Glücksspiel veranstalten und vermitteln Erlaubnis Lotterie, Ausspielung
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Glücksspiel (Synonym)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
FP BIS A241 Glücksspiel
§ 18 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-Gl%C3%BCStVtrHA2021pP18
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-Gl%C3%BCStVtrHA2021pP18
§§ 3, 9, 14 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (HmbGlüStVAG)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-Gl%C3%BC%C3%84ndStVtrAGHArahmen
Der öffentliche Verkauf von Losen zur Verlosung von Geld- oder Sachpreisen außerhalb von Volksfesten ist ein Glücksspiel und somit grundsätzlich den staatlichen Lotteriegesellschaften (zum Beispiel Lotto Hamburg, Gemeinsame Klassenlotterie der Länder GKL) vorbehalten.
Damit zum Beispiel auch Privatpersonen oder Vereine, mittels Veranstaltung einer Verlosung, Einnahmen für gute Zwecke erwirtschaftet werden können, gibt es die sogenannte „Kleine Lotterie“. Als Kleine Lotterien können Verlosungen von Geldgewinnen, Sachgewinnen oder geldwerten Dienstleistungen vorgenommen werden.
Wenn Sie eine Kleine Lotterie durchführen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis. Sie müssen die Erlaubnis vorab bei der zuständigen Stelle beantragen.
Damit zum Beispiel auch Privatpersonen oder Vereine, mittels Veranstaltung einer Verlosung, Einnahmen für gute Zwecke erwirtschaftet werden können, gibt es die sogenannte „Kleine Lotterie“. Als Kleine Lotterien können Verlosungen von Geldgewinnen, Sachgewinnen oder geldwerten Dienstleistungen vorgenommen werden.
Wenn Sie eine Kleine Lotterie durchführen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis. Sie müssen die Erlaubnis vorab bei der zuständigen Stelle beantragen.
- Informationen zur veranstaltenden Person (Name, Anschrift, E-Mail, vertretungsbefugte Person)
- Informationen zu Empfängerinnen und Empfängern des Reinertrages (Name, Anschrift, E-Mail, vertretungsbefugte Person)
- Angaben zu Geld- und Sachpreisen und deren ungefährem Wert
- Anzahl der Lose
- Preis pro Los in Euro
- Kosten der Verlosung für die veranstaltende Person
- Ihre Kleine Lotterie ist räumlich begrenzt (hier: sie wird nur auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg betrieben)
- Das Spielkapital Ihrer Kleinen Lotterie übersteigt nicht 40.000,00 EUR.
- Das Spielkapital errechnet sich aus der Anzahl der Lose multipliziert mit dem Verkaufspreis eines Loses.
- Mindestens 25 % Ihres Spielkapitals werden in Form von Lotteriegewinnen ausgespielt.
- Sie nutzen den Reinertrag unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke.
Die Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung einer kleinen Lotterie ist gebührenfrei, wenn der Veranstalter nach dem Finanzamt als gemeinnützig anerkannte Einrichtung eingestuft ist. In allen übrigen Fällen fällt für die Genehmigung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,00 Euro an.
- Sie reichen Ihren Antrag schriftlich oder online bei der zuständigen Stelle ein und fügen die notwendigen Unterlagen bei.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
- Nach Abschluss der Prüfung und erhalten Sie einen Erlaubnisbescheid. Gegebenenfalls werden Ihnen Auflagen erteilt. Wenn Sie Ihren Antrag schriftlich gestellt haben, erhalten Sie Ihre Erlaubnis auf dem Postweg. Wenn Sie Ihren Antrag online gestellt haben, erhalten Sie den Erlaubnisbescheid direkt über Ihr Servicekonto.
Die Bearbeitung dauert im Regelfall nur wenige Tage. Es kann länger dauern, falls der Antrag unvollständig ist oder sich im Rahmen der Bearbeitung noch Fragen ergeben.
Reichen Sie Ihren Antrag mindestens eine Woche vor der Durchführung der Veranstaltung ein.
Innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der Kleinen Lotterie müssen Sie die zweckgemäße Verwendung des Reinertrages nachweisen (zum Beispiel durch Einreichen einer Auflistung oder Kontoauszügen).
Innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der Kleinen Lotterie müssen Sie die zweckgemäße Verwendung des Reinertrages nachweisen (zum Beispiel durch Einreichen einer Auflistung oder Kontoauszügen).
- öffentlicher Verkauf von Losen zur Verlosung von Geld- oder Sachpreisen außerhalb von Volksfesten ist ein Glücksspiel
- staatlichen Lotteriegesellschaften (zum Beispiel Lotto Hamburg, Gemeinsame Klassenlotterie der Länder GKL) vorbehalten
- Privatpersonen oder Vereine, die mittels Veranstaltung einer Verlosung, Einnahmen für gute Zwecke erwirtschaftet wollen, können „Kleine Lotterie“ durchführen
- Verlosungen von Geldgewinnen, Sachgewinnen oder geldwerten Dienstleistungen
- Für Durchführung einer kleinen Lotterie muss Erlaubnis beantragt werden