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Ausnahmebescheinigung vom Vermarktungsverbot für Anhang-A-Arten der Verordnung (EG) Nr. 338/97 Erteilung

Hamburg 99090024001000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99090024001000

Leistungsbezeichnung

Ausnahmebescheinigung vom Vermarktungsverbot für Anhang-A-Arten der Verordnung (EG) Nr. 338/97 Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Kommerzielle Nutzung geschützter Tiere, Pflanzen und deren Erzeugnisse Ausnahme beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Einfuhr (Synonym), Rio-Palisander (Synonym), Elfenbein (Synonym), Möbel (Synonym), Taschen (Synonym), Antiquitäten (Synonym), Instrumente (Synonym), Schildpad (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

21.09.2023

Fachlich freigegeben durch

Naturschutz (BUKEA)

Teaser

Wenn Sie Tiere, Pflanzen oder Erzeugnisse einer streng geschützten Art verkaufen oder kommerziell nutzen möchten, müssen Sie vorab bei der zuständigen Stelle eine Vermarktungsgenehmigung beantragen.

Volltext

Da viele Arten durch den Handel gefährdet sind, ist die Vermarktung und kommerzielle Nutzung nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Sofern Sie Tiere, Pflanzen oder Erzeugnisse einer streng geschützten Art verkaufen oder kommerziell nutzen möchten, benötigen Sie hierfür eine Vermarktungsgenehmigung. Die Vermarktungsgenehmigung muss Ihnen vorliegen, bevor Sie mit der Vermarktung oder kommerziellen Nutzung beginnen. Sie müssen die Vermarktungsgenehmigung im Vorwege bei der zuständigen Stelle beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • schriftlicher Antrag
  • Nachweise für die legale Herkunft, wie zum Beispiel
    • Zeugenerklärung
    • Eidesstattliche Versicherung
    • Fotos
    • Rechnung
    • Gutachten
  • Angaben zur Kennzeichnung (Ringnummer, Transponder, Foto, Zuchtbescheinigung)

Voraussetzungen

Sie müssen die legale Herkunft des Tieres, der Pflanze oder deren Erzeugnisse nachweisen können.

Beim Umgang mit lebenden Tieren müssen die gesetzlichen Mindestanforderungen an die Haltungsbedingungen erfüllt sein.

Kosten

Die zu erhebende Gebühr richtet sich nach dem mit dem Antrag verbundenen Arbeitsaufwand.

Verfahrensablauf

  • Es ist empfehlenswert, dass Sie sich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung setzen um den Sachverhalt zu klären.
  • Sie stellen einen schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung und reichen den Antrag gemeinsam mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und die eingereichten Unterlagen.
  • Bei positiver Prüfung erhalten Sie die Genehmigung sowie einen Gebührenbescheid.
  • Sie zahlen die Verwaltungsgebühren

Bearbeitungsdauer

Bis zu 4 Wochen

Frist

Keine. Die Genehmigung muss Ihnen jedoch vorliegen, bevor Sie mit der Vermarktung beginnen.

Weiterführende Informationen

Hinweise

Eine Auflistung aller streng geschützten Tiere und Erzeugnisse können Sie der Datenbank des Bundesamtes für Naturschutz entnehmen.

Sie haben auch bei Erfüllung aller Rechtsvorschriften keinen Anspruch auf die Erteilung der Genehmigung. Die zuständige Stelle entscheidet über jeden Einzelfall im eigenen Ermessen. Bei einer Ablehnung bleibt Ihnen der Rechtsweg offen.
 
Besonders geschützte Arten unterliegen der Meldepflicht. Das bedeutet, dass Sie jeden Zugang und Abgang oder Verlust eines besonders geschützten Tieres schriftlich bei der zuständigen Behörde melden müssen.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Ausnahme für die kommerzielle Nutzung geschützter Tiere, Pflanzen und deren Erzeugnisse beantragen
  • Sofern man Tiere, Pflanzen oder Erzeugnisse einer streng geschützten Art kommerziell nutzen möchte, benötigt man eine Vermarktungsgenehmigung.
  • Die Vermarktungsgenehmigung erhält man bei der zuständigen Stelle auf Antrag.
  • Zuständige Stelle:

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Formulare

nicht vorhanden

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