Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker bei Berufsqualifikation aus dem Ausland Erteilung
Inhalt
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker bei Berufsqualifikation aus dem Ausland Erteilung
Beantragung der Berufserlaubnis als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker mit Berufsqualifikation aus dem Ausland (Anerkennung)
Begriffe im Kontext
Ausländische Qualifikation (Synonym), Gleichwertigkeitsprüfung (Synonym), Anerkennung in Deutschland (Synonym), Anpassungslehrgang (Synonym), ausländischer Abschluss (Synonym), Berufsabschluss (Synonym), Berufserlaubnis (Synonym), Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung (Synonym), Berufsanerkennung (Synonym), Access to occupation (Synonym), Adaptation period (Synonym), Anerkennungsbescheid (Synonym), Anerkennungsverfahren (Synonym), Aptitude test (Synonym), berufliche Anerkennung (Synonym), Certificate of equivalence (Synonym), Gesundheitsfachberuf (Synonym), Professional Qualifications Assessment Act (Synonym), Recognition in Germany (Synonym), Richtlinie 2005/36/EG (Synonym), LPA (Synonym)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
Sozialbehörde G Anerkennung Gesundheitsfachberufe
§ 1 Lebensmittelchemiker-Gesetz
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-LMChemGHA2015pP1
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-LMChemGHA2015pP1
Sie möchten in Deutschland dauerhaft als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker arbeiten? Dann müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Der Beruf Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie müssen eine bestimmte Qualifikation nachweisen, um in dem Beruf arbeiten zu dürfen. Wenn Sie eine ausländische Berufsqualifikation als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker haben, können Sie in diesem Beruf in dem gewählten Bundesland arbeiten. Dafür müssen Sie einen Antrag mit allen notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Landesbehörde einreichen.
Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Landesbehörde Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland und macht eine Gleichwertigkeitsfeststellung. Sie erhalten eine Rückmeldung, nachdem Ihr Antrag geprüft wurde.
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist und Sie alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemikerin“ oder „Lebensmittelchemiker“ führen.
Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Landesbehörde Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland und macht eine Gleichwertigkeitsfeststellung. Sie erhalten eine Rückmeldung, nachdem Ihr Antrag geprüft wurde.
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist und Sie alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemikerin“ oder „Lebensmittelchemiker“ führen.
- Lebenslauf
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- Nachweis Ihrer Berufsqualifikation
- Ausbildungsnachweise
- Nachweise über Berufserfahrung als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker
- Nachweise sonstiger Qualifikationen
- Bescheinigung, dass der Beruf im Ausbildungsstaat ausgeübt werden darf
- Auskunft über bereits gestellte Anträge auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.
- Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation
- Sie müssen berechtigt sein, den Beruf im Ausbildungsstaat auszuüben.
- Sie können den Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung zur Lebensmittelchemikerin oder zum Lebensmittelchemiker bei der zuständigen Landesbehörde stellen. Sie müssen alle dafür notwendigen Unterlagen in Form von Kopien bei der zuständigen Stelle einreichen.
- Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in Ihrem Bundesland gleichwertig? Für den Vergleich sind zum Beispiel Inhalt der Ausbildung und Dauer der Ausbildung wichtig. Die zuständige Stelle berücksichtigt auch Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen.
- Die zuständige Stelle prüft danach vielleicht weitere Voraussetzungen.
- Ist Ihre Berufsqualifikation gleichwertig und Sie erfüllen alle weiteren Voraussetzungen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt. Sie dürfen dann in dem Bundesland als Lebensmittelchemikerin oder zum Lebensmittelchemiker arbeiten.
- Wenn die zuständige Behörde keine Gleichwertigkeit feststellen kann, erhalten Sie einen Bescheid mit einer Erläuterung der wesentlichen Unterschiede. Um wesentliche Unterschiede auszugleichen, können Sie eine Ausgleichmaßnahme machen.
- Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und die weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Anerkennung.
- bis zu 2 Monate im beschleunigten Verfahren
- bis zu 4 Monate im regulären Verfahren
Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
- Beruf Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker in Deutschland reglementiert
- Bestimmte Qualifikation erforderlich, um in dem Beruf arbeiten zu dürfen
- Bei ausländischer Berufsqualifikation: Möglichkeit zur Arbeit in dem gewählten Bundesland
- Antrag mit notwendigen Unterlagen bei zuständiger Landesbehörde einreichen
- Anerkennungsverfahren: Vergleich der ausländischen Berufsqualifikation mit der deutschen
- Gleichwertigkeitsfeststellung durch die Landesbehörde
- Rückmeldung nach Prüfung des Antrags
- Bei Gleichwertigkeit und Erfüllung aller Voraussetzungen: Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemikerin“ oder „Lebensmittelchemiker“