Viehausstellungen und Viehmärkte Befreiung
Inhalt
Befreiung von der behördlichen Überwachungspflicht für Vieh auf Jahrmärkten und Wochenmärkten beantragen
Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben am
12.03.2025
Fachlich freigegeben durch
Verbraucherschutz (Altona)
§ 25 Abs. 2 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
www.gesetze-im-internet.de/tiergesg/__25.html
www.gesetze-im-internet.de/tiergesg/__25.html
Wenn Sie einen Jahrmarkt oder Wochenmarkt veranstalten, auf dem nur wenig Vieh verkauft wird, können Sie beantragen, dass diese Veranstaltung nicht überwacht wird. Dafür müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Stelle stellen.
Für Veranstaltungen, auf denen Vieh angeboten oder ausgestellt wird, gelten besondere Regelungen zur Vorbeugung von Tierseuchen. Vieh sind alle landwirtschaftlichen Nutztiere, wie Rinder, Schweine, Pferde, Schafe und Ziegen.
Für Jahrmärkte und Wochenmärkte können Sie eine Befreiung von diesen Regeln beantragen, wenn dort nur wenige Tiere angeboten werden.
Für Jahrmärkte und Wochenmärkte können Sie eine Befreiung von diesen Regeln beantragen, wenn dort nur wenige Tiere angeboten werden.
- Es handelt sich um Tiere, die der Kategorie Vieh zugeordnet werden. Das sind landwirtschaftliche Nutztiere wie Rinder, Schweine, Pferde, Schafe und Ziegen.
- Bei der Veranstaltung handelt es sich um einen Jahr- oder Wochenmarkt.
- Es findet nur ein Handel von geringem Umfang mit Vieh statt.
Sie können denn Antrag formlos Form oder über den Online-Dienst stellen:
Wenn Sie den Antrag formlos stellen möchten:
Wenn Sie den Antrag formlos stellen möchten:
- Beschreiben Sie Ihr Anliegen unter Angabe aller notwendigen Informationen.
- Übersenden Sie den Antrag per E-Mail oder auf dem Postweg an die zuständige Stelle.
- Ihr Antrag wird durch die zuständige Stelle entgegengenommen und bearbeitet.
- Bei Bedarf fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
- Sie erhalten einen Bescheid.
- Sie Registrieren sich beim Online-Dienst und melden sich mit Ihren Nutzerdaten an.
- Sie rufen den Online Dienst auf
- Sie befüllen das Antragsformular.
- Nach dem Absenden wird Ihr Antrag automatisch durch die zuständige Behörde entgegengenommen und bearbeitet.
- Bei Bedarf fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
- Sie erhalten einen Bescheid.
Sie benötigen die Befreiung von den behördlichen Regelungen, bevor Sie den Jahr- oder Wochenmarkt ohne diese Auflagen durchführen dürfen.
- Viehmärkte, Viehausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art werden von der zuständigen Behörde, zur Vorbeugung von Tierseuchen, überwacht.
- Jahr- und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur in geringem Umfang gehandelt wird, können von der Überwachung befreit werden.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service