Güterrechtsregister Eintragung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Aufhebung, Amtsgerichte (Synonym), Ehevertrag, Amtsgericht (Synonym), Gütergemeinschaft, Amtsgericht (Synonym), Gütertrennung, Amtsgericht (Synonym), Zugewinngemeinschaft, Amtsgericht (Synonym), gesetzlicher Güterstand, Amtsgericht (Synonym)
Fachlich freigegeben am
08.09.2023
Fachlich freigegeben durch
Internet Registerauskunft (Amtsgericht)
Wenn Sie einen Ehevertrag geschlossen haben, können Sie den gewählten Güterstand im Güterrechtsregister eintragen lassen.
Durch einen Ehevertrag können Sie den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufheben oder ändern. Hierzu lassen Sie sich bitte von einem Notar beraten. Der Notar muss Ihren Ehevertrag im gleichzeitigem Beisein beider Ehegatten beurkunden. Die vereinbarten Güterstände der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft oder deren Aufhebung können Sie im Güterrechtsregister eintragen lassen. Weiterhin können Sie die Berechtigung Ihres Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für Sie zu besorgen, beschränken oder ausschließen. Der Antrag ist von Ihnen und Ihrem Ehegatten in notariell beglaubigter Form zu stellen Die Eintragung ist erforderlich, damit andere Ihren Güterstand und die getroffenen Regelungen beachten.
Sie haben einen Ehevertrag beim Notar geschlossen, weil Sie den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufheben oder ändern möchten. Eine Eintragung ihres gewählten Güterstandes kann erfolgen, wenn Sie die Eintragung in notariell beglaubigter Form beim Güterrechtsregister beantragen und den notariell beurkundeten Ehevertrag vorlegen.
Notarkosten: Die Kosten für die Beurkundung des Ehevertrages und der Anmeldung durch einen Notar bestimmen sich jeweils nach dem gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten (§ 100 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Gerichtsgebühren: Gebühr für die Eintragung im Güterrechtsregister: Gebühr von 100 € (Nr. 13200 KV GNotKG). Kosten für die Veröffentlichung der Eintragung in der Zeitung.
Gerichtsgebühren: Gebühr für die Eintragung im Güterrechtsregister: Gebühr von 100 € (Nr. 13200 KV GNotKG). Kosten für die Veröffentlichung der Eintragung in der Zeitung.
Wenn Sie einen Ehevertrag schließen möchten, wenden Sie sich bitte an einen Notar.
Durch einen Ehevertrag können Sie den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufheben oder ändern.
Der Notar muss Ihren Ehevertrag beurkunden.
Die vereinbarten Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft oder deren Aufhebung können Sie im Güterrechtsregister eintragen lassen.
Weiterhin können Sie die Berechtigung Ihres Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für Sie zu besorgen, beschränken oder ausschließen.
Der Antrag ist von Ihnen und Ihrem Ehegatten in notariell beglaubigter Form zu stellen
Die Eintragung ist erforderlich, damit andere Ihren Güterstand und die getroffenen Regelungen beachten.
Durch einen Ehevertrag können Sie den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufheben oder ändern.
Der Notar muss Ihren Ehevertrag beurkunden.
Die vereinbarten Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft oder deren Aufhebung können Sie im Güterrechtsregister eintragen lassen.
Weiterhin können Sie die Berechtigung Ihres Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für Sie zu besorgen, beschränken oder ausschließen.
Der Antrag ist von Ihnen und Ihrem Ehegatten in notariell beglaubigter Form zu stellen
Die Eintragung ist erforderlich, damit andere Ihren Güterstand und die getroffenen Regelungen beachten.
Nach Eingang der Anmeldung im zuständigen Amtsgericht ist grundsätzlich mit einer Bearbeitungsdauer von ca. 2 Wochen zu rechnen.
Das Güterrechtsregister wurde durch das Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes vom 31.10.2022 mit Wirkung vom 01.01.2023 abgeschafft.
Es können keine Eintragungen in das Güterrechtsregister mehr vorgenommen werden.
Bis zum 31. Dezember 2037 ist jedem die Einsicht in das Register gestattet. Von den Eintragungen kann eine Abschrift angefordert werden (Artikel 229, § 64 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch).
Ansprechpartner ist die Geschäftsstelle der Abteilung 69 des Amtsgericht Hamburg (Caffamacherreihe 20, 20354 Hamburg)
Es können keine Eintragungen in das Güterrechtsregister mehr vorgenommen werden.
Bis zum 31. Dezember 2037 ist jedem die Einsicht in das Register gestattet. Von den Eintragungen kann eine Abschrift angefordert werden (Artikel 229, § 64 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch).
Ansprechpartner ist die Geschäftsstelle der Abteilung 69 des Amtsgericht Hamburg (Caffamacherreihe 20, 20354 Hamburg)
Gegen die Ablehnung einer nicht eintragungsfähigen Tatsache im Güterrechtsregister in das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig (§ 382 FamFG).
- Güterrechtsregister Eintragung
- Aufhebung oder Änderung des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft durch einen Ehevertrag
- Beratung durch einen Notar und Beurkundung des Ehevertrags
- notariell beglaubigter Antrag von beiden Ehegatten und Heiratsurkunde
- Eintragung der vereinbarten Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft oder deren Aufhebung im Güterrechtsregister
- Eintragung ist erforderlich, damit andere den vereinbarten Güterstand und die getroffenen Regelungen beachten.