Anzeige des Betriebs von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken
Inhalt
Anzeige des Betriebs von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken
Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben am
09.01.2023
Fachlich freigegeben durch
Verbraucherschutz (Altona)
Alle Geräte, durch deren Einsatz Menschen nichtionisierender Strahlung ausgesetzt werden (Licht, Hochfrequenz, Elektrostimulation und Ultraschall), sind vom Betreiber des Gerätes anzuzeigen.
Folgende Geräte fallen z.B. unter die Anzeigepflicht:
Folgende Geräte fallen z.B. unter die Anzeigepflicht:
- Lasereinrichtungen und solche mit intensiven Lichtquellen (etwa IPL Geräte), zum Beispiel zur dauerhaften Haarentfernung oder zur Tattoo-Entfernung
- Hochfrequenzgeräte, zum Beispiel zur Faltenglättung oder Fettreduktion
- Niederfrequenzgeräte
- Gleichstromgeräte
- Magnetfeldgeräte
- Ultraschallgeräte, zum Beispiel zur Fettreduktion
- Anlagen zur elektrischen Nerven- und Muskelstimulation (zum Beispiel EMS-Geräte zum Muskelaufbau in Sportstudios) und zur Magnetfeldstimulation (zum Beispiel Magnetfeldmatten)
Die Anzeige ist auszufüllen und an das Funktionspostfach des zuständigen Bezirksamtes zu senden. Die erforderlichen Fachkundenachweise sind beizufügen.
Der Betreiber einer Anlage hat der zuständigen Behörde den Betrieb der Anlage spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen. Neue Geräte sind spätestens 14 Tagen vor Inbetriebnahme beim zuständigen Bezirksamt anzuzeigen.
Neben der Anzeige von Geräten ist auch der Fachkundenachweis für alle Anwender, die diese Geräte einsetzen mit Anzeige der Anlagen zu erbringen. Wenn Sie eine Eingangsbestätigung wünschen, teilen Sie uns das bitte bei der Übersendung der Anzeige mit.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service