Messen, Ausstellungen und Märkte Festsetzung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Volksfeste (Synonym), Ausstellung (Synonym), Markt (Synonym), Messe (Synonym), Jahrmarkt (Synonym), Festsetzung (Synonym), Großmarkt (Synonym), Wochenmarkt (Synonym), Spezialmarkt (Synonym)
Fachlich freigegeben am
29.11.2022
Fachlich freigegeben durch
Wirtschaftsordnung
§ 69 Gewerbeordnung (GewO)
https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__69.html
§ 64 fortfolgend Gewerbeordnung (GewO)
https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__64.html
https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__69.html
§ 64 fortfolgend Gewerbeordnung (GewO)
https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__64.html
Wenn Sie eine Veranstaltung festsetzen lassen möchten, müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Stelle stellen. Die Festsetzung ist freiwillig, aber festgesetzte Veranstaltungen sind von bestimmten rechtlichen Vorgaben befreit.
Sie können Messen, Ausstellungen und Märkte als veranstaltende Person festsetzen lassen.
Die Festsetzung befreit Sie von bestimmten rechtlichen Vorschriften, wie:
Die Festsetzung legt den Gegenstand, den Zeitraum, die Öffnungszeiten und den Ort Ihrer Veranstaltung fest.
Bitte beachten Sie, dass mit einer Festsetzung auch besondere Verpflichtungen einhergehen, die Sie einhalten müssen.
Die Festsetzung befreit Sie von bestimmten rechtlichen Vorschriften, wie:
- dem Ladenöffnungsgesetz,
- dem Gesetz über Sonn-, Feiertage, Gedenk- und Trauertage,
- dem Arbeitszeitgesetz sowie
- der Gewerbeordnung.
Die Festsetzung legt den Gegenstand, den Zeitraum, die Öffnungszeiten und den Ort Ihrer Veranstaltung fest.
- Märkte können auf einen längeren Zeitraum oder auf Dauer festgesetzt werden, sofern keine öffentlichen Interessen dagegenstehen.
- Messen und Ausstellungen können nur für Veranstaltungen festgesetzt werden, die innerhalb von zwei Jahren stattfinden.
- der Pflicht zur Reisegewerbekarte,
- dem Ladenöffnungsgesetz,
- dem Arbeitszeitgesetz oder
- dem Sonn- und Feiertagsschutzrecht.
Bitte beachten Sie, dass mit einer Festsetzung auch besondere Verpflichtungen einhergehen, die Sie einhalten müssen.
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei Behörden
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei Behörden
- Bescheinigung der Gewerbeanmeldung
- Bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug
- Bei Vereinen: Vereinsregisterauszug
- Lageplan der Veranstaltung
- Übersicht über die zu vertreibenden Waren
- Teilnahmebedingungen für die Veranstaltung
- Vorläufiges Ausstellerverzeichnis
Sie müssen eine der folgenden Veranstaltungen durchführen:
- Messe
- Ausstellung
- Großmarkt
- Wochenmarkt
- Spezialmarkt
- Jahrmarkt
Kostenart: variabel
Kostenhöhe (variabel): von 100 bis zu 1.500 Euro
Bezeichnung der Kosten: Verwaltungsgebühr
Bemerkung:
Zusätzlich zu den Kosten für den Festsetzungsbescheid entstehen Kosten für die Beantragung der Auskünfte aus dem Bundes- und dem Gewerbezentralregister bei den hierfür zuständigen Stellen. Diese werden Ihnen in Rechnung gestellt.
Die Höhe der Gebühr für einen Festsetzungsbescheid richtet sich nach dem benötigten Zeitaufwand für die Bearbeitung des Antrags.
Kostenhöhe (variabel): von 100 bis zu 1.500 Euro
Bezeichnung der Kosten: Verwaltungsgebühr
Bemerkung:
Zusätzlich zu den Kosten für den Festsetzungsbescheid entstehen Kosten für die Beantragung der Auskünfte aus dem Bundes- und dem Gewerbezentralregister bei den hierfür zuständigen Stellen. Diese werden Ihnen in Rechnung gestellt.
Die Höhe der Gebühr für einen Festsetzungsbescheid richtet sich nach dem benötigten Zeitaufwand für die Bearbeitung des Antrags.
Damit Sie eine Veranstaltung festsetzen können, muss vorab bei der zuständigen Behörde ein Antrag gestellt werden. Diesen Antrag können Sie online über den Online-Dienst oder anhand eines PDF-Formulars stellen.
Wenn Sie die Festsetzung anhand eines Offline-Formulars beantragen wollen:
Wenn Sie die Festsetzung anhand eines Offline-Formulars beantragen wollen:
- Öffnen Sie das entsprechende Formular.
- Befüllen Sie den Antrag.
- Reichen Sie die geforderten Nachweise ein.
- Übersenden Sie den Antrag per E-Mail oder auf dem Postweg an die zuständige Behörde.
- Bei Rückfragen zur Festsetzung meldet sich die zuständige Behörde bei Ihnen.
- Im Falle einer Festsetzung geht Ihnen ein Bescheid durch die zuständige Behörde postalisch und/oder per E-Mail zu.
- Im Falle einer Ablehnung geht Ihnen ein Ablehnungsbescheid durch die zuständige Behörde postalisch zu.
- Sie erhalten einen Gebührenbescheid.
- Sie rufen den Online Dienst auf.
- Sie befüllen das Antragsformular.
- Für eine schnelle Bearbeitung durch die Behörden laden Sie alle notwendigen Nachweise hoch.
- Ihr Antrag wird durch die zuständige Behörde geprüft.
- Die weiteren Schritte entsprechen dem Antrag mittels Offline-Formular.
Dauer (bei Spanne): ca. 4 Wochen bis 6 Wochen
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig davon, ob es sich um eine Erstveranstaltung oder eine Folgeveranstaltung handelt. Außerdem ist die Bearbeitungsdauer davon abhängig, wann die erforderlichen Unterlagen eingehen (Bearbeitungszeit beim für die Bundes- und Gewerbezentralregisterauszüge zuständigen Bundesamt für Justiz meist 2 bis 3 Wochen).
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig davon, ob es sich um eine Erstveranstaltung oder eine Folgeveranstaltung handelt. Außerdem ist die Bearbeitungsdauer davon abhängig, wann die erforderlichen Unterlagen eingehen (Bearbeitungszeit beim für die Bundes- und Gewerbezentralregisterauszüge zuständigen Bundesamt für Justiz meist 2 bis 3 Wochen).
Fristtyp: Geltungsdauer
Dauer (bei Spanne): 0 Jahre bis 2 Jahre
Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):
Es gibt keine gesetzliche Antragsfrist. In der Regel müssen Anträge 4-6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung gestellt werden, damit eine termingerechte Antragsbearbeitung sichergestellt wird.
Dauer (bei Spanne): 0 Jahre bis 2 Jahre
Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):
Es gibt keine gesetzliche Antragsfrist. In der Regel müssen Anträge 4-6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung gestellt werden, damit eine termingerechte Antragsbearbeitung sichergestellt wird.
Es gibt folgende Hinweise:
Für eine Festsetzung beteiligen und informiert das örtliche Bezirksamt in der Regel folgende öffentliche Stellen:
Für eine Festsetzung beteiligen und informiert das örtliche Bezirksamt in der Regel folgende öffentliche Stellen:
- Bezirksämter, in deren Gebiet die Veranstaltung durchgeführt werden soll,
- Behörde für Inneres und Sport (BIS-Polizei),
- Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (BJV-Amt für Arbeitsschutz) und
- Handelskammer Hamburg
Veranstaltungen können festgesetzt werden und sind dadurch von bestimmten Vorschriften freigestellt.
Die Festsetzung umfasst:
Die Festsetzung umfasst:
- Gegenstand,
- Zeitraum,
- Öffnungszeiten und
- Ort der Veranstaltung.