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Handelsregister Eintragung Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

Hamburg 99057001060005 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99057001060005

Leistungsbezeichnung

Handelsregister Eintragung Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

Leistungsbezeichnung II

Handelsregister Eintragung Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

04.09.2024

Fachlich freigegeben durch

Handelsregister Hamburg

Teaser

 

Volltext

Eine Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) kann von Gesellschaften und anderen Einheiten des öffentlichen oder des Privatrechts nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaates gegründet werden. Sie kann auch von natürlichen Personen gegründet werden, die eine gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche, landwirtschaftliche oder freiberufliche Tätigkeit in der Gemeinschaft ausüben oder dort andere Dienstleistungen erbringen. Der Gründungsvertrag einer EWIV muss den Namen, den Sitz, den Unternehmensgegenstand und gegebenenfalls den Namen, die Nummer und den Ort der Registereintragung eines jeden Mitglieds der Vereinigung sowie die Dauer der Vereinigung, sofern sie nicht unbegrenzt ist, enthalten. Dieser Vertrag muss in das von den einzelnen Mitgliedstaaten dafür jeweils vorgesehene Register eingetragen werden. Die Eintragung verleiht der EWIV in der gesamten Gemeinschaft die volle Rechtsfähigkeit. Jede Gründung oder Auflösung einer EWIV wird zusätzlich zu Informationszwecken im Amtsblatt der Europäischen Union angezeigt.

Erforderliche Unterlagen

Anmeldung:
  • Gründungsvertrag
  • Urkunde über die Bestellung der Geschäftsführer.

Voraussetzungen

Eine Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) muss aus mindestens zwei Mitgliedern aus verschiedenen Mitgliedstaaten bestehen, darf aber nicht mehr als 500 Personen beschäftigen.

Kosten

Für Eintragungen in das Handelsregister werden Festgebühren nach der Handelsregistergebührenverordnung erhoben.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

Über die Eintragung hat das Registergericht unverzüglich nach Eingang der Anmeldung zu entscheiden. Wenn sämtliche Unterlagen vorliegen und keine Beanstandungen des Gerichts notwendig sind, erfolgen Eintragungen in der Regel innerhalb von wenigen Werktagen.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Anmeldung erfolgt bei dem zuständigen Registergericht.
Zuständig ist das Registergericht, in dessen Zuständigkeitsbereich  die EWIV ihren im Gründungsvertrag genannten Sitz hat.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Amtsgericht Hamburg, Segment FGG

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal