Handelsregister Eintragung Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
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Handelsregister Eintragung Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
Handelsregister Eintragung Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben am
04.09.2024
Fachlich freigegeben durch
Handelsregister Hamburg
Eine Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) kann von Gesellschaften und anderen Einheiten des öffentlichen oder des Privatrechts nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaates gegründet werden. Sie kann auch von natürlichen Personen gegründet werden, die eine gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche, landwirtschaftliche oder freiberufliche Tätigkeit in der Gemeinschaft ausüben oder dort andere Dienstleistungen erbringen. Der Gründungsvertrag einer EWIV muss den Namen, den Sitz, den Unternehmensgegenstand und gegebenenfalls den Namen, die Nummer und den Ort der Registereintragung eines jeden Mitglieds der Vereinigung sowie die Dauer der Vereinigung, sofern sie nicht unbegrenzt ist, enthalten. Dieser Vertrag muss in das von den einzelnen Mitgliedstaaten dafür jeweils vorgesehene Register eingetragen werden. Die Eintragung verleiht der EWIV in der gesamten Gemeinschaft die volle Rechtsfähigkeit. Jede Gründung oder Auflösung einer EWIV wird zusätzlich zu Informationszwecken im Amtsblatt der Europäischen Union angezeigt.
Anmeldung:
- Gründungsvertrag
- Urkunde über die Bestellung der Geschäftsführer.
Eine Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) muss aus mindestens zwei Mitgliedern aus verschiedenen Mitgliedstaaten bestehen, darf aber nicht mehr als 500 Personen beschäftigen.
Für Eintragungen in das Handelsregister werden Festgebühren nach der Handelsregistergebührenverordnung erhoben.
Über die Eintragung hat das Registergericht unverzüglich nach Eingang der Anmeldung zu entscheiden. Wenn sämtliche Unterlagen vorliegen und keine Beanstandungen des Gerichts notwendig sind, erfolgen Eintragungen in der Regel innerhalb von wenigen Werktagen.
Die Anmeldung erfolgt bei dem zuständigen Registergericht.
Zuständig ist das Registergericht, in dessen Zuständigkeitsbereich die EWIV ihren im Gründungsvertrag genannten Sitz hat.
Zuständig ist das Registergericht, in dessen Zuständigkeitsbereich die EWIV ihren im Gründungsvertrag genannten Sitz hat.