Beistandschaft durch das Jugendamt Aufhebung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Scheidung (Synonym), Getrenntleben (Synonym), Ehescheidung (Synonym), Beistandschaften für Minderjährige (Synonym), Unterhalt (Synonym)
Fachlich freigegeben am
19.07.2024
Fachlich freigegeben durch
Beistandschaft (Wandsbek)
§ 18 Absatz 1,2 und 4 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__18.html
§§ 1712-1717 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1712.html
www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__18.html
§§ 1712-1717 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1712.html
Sie haben eine Beistandschaft für Ihr Kind beantragt und brauchen diese jetzt nicht mehr? Dann können Sie die Beistandschaft beenden.
Wenn Sie als Elternteil eine Beistandschaft für Ihr Kind beantragt (und bekommen) haben, können Sie die Beistandschaft jederzeit beenden, wenn Sie diese nicht mehr brauchen. Sie müssen dazu eine schriftliche Mitteilung an die zuständige Stelle richten.
- Sie teilen der zuständigen Stelle schriftlich mit, dass Sie die Beistandschaft beenden wollen. Die Mitteilung kann formlos erfolgen.
- Die zuständige Stelle informiert alle Beteiligten über die Beendigung der Beistandschaft.
- Gegebenenfalls werden Sie über rechtliche Folgen aufgeklärt.
- Gegebenenfalls folgt eine Abschlussrechnung.
Die Beistandschaft endet, sobald Sie dies schriftlich gegenüber der zuständigen Stelle mitteilen. Die schriftliche Bestätigung kann gegebenenfalls 2-3 Wochen dauern.
Die Beistandschaft endet automatisch, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn:
- das Kind volljährig wird oder
- der alleinerziehende Elternteil und das Kind dauerhaft ins Ausland ziehen oder
- die Beistandschaft ihren Zweck erfüllt hat, zum Beispiel weil die Vaterschaft festgestellt wurde.
- Eine Beistandschaft kann jederzeit durch den Elternteil beendet werden, der sie eingerichtet hat
- Es ist eine schriftliche Mitteilung an die zuständige Stelle erforderlich
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service