Austritt aus einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts
Inhalt
Begriffe im Kontext
Religionsaustritt (Synonym), Kündigung Kirchenmitgliedschaft (Synonym), Kündigung Religionsmitgliedschaft (Synonym)
Fachlich freigegeben am
13.06.2025
Fachlich freigegeben durch
IT-Service (Hamburg Service)
Gesetz über den Austritt aus Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts (RelGemAustrG
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-RelGemAustrGHArahmen
Hamburgisches Kirchensteuergesetz (HmbKiStG)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-KiStGHAV2P2/part/X
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-RelGemAustrGHArahmen
Hamburgisches Kirchensteuergesetz (HmbKiStG)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-KiStGHAV2P2/part/X
Wenn Sie aus der Kirche oder einer anderen Religionsgemeinschaft austreten möchten, müssen Sie eine Erklärung abgeben.
Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften werden im deutschen Recht gleich behandelt. Im Folgenden werden sie alle als Religionsgemeinschaften bezeichnet.
Wenn Sie aus einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts austreten wollen, müssen Sie Ihren Austritt gegenüber der zuständigen Stelle erklären.
Wenn Sie aus einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts austreten wollen, müssen Sie Ihren Austritt gegenüber der zuständigen Stelle erklären.
- Sie geben die Erklärung persönlich ab.
- Sie sind mindestens 14 Jahre alt.
- Vor Vollendung des 14. Lebensjahres müssen die Sorgeberechtigten den Austritt persönlich erklären. Ist das Kind zum Zeitpunkt der Erklärung mindestens 12 Jahre alt, muss es bei der Abgabe der Erklärung persönlich anwesend sein.
- Sie vereinbaren online oder telefonisch unter 115 einen Termin mit der zuständigen Stelle.
- Sie erscheinen persönlich zu dem vereinbarten Termin und erklären den Austritt aus der Religionsgemeinschaft.
- Sie zahlen die Verwaltungsgebühr.
- Sie erhalten eine Bescheinigung über den Austritt.
Wenn Sie vorab einen Termin vereinbart haben, kann die Bearbeitung sofort erfolgen.
- Sie können Ihre Erklärung auf gegenüber einem Notar oder einer Notarin abgeben. Dort fallen zusätzliche Kosten an.
- Mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt wirksam wird (dies kann 1-2 Monate dauern), endet die Kirchensteuerpflicht. Ab dem nachfolgenden Monat müssen Sie keine Kirchensteuer mehr zahlen. Die Änderung wird dem Finanzamt automatisch mitgeteilt.
- Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften können zusammenfassend als Religionsgemeinschaften bezeichnet werden
- Wer aus einer Religionsgemeinschaft austreten möchte, muss eine entsprechende Erklärung abgeben.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service