Anzeige einer Geburt Entgegennahme von Einrichtungen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Geburtsanmeldungen (Synonym), Krankenhaus (Synonym), Frühgeburten (Synonym), Entbindungen (Synonym), Hebammen (Synonym), Totgeburten (Synonym), Geburtsanzeige (Synonym), Geburtsbeurkundung (Synonym), Geburt (Synonym), Kind (Synonym), Standesamt (Synonym), Hausgeburt (Synonym), Kindesanmeldung (Synonym), Bescheinigung Geburt (Synonym), Geburtstag (Synonym), Mutter (Synonym), Nachwuchs (Synonym), Sohn (Synonym), Standesamtsangelegenheit (Synonym), Tochter (Synonym), Vater (Synonym), Anzeige der Geburt (Synonym), Geburtshaus (Synonym), Lebendgeburt (Synonym)
Fachlich freigegeben am
04.01.2024
Fachlich freigegeben durch
Standesamt (Harburg)
§ 20 Personenstandsgesetz (PStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__20.html
§ 10 Personenstandsgesetz (PStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__10.html
§ 18 Personenstandsgesetz (PStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__18.html
§ 21 Personenstandsgesetz (PStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__21.html
https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__20.html
§ 10 Personenstandsgesetz (PStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__10.html
§ 18 Personenstandsgesetz (PStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__18.html
§ 21 Personenstandsgesetz (PStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__21.html
Wenn in Ihrer Einrichtung ein Kind geboren wurde, müssen Sie dies dem zuständigen Standesamt melden.
Bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, ist die Einrichtung zur Anzeige der Geburt verpflichtet.
Wenn ein Kind in Ihrer Einrichtung geboren wurde, müssen Sie dies dem zuständigen Standesamt anzeigen. Die Zuständigkeit richtet sich dabei nach dem Ort, an dem das Kind geboren wurde.
Zeigen Sie die Geburt dem Standesamt binnen einer Woche an. Bei einem totgeborenen Kind zeigen Sie die Geburt spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag an.
Sie können die Geburt schriftlich oder elektronisch anzeigen.
Wenn ein Kind in Ihrer Einrichtung geboren wurde, müssen Sie dies dem zuständigen Standesamt anzeigen. Die Zuständigkeit richtet sich dabei nach dem Ort, an dem das Kind geboren wurde.
Zeigen Sie die Geburt dem Standesamt binnen einer Woche an. Bei einem totgeborenen Kind zeigen Sie die Geburt spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag an.
Sie können die Geburt schriftlich oder elektronisch anzeigen.
- Geburtsanzeige mit Unterschrift der Einrichtung oder elektronischer Signatur mit Angaben zu Mutter und Kind
Das Kind, dessen Geburt beim zuständigen Standesamt angezeigt werden soll, wurde in Ihrer Einrichtung geboren.
Sie können die Geburt des Kindes schriftlich oder elektronisch anzeigen. Nutzen Sie zur elektronischen Anzeige den Online-Dienst "Digitale Geburtsanzeige durch Einrichtungen".
Reichen Sie die Geburtsanzeige beim zuständigen Standesamt ein.
Das Standesamt prüft Ihre Angaben und Unterlagen. Gegebenenfalls fordert das Standesamt weitere Auskünfte oder Unterlagen von Ihnen nach.
Das Standesamt verzeichnet die Geburt im Geburtsregister.
Reichen Sie die Geburtsanzeige beim zuständigen Standesamt ein.
Das Standesamt prüft Ihre Angaben und Unterlagen. Gegebenenfalls fordert das Standesamt weitere Auskünfte oder Unterlagen von Ihnen nach.
Das Standesamt verzeichnet die Geburt im Geburtsregister.
Zeigen Sie die Geburt innerhalb einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt an. Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
Ist das Kind tot geboren worden, müssen Sie die Geburtsanzeige spätestens am dritten Werktag nach der Geburt bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt einreichen.
Ist das Kind tot geboren worden, müssen Sie die Geburtsanzeige spätestens am dritten Werktag nach der Geburt bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt einreichen.
Die Leistung dient lediglich zur Erfüllung der gesetzlichen Meldepflicht. Wenn die Geburt beim Standesamt registriert wird, sind weitere Nachweise der Eltern erforderlich.
- Geburt eines Kindes durch Einrichtungen anzeigen
- Jede Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden. Zuständig ist das Standesamt, in dessen Bezirk das Kind geboren wurde.
- Kommt das Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, muss die Geburtsanzeige durch die Einrichtung an das Standesamt gesendet werden.
- Zuständige Stelle: Das Standesamt, in dessen Zuständigkeit der Ort der Geburt liegt.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service