Mahnbescheid Erteilung
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Begriffe im Kontext
elektronischer Mahnantr - laufende Verf (Synonym), elektronischer Mahnantr - laufende Verf - TEAM B (Synonym), elektronischer Mahnantr - allgem Anfr - Info-Center (Synonym), Auslandsmahnverfahren Abt 77 B, Amtsgericht (Synonym), Abt 77 B, Amtsgericht (Synonym), Mahnverfahren Altverf (bis 1998) Abt 77 B, Amtsgericht (Synonym)
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Das Mahnverfahren ist ein einfacher und kostengünstiger Weg, um dem Gläubiger gegen den Schuldner zu seinem Recht zu verhelfen. Ein oft langwieriges und teures Streitverfahren vor Gericht soll damit vermieden werden.
Im Mahnverfahren können nur Ansprüche geltend gemacht werden, die auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro gerichtet sind. Wollen Sie z. B. die Lieferung von Waren oder die Räumung von Wohnraum gerichtlich durchsetzen, ist das Mahnverfahren nicht zugelassen.
Die Besonderheit des Mahnverfahrens besteht darin, dass vom Gericht nicht geprüft wird, ob der Gläubigerin beziehungsweise dem Gläubiger der geltend gemachte Anspruch tatsächlich zusteht. Wer einen Mahnbescheid erhält, muss also selbst prüfen, ob er der Gläubigerin beziehungsweise dem Gläubiger die darin genannte Geldsumme schuldet.
Auf Ihren ordnungsgemäßen Antrag hin erlässt das Zentrale Mahngericht einen Mahnbescheid, der der Gegenpartei von Amts wegen zugestellt wird. Legt Ihre Gegenpartei rechtzeitig Widerspruch ein, wird das Verfahren an das in dem Mahnantrag bezeichnete Prozessgericht abgegeben, wenn Sie oder die Gegenpartei die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragen. Wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Prozessgericht verlangen, ist das Verfahren an dieses Gericht abzugeben. Die Abgabe ist mit weiteren Gerichtskosten verbunden. Über den Anspruch wird dann im Wege eines streitigen Zivilprozesses entschieden.
Legt die Gegenpartei innerhalb der grundsätzlich zweiwöchigen Widerspruchsfrist (im arbeitsgerichtlichen Verfahren beträgt die Widerspruchsfrist nur eine Woche) keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, können Sie beim Zentralen Mahngericht Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids stellen. Legt die Gegenpartei Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein, wird der Rechtsstreit von Amts wegen an das in dem Mahnantrag bezeichnete Prozessgericht abgegeben. Wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Prozessgericht verlangen, ist das Verfahren an dieses Gericht abzugeben. Andernfalls wird der Vollstreckungsbescheid mit Ablauf der grundsätzlich zweiwöchigen Einspruchsfrist (im arbeitsgerichtlichen Verfahren beträgt die Einspruchsfrist nur eine Woche) rechtskräftig. Aus dem Vollstreckungsbescheid können Sie die Zwangsvollstreckung gegen die Antragsgegnerin beziehungsweise dem Antragsgegner betreiben.
Die Besonderheit des Mahnverfahrens besteht darin, dass vom Gericht nicht geprüft wird, ob der Gläubigerin beziehungsweise dem Gläubiger der geltend gemachte Anspruch tatsächlich zusteht. Wer einen Mahnbescheid erhält, muss also selbst prüfen, ob er der Gläubigerin beziehungsweise dem Gläubiger die darin genannte Geldsumme schuldet.
Auf Ihren ordnungsgemäßen Antrag hin erlässt das Zentrale Mahngericht einen Mahnbescheid, der der Gegenpartei von Amts wegen zugestellt wird. Legt Ihre Gegenpartei rechtzeitig Widerspruch ein, wird das Verfahren an das in dem Mahnantrag bezeichnete Prozessgericht abgegeben, wenn Sie oder die Gegenpartei die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragen. Wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Prozessgericht verlangen, ist das Verfahren an dieses Gericht abzugeben. Die Abgabe ist mit weiteren Gerichtskosten verbunden. Über den Anspruch wird dann im Wege eines streitigen Zivilprozesses entschieden.
Legt die Gegenpartei innerhalb der grundsätzlich zweiwöchigen Widerspruchsfrist (im arbeitsgerichtlichen Verfahren beträgt die Widerspruchsfrist nur eine Woche) keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, können Sie beim Zentralen Mahngericht Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids stellen. Legt die Gegenpartei Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein, wird der Rechtsstreit von Amts wegen an das in dem Mahnantrag bezeichnete Prozessgericht abgegeben. Wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Prozessgericht verlangen, ist das Verfahren an dieses Gericht abzugeben. Andernfalls wird der Vollstreckungsbescheid mit Ablauf der grundsätzlich zweiwöchigen Einspruchsfrist (im arbeitsgerichtlichen Verfahren beträgt die Einspruchsfrist nur eine Woche) rechtskräftig. Aus dem Vollstreckungsbescheid können Sie die Zwangsvollstreckung gegen die Antragsgegnerin beziehungsweise dem Antragsgegner betreiben.
Sie haben Ihren Wohn- beziehungsweise Geschäftssitz in Hamburg oder Mecklenburg-Vorpommern.
Für die Durchführung des Mahnverfahrens werden Gerichtskosten erhoben, deren Höhe sich nach der Höhe der geltend gemachten Forderung richtet. Die Gerichtskosten sind nicht bereits bei der Antragstellung zu bezahlen, sondern erst nach Erhalt einer Kostenrechnung.
Sie müssen den Erlass eines Mahnbescheides beantragen. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten:
Das Amtsgericht erlässt einen Mahnbescheid und stellt diesen Ihrer Gegenpartei zu. Darin wird diese aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen die Geldschuld zu bezahlen oder dem Mahnbescheid zu widersprechen.
Widerspricht Ihre Gegenpartei dem Mahnbescheid nicht, können Sie nach Ablauf der zwei Wochen einen Vollstreckungsbescheid beantragen.
Gleichzeitig mit Erlass des Mahnbescheids erhalten Sie als Antragsteller oder Antragstellerin eine Kostenrechnung für das Mahnverfahren. Falls Sie die Kosten des Verfahrens nicht aufbringen können, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Die Gerichtskosten des Mahnverfahrens nimmt das Mahngericht in den Mahnbescheid auf. Ist Ihre Forderung berechtigt, muss Ihr Gegner Ihnen die verauslagten Gerichtskosten erstatten.
- schriftlich mit einem besonderen Formular, das Sie im Schreibwarenhandel erhalten
- elektronisch, wenn Sie den Online-Mahnantrag ausfüllen und elektronisch oder per Post versenden.
Das Amtsgericht erlässt einen Mahnbescheid und stellt diesen Ihrer Gegenpartei zu. Darin wird diese aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen die Geldschuld zu bezahlen oder dem Mahnbescheid zu widersprechen.
Widerspricht Ihre Gegenpartei dem Mahnbescheid nicht, können Sie nach Ablauf der zwei Wochen einen Vollstreckungsbescheid beantragen.
Gleichzeitig mit Erlass des Mahnbescheids erhalten Sie als Antragsteller oder Antragstellerin eine Kostenrechnung für das Mahnverfahren. Falls Sie die Kosten des Verfahrens nicht aufbringen können, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Die Gerichtskosten des Mahnverfahrens nimmt das Mahngericht in den Mahnbescheid auf. Ist Ihre Forderung berechtigt, muss Ihr Gegner Ihnen die verauslagten Gerichtskosten erstatten.
bis zum Erhalt eines vollstreckbaren Titels: durchschnittlich sechs bis acht Wochen