Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition in die, durch die, oder aus der Bundesrepublik Deutschland Erteilung
Inhalt
Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition in die, durch die, oder aus der Bundesrepublik Deutschland Erteilung
Begriffe im Kontext
WBK (Synonym)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
POL-waffenbehoerde
§ 32 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__32.html
§ 30 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__30.html
Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts
(GebOWaffR)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WaffRGebOHAV8Anlage/part/G
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__32.html
§ 30 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__30.html
Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts
(GebOWaffR)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WaffRGebOHAV8Anlage/part/G
Wenn Sie Waffen oder Munition vorübergehend aus Deutschland ins Ausland mitnehmen, vorübergehend nach Deutschland mitnehmen oder durch Deutschland mitnehmen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Wenn Sie Waffen aus dem Ausland vorübergehend nach Deutschland mitnehmen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis. Falls Sie Bürger oder Bürgerin eines EU-Mitgliedstaats oder der Schweiz, Liechtensteins, Norwegens oder Islands sind, genügt es, wenn Sie einen Europäischen Feuerwaffenpass für die Waffen haben.
Bürger und Bürgerinnen aus anderen Staaten müssen aussagekräftige amtliche Dokumente ihres Heimatlandes mit deutscher Übersetzung vorlegen. Es ist wichtig, darin den Grund für die vorübergehende Mitnahme der Waffen anzugeben, zum Beispiel eine Einladung zur Jagd, Teilnahme an einem Schießsportwettkampf oder einer Brauchtumsveranstaltung. Falls Sie den Antrag für eine Schießsportmannschaft stellen, können Sie die Namen aller Teilnehmenden beifügen, und die Erlaubnis wird für alle zusammen erteilt.
Es gibt auch Ausnahmen, bei denen keine Erlaubnis erforderlich ist, wie zum Beispiel für Jäger, Sportschützen oder Brauchtumsschützen aus EU-Mitgliedstaaten sowie der Schweiz, Liechtenstein und Island. Diese dürfen eine begrenzte Anzahl von Waffen und Munition mitnehmen, vorausgesetzt, sie sind im Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen.
Bestimmte Regelungen gelten auch für die Mitnahme von Waffen und Munition zwischen Österreich und Bayern für Sportschützen oder Brauchtumsschützen. Es ist keine Erlaubnis erforderlich, wenn Sie bereits im Besitz einer Waffenbesitzkarte (WBK) sind oder Signalwaffen aus Sicherheitsgründen an Bord von Schiffen führen.
Für die Mitnahme von Waffen aus Deutschland in einen EU-Mitgliedstaat, die Schweiz, nach Liechtenstein, Norwegen oder Island sind eine Waffenbesitzkarte, der Europäische Feuerwaffenpass, die Zustimmung des Zielstaates und ein sicherer Transport erforderlich. Informieren Sie sich vorab über die Bedingungen des Ziellandes.
Für die Mitnahme von Waffen in einen Drittstaat benötigen Sie keine deutsche Erlaubnis, sollten jedoch die Bedingungen des Ziellandes genau prüfen.
Bürger und Bürgerinnen aus anderen Staaten müssen aussagekräftige amtliche Dokumente ihres Heimatlandes mit deutscher Übersetzung vorlegen. Es ist wichtig, darin den Grund für die vorübergehende Mitnahme der Waffen anzugeben, zum Beispiel eine Einladung zur Jagd, Teilnahme an einem Schießsportwettkampf oder einer Brauchtumsveranstaltung. Falls Sie den Antrag für eine Schießsportmannschaft stellen, können Sie die Namen aller Teilnehmenden beifügen, und die Erlaubnis wird für alle zusammen erteilt.
Es gibt auch Ausnahmen, bei denen keine Erlaubnis erforderlich ist, wie zum Beispiel für Jäger, Sportschützen oder Brauchtumsschützen aus EU-Mitgliedstaaten sowie der Schweiz, Liechtenstein und Island. Diese dürfen eine begrenzte Anzahl von Waffen und Munition mitnehmen, vorausgesetzt, sie sind im Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen.
Bestimmte Regelungen gelten auch für die Mitnahme von Waffen und Munition zwischen Österreich und Bayern für Sportschützen oder Brauchtumsschützen. Es ist keine Erlaubnis erforderlich, wenn Sie bereits im Besitz einer Waffenbesitzkarte (WBK) sind oder Signalwaffen aus Sicherheitsgründen an Bord von Schiffen führen.
Für die Mitnahme von Waffen aus Deutschland in einen EU-Mitgliedstaat, die Schweiz, nach Liechtenstein, Norwegen oder Island sind eine Waffenbesitzkarte, der Europäische Feuerwaffenpass, die Zustimmung des Zielstaates und ein sicherer Transport erforderlich. Informieren Sie sich vorab über die Bedingungen des Ziellandes.
Für die Mitnahme von Waffen in einen Drittstaat benötigen Sie keine deutsche Erlaubnis, sollten jedoch die Bedingungen des Ziellandes genau prüfen.
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- bei Mitnahme nach Deutschland aus EU-Mitgliedstaat, aus der Schweiz, aus Liechtenstein oder aus Island zusätzlich: Europäischer Feuerwaffenpass (Kopie)
- bei Mitnahme nach Deutschland aus einem Drittstaat zusätzlich: amtliche Dokumente mit deutscher Übersetzung zum Nachweis der Bedürfnisse, der Zuverlässigkeit, der persönlichen Eignung, der Sachkunde
- bei Mitnahme aus Deutschland in einen EU-Mitgliedstaat, in die Schweiz, nach Liechtenstein oder nach Island zusätzlich Europäischer Feuerwaffenpass (Kopie), Waffenbesitzkarte (WBK) (Kopie), Zustimmung des Staates (wenn erforderlich) beziehungsweise der Nachweis, dass keine Zustimmung erforderlich ist
- Sie müssen das Bedürfnis nachweisen, warum Sie Waffen und Munition mitnehmen wollen.
- Sie müssen volljährig sein.
- Sie müssen waffenrechtlich zuverlässig sein. Das bedeutet, mögliche Verurteilungen müssen länger als 10 Jahre und Mitgliedschaften bei in Deutschland verbotenen Organisation länger als 5 Jahre her sein.
- Sie müssen persönlich geeignet sein. Das bedeutet, Sie müssen geschäftsfähig sein, Sie dürfen nicht alkoholabhängig oder debil sein.
- Sie müssen über ausreichend Sachkunde verfügen, mit Waffen und Munition umzugehen.
- Sie reichen den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
- Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag.
- Die zuständige Behörde erteilt Ihnen die Erlaubnis, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
- Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen und Munition beantragen
- Vorübergehende Mitnahme von Waffen nach Deutschland erfordert eine Erlaubnis.
- Bürger von EU-Mitgliedstaaten oder der Schweiz, Liechtensteins, Norwegens oder Islands benötigen einen Europäischen Feuerwaffenpass.
- Bürger aus anderen Staaten benötigen aussagekräftige amtliche Dokumente mit deutscher Übersetzung.Wichtig: Grund für die Mitnahme angeben, z.B., Einladung zur Jagd, Schießsportwettkampf oder Brauchtumsveranstaltung.
- Bei Antrag für Schießsportmannschaft: Namen aller Teilnehmenden beifügen, Erlaubnis gilt für alle.
- Ausnahmen für Jäger, Sportschützen, Brauchtumsschützen aus EU-Mitgliedstaaten sowie der Schweiz, Liechtenstein und Island.
- Ausnahmen erfordern Eintragung der Waffen im Europäischen Feuerwaffenpass.
- Keine Erlaubnis erforderlich für Mitnahme von Waffen und Munition zwischen Österreich und Bayern für Sportschützen oder Brauchtumsschützen.
- Keine Erlaubnis erforderlich, wenn im Besitz einer Waffenbesitzkarte (WBK) oder Mitnahme von Signalwaffen aus Sicherheitsgründen an Bord von Schiffen.
- Für Mitnahme von Waffen aus Deutschland in EU-Mitgliedstaat, Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island: WBK, Europäischer Feuerwaffenpass, Zustimmung des Zielstaates, sicherer Transport erforderlich.
- Bei Mitnahme von Waffen in einen Drittstaat keine deutsche Erlaubnis erforderlich, jedoch vorab Bedingungen des Ziellandes prüfen.