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Anzeige einer Geburt Entgegennahme von Einrichtungen

Hamburg 99027006261001 Typ 2a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99027006261001

Leistungsbezeichnung

Anzeige einer Geburt Entgegennahme von Einrichtungen

Leistungsbezeichnung II

Geburt eines Kindes anzeigen durch Einrichtungen

Leistungstypisierung

Typ 2a

Begriffe im Kontext

Geburtsanmeldungen (Synonym), Krankenhaus (Synonym), Frühgeburten (Synonym), Entbindungen (Synonym), Hebammen (Synonym), Totgeburten (Synonym), Geburtsanzeige (Synonym), Geburtsbeurkundung (Synonym), Geburt (Synonym), Kind (Synonym), Standesamt (Synonym), Hausgeburt (Synonym), Kindesanmeldung (Synonym), Bescheinigung Geburt (Synonym), Geburtstag (Synonym), Mutter (Synonym), Nachwuchs (Synonym), Sohn (Synonym), Standesamtsangelegenheit (Synonym), Tochter (Synonym), Vater (Synonym), Anzeige der Geburt (Synonym), Geburtshaus (Synonym), Lebendgeburt (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

04.01.2024

Fachlich freigegeben durch

Standesamt (Harburg)

Handlungsgrundlage

§ 20 Personenstandsgesetz (PStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__20.html
§ 10 Personenstandsgesetz (PStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__10.html
§ 18 Personenstandsgesetz (PStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__18.html
§ 21 Personenstandsgesetz (PStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__21.html  

Teaser

Wenn in Ihrer Einrichtung ein Kind geboren wurde, müssen Sie dies dem zuständigen Standesamt melden.

Volltext

Bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, ist die Einrichtung zur Anzeige der Geburt verpflichtet.
Wenn ein Kind in Ihrer Einrichtung geboren wurde, müssen Sie dies dem zuständigen Standesamt anzeigen. Die Zuständigkeit richtet sich dabei nach dem Ort, an dem das Kind geboren wurde.
Zeigen Sie die Geburt dem Standesamt binnen einer Woche an. Bei einem totgeborenen Kind zeigen Sie die Geburt spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag an.
Sie können die Geburt schriftlich oder elektronisch anzeigen.

Erforderliche Unterlagen

  • Geburtsanzeige mit Unterschrift der Einrichtung oder elektronischer Signatur mit Angaben zu Mutter und Kind

Voraussetzungen

Das Kind, dessen Geburt beim zuständigen Standesamt angezeigt werden soll, wurde in Ihrer Einrichtung geboren.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Sie können die Geburt des Kindes schriftlich oder elektronisch anzeigen.  Nutzen Sie zur elektronischen Anzeige den Online-Dienst "Digitale Geburtsanzeige durch Einrichtungen". 
Reichen Sie die Geburtsanzeige beim zuständigen Standesamt ein.
Das Standesamt prüft Ihre Angaben und Unterlagen. Gegebenenfalls fordert das Standesamt weitere Auskünfte oder Unterlagen von Ihnen nach.
Das Standesamt verzeichnet die Geburt im Geburtsregister.

Bearbeitungsdauer

Keine

Frist

Zeigen Sie die Geburt innerhalb einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt an. Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
Ist das Kind tot geboren worden, müssen Sie die Geburtsanzeige spätestens am dritten Werktag nach der Geburt bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt einreichen.

Hinweise

Die Leistung dient lediglich zur Erfüllung der gesetzlichen Meldepflicht. Wenn die Geburt beim Standesamt registriert wird, sind weitere Nachweise der Eltern erforderlich.

Rechtsbehelf

Keine

Kurztext

  • Geburt eines Kindes durch Einrichtungen anzeigen
  • Jede Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden. Zuständig ist das Standesamt, in dessen Bezirk das Kind geboren wurde.
  • Kommt das Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, muss die Geburtsanzeige durch die Einrichtung an das Standesamt gesendet werden.
  • Zuständige Stelle: Das Standesamt, in dessen Zuständigkeit der Ort der Geburt liegt.

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

Zuständige Stelle

Bezirksamt Harburg

Formulare

nicht vorhanden

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