationstechnischer Assistent oder Operationstechnische Assistentin arbeiten zu können, wird eine Erlaubnis benötigt
  • Mit der Erlaubnis darf man die Berufsbezeichnung führen und in dem Beruf arbeiten

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

Formulare

nicht vorhanden

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