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Vermittlung von rollstuhlgerechtem Wohnraum für das gesamte Stadtgebiet an Haushalte, die auf eine rollstuhlgerechte Wohnung angewiesen sind.

Hamburg 99107022000000 Typ 4a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107022000000

Leistungsbezeichnung

Vermittlung von rollstuhlgerechtem Wohnraum für das gesamte Stadtgebiet an Haushalte, die auf eine rollstuhlgerechte Wohnung angewiesen sind.

Leistungsbezeichnung II

Rollstuhlgerechten Wohnraum vermitteln

Leistungstypisierung

Typ 4a

Begriffe im Kontext

Behindertengerechte Wohnungen (Synonym), Rollstuhlgerechter Wohnraum (Synonym), Umzug (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

11.09.2023

Fachlich freigegeben durch

Wohnungsvergabe (Wandsbek)

Handlungsgrundlage

§ 16 Hamburgisches Wohnraumförderungsgesetz

Teaser

Vermittlung von rollstuhlgerechtem Wohnraum für das gesamte Stadtgebiet an Haushalte, die auf eine rollstuhlgerechte Wohnung angewiesen sind.

Volltext

Es gibt die Möglichkeit einer Vermittlung von rollstuhlgerechtem Wohnraum für das gesamte Stadtgebiet an Haushalte, die auf eine rollstuhlgerechte Wohnung angewiesen sind.

Voraussetzung für die Vermittlung einer rollstuhlgerechten Wohnung ist, dass Sie im Besitz eines Dringlichkeitsscheines sind.

Bitte beantragen Sie den Dringlichkeitsschein bei dem für Ihre Wohnstraße zuständigen Bezirksamt.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefüllter Antrag auf einen Dringlichkeitsschein und für jede Person mit Einkommen eine Einkommenserklärung.
  • Personaldokumente aller zum Haushalt gehörenden Personen
  • Ggf. Heiratsurkunde
  • Ggf. Geburtsurkunden der Kinder
  • Aktueller Mietvertrag
  •  Einkommensnachweise der letzten 12 Monate
  • Aussagekräftiges ärztliches Attest mit Diagnosen
Je nach Einzelfall können weitere Unterlagen nachgefordert werden.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Vermittlung einer rollstuhlgerechten Woh-nung ist der Besitz eines Dringlichkeitsscheines.

Kosten

Je nach Einzelfall 9,00 Euro oder 18,00 Euro für die Bearbeitung des Dringlichkeitsscheines.

Verfahrensablauf

Sie sind als vordringlich Wohnungssuchende/r mit dem Anspruch auf eine rollstuhlgerechte Wohnung anerkannt und besitzen den sogenannten Dringlichkeitsschein.
Die Anerkennung als vordringlich Wohnungssuchende/r bedeutet für Sie, dass Ihnen unsere Dienststelle im Rahmen unserer Möglichkeiten bei der Wohnungssuche behilflich ist.
Zu diesem Zweck erhalten Sie zu gegebener Zeit nach Abwägung aller hierbei zu berücksichtigenden Kriterien einen Besichtigungs- und Anmietungsschein für eine Wohnung.
Dabei werden in der Regel drei Bewerber gleichzeitig benannt. Der/die Vermieter/in hat dann das Auswahlrecht, sich für einen der vorgeschlagenen Haushalte zu entscheiden.
Bitte geben Sie uns immer eine Rückmeldung auf jedes Wohnungsangebot, das Sie von uns erhalten.
Aufgrund der angespannten Nachfragesituation für rollstuhlgerechte Wohnungen können Ihnen hinsichtlich des Zeitraumes, in dem die Angebote erfolgen, keine festen Zusagen gegeben werden. Eine längere Wartezeit ist deshalb nicht auszuschließen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer des Dringlichkeitsscheines hängt vom jeweiligen zuständigen Bezirksamt ab.

Die Zuständigkeit richtet sich nach der aktuellen Wohnstraße.
Die Bearbeitungszeiten sind unterschiedlich.
Aufgrund der angespannten Nachfragesituation für rollstuhlgerechte Wohnungen können Ihnen hinsichtlich des Zeitraumes, in dem die Angebote von der zuständigen Dienststelle erfolgen, keine festen Zusagen gegeben werden.
Eine längere Wartezeit ist deshalb nicht auszuschließen.

Frist

Die Gültigkeit des Dringlichkeitsscheines für Haushalte, die auf eine rollstuhlgerechte Wohnung angewiesen sind, beträgt 2 Jahre.

Weiterführende Informationen

Hinweise

Den Dringlichkeitsschein beantragen Sie bitte bei dem für Ihre Wohnstraße zuständigen Bezirksamt. Sie können sich vorab über die Voraussetzungen und die erforderli-chen Unterlagen erkundigen.

Rechtsbehelf

Bei der Vermittlung von rollstuhlgerechtem Wohnraum ist es nicht möglich gegen eine negative Entscheidung der Behörde vorzugehen.
Es kann lediglich bei einer negativen Entscheidung bezüglich des Dringlichkeitsscheines Widerspruch gegen den Bescheid erhoben werden

Kurztext

Vermittlung von rollstuhlgerechtem Wohnraum für das gesamte Stadtgebiet an Haushalte, die auf eine rollstuhlgerechte Wohnung angewiesen sind. Voraussetzung für die Vermittlung einer rollstuhlgerechten Wohnung ist der Besitz eines Dringlichkeitsscheines. Der Dringlichkeitsschein muss bei dem für die Wohnstraße zuständigen Bezirksamt beantragt werden.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Bezirksamt Wandsbek

Formulare

nicht vorhanden

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