Anzeige Sammelentsorgungsnachweis privilegiertes Verfahren Entgegennahme
Inhalt
Begriffe im Kontext
Sondermüll (Synonym), Abfall (Synonym)
Fachlich freigegeben am
26.10.2023
Fachlich freigegeben durch
Abfallwirtschaft
Sie können unter bestimmten Voraussetzungen für Ihren Sammelentsorgungsnachweis das privilegierte Verfahren nutzen.
Die Nachweispflichten und Registerpflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zielen darauf ab, die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen zu dokumentieren und zu überwachen.
Als abfallerzeugendes Unternehmen, das gefährliche Abfälle erzeugt, müssen Sie und die an ihrer Entsorgung beteiligten Unternehmen, sowohl untereinander als auch gegenüber den zuständigen Behörden, die ordnungsgemäße Entsorgung nachweisen und die hierfür erforderlichen Nachweisdokumente führen. Bereits vor Beginn der Entsorgung müssen Sie als abfallerzeugendes oder abfallentsorgendes Unternehmen Entsorgungsnachweise führen, um die Zulässigkeit der geplanten Art der Entsorgung nachzuweisen
Fallen bei Ihnen jedoch weniger als 20 Tonnen eines gefährlichen Abfalls im Jahr an, können Sie stattdessen am Sammelentsorgungsnachweisverfahren teilnehmen. Bei diesem führt nicht das abfallerzeugende Unternehmen einen Entsorgungsnachweis, sondern das Unternehmen, das den Abfall sammelt. Auch im Sammelentsorgungsnachweisverfahren muss die zuständige Behörde in der Regel die Zulässigkeit der Entsorgung vor Beginn der Entsorgung bestätigen. Die Pflicht zur Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises entfällt im sogenannten privilegierten Verfahren. Dies gilt für folgende Unternehmen:
Als abfallerzeugendes Unternehmen, das gefährliche Abfälle erzeugt, müssen Sie und die an ihrer Entsorgung beteiligten Unternehmen, sowohl untereinander als auch gegenüber den zuständigen Behörden, die ordnungsgemäße Entsorgung nachweisen und die hierfür erforderlichen Nachweisdokumente führen. Bereits vor Beginn der Entsorgung müssen Sie als abfallerzeugendes oder abfallentsorgendes Unternehmen Entsorgungsnachweise führen, um die Zulässigkeit der geplanten Art der Entsorgung nachzuweisen
Fallen bei Ihnen jedoch weniger als 20 Tonnen eines gefährlichen Abfalls im Jahr an, können Sie stattdessen am Sammelentsorgungsnachweisverfahren teilnehmen. Bei diesem führt nicht das abfallerzeugende Unternehmen einen Entsorgungsnachweis, sondern das Unternehmen, das den Abfall sammelt. Auch im Sammelentsorgungsnachweisverfahren muss die zuständige Behörde in der Regel die Zulässigkeit der Entsorgung vor Beginn der Entsorgung bestätigen. Die Pflicht zur Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises entfällt im sogenannten privilegierten Verfahren. Dies gilt für folgende Unternehmen:
- Entsorgungsanlagen, die als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert sind
- Entsorgungsanlagen, welche zu einem im EMAS-Register eingetragenen Unternehmen gehören
- Entsorgungsanlagen, die auf Antrag von der zuständigen Behörde von der Bestätigungspflicht befreit sind.
In elektronischer Form:
- Deckblatt (DEN)
- Verantwortliche Erklärung (VE) des abfallsammelnden Unternehmens, gegebenenfalls inklusive Deklarationsanalyse (DA)
- Annahmeerklärung (AE) des abfallentsorgenden Unternehmens
- Software, mit der die Nachweisdokumente in elektronischer Form erstellt, bearbeitet und qualifiziert signiert sowie mit anderen Betrieben und den Behörden ausgetauscht werden können.
- Zur qualifizierten Signatur der Formulare benötigen Sie eine persönliche Signaturkarte und ein Kartenlesegerät.
- In den Nachweisformularen müssen Sie die abfallrechtlichen Betriebsnummern des abfallsammelnden und des abfallentsorgenden Unternehmens eintragen. Wenn diese noch nicht erteilt wurden, müssen Sie diese vor Erstellung der Nachweisformulare bei der zuständigen Behörde beantragen.
- Als abfallentsorgendes Unternehmen müssen Sie eine der geforderten Voraussetzungen erfüllen:
- Entsorgungsfachbetrieb
- EMAS-Zertifizierung
- Freistellung durch die Behörde
- Es muss sich um eine Abfallart handeln, die in Anlage 2 der Nachweisverordnung gelistet ist. Hierzu befragen Sie bitte die zuständige Behörde.
- Das abfallsammelnde Unternehmen erstellt die erforderlichen Unterlagen und sendet diese mit einer entsprechenden Signatur an das abfallentsorgende Unternehmen.
- Das abfallentsorgende Unternehmen signiert und ergänzt die Unterlagen
- Das abfallentsorgende Unternehmen übersendet den vollständigen Entsorgungsnachweis vor Beginn der Entsorgung an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde und das Unternehmen, das den Abfall sammelt.
Die Bearbeitung erfolgt unmittelbar nach Eingang. Eventuelle Nachforderungen oder Anordnungen durch die zuständige Behörde erfolgen in der Regel innerhalb weniger Tage.
Keine. Sie müssen den Sammelentsorgungsnachweis jedoch an die zuständige Behörde übermitteln, bevor Sie mit der Sammelentsorgung beginnen.
- Sammelentsorgungsnachweis im privilegierten Verfahren übermitteln
- Vor Beginn der Entsorgung gefährlicher Abfälle muss die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch einen Entsorgungsnachweis belegt werden.
- In der Regel muss der Entsorgungsnachweis vom abfallerzeugenden oder abfallentsorgenden Unternehmen geführt werden.
- Fallen bei einem abfallerzeugenden Unternehmen weniger als 20 Tonnen eines gefährlichen Abfalls im Jahr an, kann stattdessen am Sammelentsorgungsnachweisverfahren teilgenommen werden.
- Bei dem Sammelentsorgungsnachweisverfahren führt nicht das abfallerzeugende Unternehmen einen Entsorgungsnachweis, sondern das Unternehmen, das den Abfall sammelt.
- Hierzu gehört in der Regel auch die Bestätigung eines Sammelentsorgungsnachweises durch die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde.
- Diese Bestätigung entfällt im sogenannten privilegierten Verfahren. Dieses gilt für:
- Entsorgungsanlagen, die als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert sind,
- Entsorgungsanlagen, die zu einem im EMAS-Register eingetragenen Unternehmen gehören
- Entsorgungsanlagen, die auf Antrag von der zuständigen Behörde von der Bestätigungspflicht befreit wurden.
- In den Fällen der Freistellung oder Privilegierung muss das abfallentsorgende Unternehmen den Entsorgungsnachweis lediglich der Behörde mitteilen. Hier bedarf es keiner Bestätigung.