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Beistandschaft durch das Jugendamt Aufhebung

Hamburg 99016001044000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99016001044000

Leistungsbezeichnung

Beistandschaft durch das Jugendamt Aufhebung

Leistungsbezeichnung II

Beistandschaft beenden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Scheidung (Synonym), Getrenntleben (Synonym), Ehescheidung (Synonym), Beistandschaften für Minderjährige (Synonym), Unterhalt (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.07.2024

Fachlich freigegeben durch

Beistandschaft (Wandsbek)

Handlungsgrundlage

§ 18 Absatz 1,2 und 4 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__18.html
§§ 1712-1717 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1712.html

Teaser

Sie haben eine Beistandschaft für Ihr Kind beantragt und brauchen diese jetzt nicht mehr? Dann können Sie die Beistandschaft beenden.

Volltext

Wenn Sie als Elternteil eine Beistandschaft für Ihr Kind beantragt (und bekommen) haben, können Sie die Beistandschaft jederzeit beenden, wenn Sie diese nicht mehr brauchen. Sie müssen dazu eine schriftliche Mitteilung an die zuständige Stelle richten.

Erforderliche Unterlagen

  • schriftliche Erklärung zur Aufhebung der Beistandschaft

Voraussetzungen

  • Sie haben eine Beistandschaft.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

  • Sie teilen der zuständigen Stelle schriftlich mit, dass Sie die Beistandschaft beenden wollen. Die Mitteilung kann formlos erfolgen.
  • Die zuständige Stelle informiert alle Beteiligten über die Beendigung der Beistandschaft. 
  • Gegebenenfalls werden Sie über rechtliche Folgen aufgeklärt.
  • Gegebenenfalls folgt eine Abschlussrechnung.

Bearbeitungsdauer

Die Beistandschaft endet, sobald Sie dies schriftlich gegenüber der zuständigen Stelle mitteilen. Die schriftliche Bestätigung kann gegebenenfalls 2-3 Wochen dauern.

Frist

Keine

Hinweise

Die Beistandschaft endet automatisch, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn:
  • das Kind volljährig wird oder
  • der alleinerziehende Elternteil und das Kind dauerhaft ins Ausland ziehen oder
  • die Beistandschaft ihren Zweck erfüllt hat, zum Beispiel weil die Vaterschaft festgestellt wurde.

Rechtsbehelf

Es handelt sich um eine Mitteilung durch Sie. Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen

Kurztext

  • Eine Beistandschaft kann jederzeit durch den Elternteil beendet werden, der sie eingerichtet hat
  • Es ist eine schriftliche Mitteilung an die zuständige Stelle erforderlich

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

Zuständige Stelle

Bezirksamt Wandsbek

Formulare

nicht vorhanden

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