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Messen, Ausstellungen und Märkte Festsetzung

Hamburg 99050210002000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050210002000

Leistungsbezeichnung

Messen, Ausstellungen und Märkte Festsetzung

Leistungsbezeichnung II

Festsetzung von Messen, Ausstellungen oder Märkten beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Volksfeste (Synonym), Ausstellung (Synonym), Markt (Synonym), Messe (Synonym), Jahrmarkt (Synonym), Festsetzung (Synonym), Großmarkt (Synonym), Wochenmarkt (Synonym), Spezialmarkt (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

29.11.2022

Fachlich freigegeben durch

Wirtschaftsordnung

Handlungsgrundlage

§ 69 Gewerbeordnung (GewO)
https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__69.html
§ 64 fortfolgend Gewerbeordnung (GewO)
https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__64.html

Teaser

Wenn Sie eine Veranstaltung festsetzen lassen möchten, müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Stelle stellen. Die Festsetzung ist freiwillig, aber festgesetzte Veranstaltungen sind von bestimmten rechtlichen Vorgaben befreit.

Volltext

Sie können Messen, Ausstellungen und Märkte als veranstaltende Person festsetzen lassen.
Die Festsetzung befreit Sie von bestimmten rechtlichen Vorschriften, wie:
  • dem Ladenöffnungsgesetz,
  • dem Gesetz über Sonn-, Feiertage, Gedenk- und Trauertage,
  • dem Arbeitszeitgesetz sowie
  • der Gewerbeordnung.
Den Antrag können Sie als gewerbetreibende Person, entweder als natürliche oder juristische Person, stellen.
Die Festsetzung legt den Gegenstand, den Zeitraum, die Öffnungszeiten und den Ort Ihrer Veranstaltung fest.
  • Märkte können auf einen längeren Zeitraum oder auf Dauer festgesetzt werden, sofern keine öffentlichen Interessen dagegenstehen.
  • Messen und Ausstellungen können nur für Veranstaltungen festgesetzt werden, die innerhalb von zwei Jahren stattfinden.
Eine Festsetzung ist freiwillig und liegt in Ihrer Entscheidung. Nicht festgesetzte Veranstaltungen unterliegen jedoch den allgemeinen Vorschriften, wie zum Beispiel:
  • der Pflicht zur Reisegewerbekarte,
  • dem Ladenöffnungsgesetz,
  • dem Arbeitszeitgesetz oder
  • dem Sonn- und Feiertagsschutzrecht.
Möchten Sie von diesen Vorgaben abweichen, müssen Sie für jede Ausnahme eine Einzelgenehmigung bei den zuständigen Stellen beantragen. Durch eine Festsetzung Ihrer Veranstaltung erhalten Sie alle Marktprivilegien aus einer Hand und müssen keine zusätzlichen Ausnahmegenehmigungen beantragen.
Bitte beachten Sie, dass mit einer Festsetzung auch besondere Verpflichtungen einhergehen, die Sie einhalten müssen.

Erforderliche Unterlagen

  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei Behörden
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei Behörden
  • Bescheinigung der Gewerbeanmeldung
  • Bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug
  • Bei Vereinen: Vereinsregisterauszug
  • Lageplan der Veranstaltung
  • Übersicht über die zu vertreibenden Waren
  • Teilnahmebedingungen für die Veranstaltung
  • Vorläufiges Ausstellerverzeichnis

Voraussetzungen

Sie müssen eine der folgenden Veranstaltungen durchführen:
  • Messe
  • Ausstellung
  • Großmarkt
  • Wochenmarkt
  • Spezialmarkt
  • Jahrmarkt

Kosten

Kostenart: variabel
Kostenhöhe (variabel): von 100 bis zu 1.500 Euro
Bezeichnung der Kosten: Verwaltungsgebühr
Bemerkung:
Zusätzlich zu den Kosten für den Festsetzungsbescheid entstehen Kosten für die Beantragung der Auskünfte aus dem Bundes- und dem Gewerbezentralregister bei den hierfür zuständigen Stellen. Diese werden Ihnen in Rechnung gestellt.
Die Höhe der Gebühr für einen Festsetzungsbescheid richtet sich nach dem benötigten Zeitaufwand für die Bearbeitung des Antrags.

Verfahrensablauf

Damit Sie eine Veranstaltung festsetzen können, muss vorab bei der zuständigen Behörde ein Antrag gestellt werden. Diesen Antrag können Sie online über den Online-Dienst oder anhand eines PDF-Formulars stellen.
Wenn Sie die Festsetzung anhand eines Offline-Formulars beantragen wollen:
  • Öffnen Sie das entsprechende Formular.
  • Befüllen Sie den Antrag.
  • Reichen Sie die geforderten Nachweise ein.
  • Übersenden Sie den Antrag per E-Mail oder auf dem Postweg an die zuständige Behörde.
  • Bei Rückfragen zur Festsetzung meldet sich die zuständige Behörde bei Ihnen.
  • Im Falle einer Festsetzung geht Ihnen ein Bescheid durch die zuständige Behörde postalisch und/oder per E-Mail zu.
  • Im Falle einer Ablehnung geht Ihnen ein Ablehnungsbescheid durch die zuständige Behörde postalisch zu.
  • Sie erhalten einen Gebührenbescheid.
Wenn Sie die Festsetzung über den Online-Dienst beantragen wollen:
  • Sie rufen den Online Dienst auf.
  • Sie befüllen das Antragsformular.
  • Für eine schnelle Bearbeitung durch die Behörden laden Sie alle notwendigen Nachweise hoch.  
  • Ihr Antrag wird durch die zuständige Behörde geprüft.
  • Die weiteren Schritte entsprechen dem Antrag mittels Offline-Formular.

Bearbeitungsdauer

Dauer (bei Spanne): ca. 4 Wochen bis 6 Wochen
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig davon, ob es sich um eine Erstveranstaltung oder eine Folgeveranstaltung handelt. Außerdem ist die Bearbeitungsdauer davon abhängig, wann die erforderlichen Unterlagen eingehen (Bearbeitungszeit beim für die Bundes- und Gewerbezentralregisterauszüge zuständigen Bundesamt für Justiz meist 2 bis 3 Wochen).

Frist

Fristtyp: Geltungsdauer
Dauer (bei Spanne): 0 Jahre bis 2 Jahre
Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):
Es gibt keine gesetzliche Antragsfrist. In der Regel müssen Anträge 4-6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung gestellt werden, damit eine termingerechte Antragsbearbeitung sichergestellt wird.

Weiterführende Informationen

Hinweise

Es gibt folgende Hinweise:                
Für eine Festsetzung beteiligen und informiert das örtliche Bezirksamt in der Regel folgende öffentliche Stellen:
  • Bezirksämter, in deren Gebiet die Veranstaltung durchgeführt werden soll,
  • Behörde für Inneres und Sport (BIS-Polizei),
  • Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (BJV-Amt für Arbeitsschutz) und
  • Handelskammer Hamburg
Eine Kopie der Festsetzung wird grundsätzlich der Handelskammer Hamburg, der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (Amt für Arbeitsschutz), dem örtlichen Bezirksamt sowie Ihrem Finanzamt zugeleitet. Die übrigen Stellen werden über die Entscheidung informiert. Wer?
 

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

Veranstaltungen können festgesetzt werden und sind dadurch von bestimmten Vorschriften freigestellt.
Die Festsetzung umfasst:
  • Gegenstand,
  • Zeitraum,
  • Öffnungszeiten und
  • Ort der Veranstaltung.
Die Festsetzung erfolgt, wenn alle Voraussetzungen erfüllt und die erforderlichen Unterlagen eingereicht sind, durch die zuständige Stelle.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Wirtschaft und Innovation

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal