Hundeausstellungen und Katzenausstellungen Anzeige
Inhalt
Hundeausstellungen oder Katzenausstellungen und Veranstaltungen ähnlicher Art mit Hunden oder Katzen anzeigen.
Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben am
18.04.2023
Fachlich freigegeben durch
Verbraucherschutz (Altona)
Wenn Sie eine Hundeausstellung oder Katzenausstellung oder Veranstaltungen ähnlicher Art in einem tollwutgefährdeten Bezirk oder mit Hunden oder Katzen aus einem EU-Mitgliedstaat oder Drittland veranstalten möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vorher anzeigen.
Für Veranstaltungen mit Tieren gelten besondere Pflichten. Als Veranstalterin oder Veranstalter müssen Sie bestimmte Hundeausstellungen oder Katzenausstellungen anzeigen.
Dazu gehören Hundeausstellungen oder Katzenausstellungen und ähnliche Veranstaltungen
Dazu gehören Hundeausstellungen oder Katzenausstellungen und ähnliche Veranstaltungen
- in einem tollwutgefährdeten Gebiet,
- mit Hunden und Katzen aus EU-Mitgliedstaaten oder Drittländern.
- Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz (entfällt bei nicht gewerbsmäßigen Hundeausstellungen oder Katzenausstellungen)
- bei Tieren aus dem Ausland: Tiergesundheitsbescheinigung und Belegdokumente (Impfnachweis, Nachweis über das Ergebnis der Blutuntersuchung)
- Veranstaltungserlaubnis
- Registriernummer
Sie benötigen eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz (entfällt bei nicht gewerbsmäßigen Hundeausstellungen oder Katzenausstellung)
Ausstellungen mit Hunden oder Katzen oder ähnliche Veranstaltungen müssen Sie anzeigen. Dies geschieht bei der zuständigen Behörde. Dies können Sie formlos oder online über den Online-Dienst tun.
Wenn Sie die Anzeige formlos stellen möchten:
Wenn Sie die Anzeige über den Online-Dienst stellen möchten:
Wenn Sie die Anzeige formlos stellen möchten:
- Beschreiben Sie Ihr Anliegen unter Angabe aller notwendigen Informationen:
- Angaben zum veranstaltenden und der verantwortlichen Person
- Ort, Zeit und Zeitraum der Veranstaltung
- Angaben zu den ausgestellten Tierarten
- Herkunftsländer der Tiere
- Reichen Sie die geforderten Nachweise ein
- Übersenden Sie den Antrag per E-Mail oder auf dem Postweg an die zuständige Behörde
- Ihre Anzeige wird durch die zuständige Behörde entgegengenommen.
- Sie erhalten eine Bestätigung.
- Im Falle einer Beschränkung oder eines Verbots geht Ihnen eine Rückmeldung zu.
Wenn Sie die Anzeige über den Online-Dienst stellen möchten:
- Sie rufen den Online Dienst auf
- Sie befüllen das Anzeigeformular
- Für eine schnelle Bearbeitung durch die Behörden laden Sie alle notwendigen Nachweise hoch.
- Ihre Anzeige wird durch die zuständige Behörde entgegengenommen.
- Sie erhalten eine Bestätigung.
- Bei Rückfragen zur Anzeige meldet sich die zuständige Behörde bei Ihnen Im Falle einer Beschränkung oder eines Verbots geht Ihnen ein Bescheid zu.
- Im Falle einer Ablehnung geht Ihnen ein Ablehnungsbescheid durch die zuständige Behörde postalisch zu.
- Veranstaltungen mit Hunden oder Katzen unterliegen Veranstaltende der Anzeigepflicht.
- Dazu gehören Hundeausstellungen oder Katzenausstellungen und ähnliche Veranstaltungen
- § in einem tollwutgefährdeten Gebiet
- § mit Hunden und Katzen aus EU-Mitgliedstaaten oder Drittländern
- Für die Anzeige der Veranstaltung ist es nicht wichtig ob Hunde und Katzen gemeinsam oder jeweils einzeln teilnehmen.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service