Viehausstellungen und Viehmärkte Anzeige
Inhalt
Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben am
12.03.2025
Fachlich freigegeben durch
Verbraucherschutz (Altona)
§ 4 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
www.gesetze-im-internet.de/viehverkv_2007/__4.html
www.gesetze-im-internet.de/viehverkv_2007/__4.html
Viehausstellungen, Viehmärkte, Viehschauen, Wettbewerbe oder ähnliche Veranstaltungen mit Vieh müssen Sie der zuständigen Stelle zuvor anzeigen.
Für Veranstaltungen mit Vieh gelten besondere Pflichten. Unter Vieh zählen alle in der Landwirtschaft gehaltenen Nutztiere, wie zum Beispiel Rinder, Schweine, Pferde, Schafe, Ziegen.
Als Veranstalterin oder Veranstalter einer Viehausstellung, eines Viehmarktes, einer Viehschau, eines Wettbewerbes mit Vieh oder einer Veranstaltung ähnlicher Art müssen Sie die Durchführung anzeigen.
Die zuständige Stelle kann die Veranstaltungen beschränken oder verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Über die Einschränkungen oder Verbote informiert Sie die zuständige Stelle.
Als Veranstalterin oder Veranstalter einer Viehausstellung, eines Viehmarktes, einer Viehschau, eines Wettbewerbes mit Vieh oder einer Veranstaltung ähnlicher Art müssen Sie die Durchführung anzeigen.
Die zuständige Stelle kann die Veranstaltungen beschränken oder verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Über die Einschränkungen oder Verbote informiert Sie die zuständige Stelle.
- Es handelt sich um eine der folgenden Viehveranstaltungen:
- Viehausstellung
- Viehmarkt
- Viehschau
- Wettbewerb mit Vieh
- Veranstaltung ähnlicher Art
- Die Tiere sind landwirtschaftliche Nutztiere der Kategorie Vieh:
- Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras und Zebroide,
- Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel,
- Schafe und Ziegen,
- Schweine,
- Hasen, Kaninchen,
- Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln,
- Gehegewild,
- Kameliden
- Der Ort, an dem die Viehausstellung oder der Viehmarkt abgehalten oder eingerichtet werden soll, ist so eingefriedet, dass die Tiere nur durch überwachbare Ein- und Ausgänge verbracht werden können.
- Wege und Straßen sowie die Plätze zum Be- oder Entladen von Viehtransportfahrzeugen sind befestigt, leicht zu reinigen und desinfizierbar.
- Für die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen ist ein besonderer Platz mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und unter Druck stehendem Wasser vorhanden.
- Der Boden des Platzes hat Gefälle zu einem Abfluss, der an die Kanalisation oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser angeschlossen ist.
- Räume für die vorübergehende Unterkunft von Vieh haben einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden und glatte, leicht zu reinigende und desinfizierbare Wände.
- Unterkunftsräume für Vieh sind ausreichend beleuchtbar.
- Soweit erforderlich, sind die Räume in Buchten unterteilt und verfügen über Anbindevorrichtungen.
- Es ist eine besondere Räumlichkeit zur Absonderung seuchenkranker oder verdächtiger Tiere vorhanden.
- Für beim Auftrieb tätige Personen sind Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und des Schuhwerks vorhanden.
- Es ist eine geeignete Einrichtung zum Aufbewahren von tierischen Nebenprodukten vorhanden.
Sie können die Anzeige formlos in schriftlicher oder elektronischer Form oder über den Online-Dienst stellen.
Wenn Sie die Anzeige schriftlich per Post oder E-Mail stellen möchten:
Wenn Sie die Anzeige schriftlich per Post oder E-Mail stellen möchten:
- Beschreiben Sie Ihr Anliegen unter Angabe aller notwendigen Informationen:
- Art der Veranstaltung
- Übersenden Sie die Anzeige per E-Mail oder auf dem Postweg an die zuständige Stelle.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige. Bei Bedarf fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen ein.
- Wenn Ihre Veranstaltung beschränkt oder verboten werden muss, erhalten Sie eine Rückmeldung der zuständigen Stelle.
- Wenn die zuständige Stelle sich nicht bei Ihnen meldet, dürfen Sie die Veranstaltung durchführen. Sie benötigen keine gesonderte Genehmigung.
- Sie registrieren sich beim Online-Dienst und melden sich mit Ihren Zugangsdaten an.
- Sie befüllen das Anzeigeformular
- Sie laden alle notwendigen Unterlagen und Nachweise hoch.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige. Bei Bedarf fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen ein.
- Wenn Ihre Veranstaltung beschränkt oder verboten werden muss, erhalten Sie eine Rückmeldung der zuständigen Stelle.
- Wenn die zuständige Stelle sich nicht bei Ihnen meldet, dürfen Sie die Veranstaltung durchführen. Sie benötigen keine gesonderte Genehmigung.
- Für Veranstaltungen mit Vieh unterliegen Veranstaltende der Anzeigepflicht.
- Unter Veranstaltungen mit Vieh zählen:
- Viehausstellungen
- Viehmärkte
- Viehschauen
- Wettbewerbe mit Vieh
- Veranstaltungen ähnlicher Art
- Als Vieh zählen alle landwirtschaftlichen Nutztiere wie Rinder, Schweine, Pferde, Schafe und Ziegen
- die zuständige Stelle kann die Veranstaltung beschränken oder verbieten, sofern dies für den Tierschutz erforderlich ist
- die zuständige Stelle informiert über Verbot oder Einschränkung
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service