Güterrechtsregister Einsicht gewähren
Inhalt
Begriffe im Kontext
Güterstand, Amtsgericht (Synonym), Abschrift der Eintragung, Amtsgericht (Synonym), Ehevertrag, Amtsgericht (Synonym), Einsicht in das Güterrechtsregister, Amtsgericht (Synonym), Gütergemeinschaft, Amtsgericht (Synonym), Zugewinngemeinschaft, Amtsgericht (Synonym)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Leben in einer binationalen Partnerschaft, auch einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft (Eheschließung, zivile/eingetragene Partnerschaft, Trennung, Scheidung, Güterrecht, Rechte von Lebenspartnern).
Im Güterrechtsregister sind die zwischen Ehegatten vereinbarten Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft oder deren Aufhebung eingetragen. Die Einsichtnahme in das Register ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Von der Eintragung können Sie eine Abschrift beantragen. Diese kann auch beglaubigt werden. Es wird angeraten, vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren oder den Antrag schriftlich zu stellen.
Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses (§ 13 Abs. 2 FamFG)
- Die Einsicht ist gebührenfrei.
- Für die Erteilung von Abschriften oder Bescheinigungen wird eine Gebühr von 10 € (einfache Abschrift) oder 20 € (beglaubigte Abschrift) erhoben (Nr. 17000 KV GNotKG).
Wenn Sie Einsicht in das Güterrechtsregister nehmen bzw. eine Abschrift der Eintragung beantragen möchten, stellen Sie einen schriftlichen Antrag oder vereinbaren vorab telefonisch einen Termin beim Amtsgericht, in dem die Eintragung erfolgt ist.
- Ein Antrag wird in der Regel innerhalb von 24 Stunden bearbeitet.
- Telefonische Terminvereinbarungen sind jederzeit möglich.
Das Güterrechtsregister wurde durch das Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes vom 31.10.2022 mit Wirkung vom 01.01.2023 abgeschafft.
Es können keine Eintragungen in das Güterrechtsregister mehr vorgenommen werden.
Bis zum 31. Dezember 2037 ist jedem die Einsicht in das Register gestattet. Von den Eintragungen kann eine Abschrift angefordert werden (Artikel 229, § 64 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch).
Es können keine Eintragungen in das Güterrechtsregister mehr vorgenommen werden.
Bis zum 31. Dezember 2037 ist jedem die Einsicht in das Register gestattet. Von den Eintragungen kann eine Abschrift angefordert werden (Artikel 229, § 64 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch).
Gegen die Ablehnung der Einsichtnahme ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig (§ 58 FamFG).
- Güterrechtsregister Einsicht gewähren
- Register für vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abweichende Regelungen durch einen Ehevertrag: Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft oder deren Aufhebung
- Die Einsichtnahme in das Register ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.
- Von der Eintragung kann eine (beglaubigte) Abschrift verlangt werden.
- Es wird angeraten, vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren oder den Antrag schriftlich zu stellen.