Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen humanitären oder politischen Gründen Erteilung zur Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen
Inhalt
Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen humanitären oder politischen Gründen Erteilung zur Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen
Begriffe im Kontext
§ 23 AufenthG (Synonym)
Fachlich freigegeben am
14.02.2024
Fachlich freigegeben durch
Fachmanagement (Hamburg Service)
§ 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz
www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__23.html
www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__23.html
Das Bundesministeriums des Innern und für Heimat kann Ihnen eine Aufnahmezusage erteilen. In Folge der Aufnahmezusage können Sie eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis beantragen.
Das Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) kann anordnen, dass bestimmten Personengruppen eine Aufnahmezusage erteilt wird. In Folge der Aufnahmezusage kann Ihnen als Angehörige oder Angehöriger dieser Personengruppe eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Sie müssen die Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise Niederlassungserlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen.
- Das Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) erteilt Ihnen eine Aufnahmezusage
- Sie stellen einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis. Informieren Sie sich, ob die für Ihren Antrag zuständige Stelle die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält. In Hamburg kann der Antrag online gestellt werden.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls notwendige Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
- Die zuständige Stelle setzt sich mit Ihnen in Verbindung, um einen Termin zu vereinbaren.
Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin). - Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
- Sie zahlen die anfallenden Gebühren.
- Die Bundesdruckerei wird mit der Herstellung Ihrer neuen eAT-Karte beauftragt.
- Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die Aufenthaltserlaubnis in Form der eAT-Karte persönlich abholen.
- Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. Auch in diesem Falle müssen Sie eine Verwaltungsgebühr bezahlen.
Sie müssen mit einer Bearbeitungsdauer von 6-8 Wochen rechnen. Wenn Sie alle erforderlichen Unterlagen vollständig und gut vorbereitet einreichen, kann die Bearbeitung gegebenenfalls schneller erfolgen. Nach der Genehmigung dauert es dann noch etwa 4-6 weitere Wochen, bis die Bundesdruckerei Ihren elektronischen Aufenthaltstitel hergestellt hat.
Gegen eine Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Dienststelle erheben.
- Aufenthaltserlaubnis in Folge einer Aufnahmezusage beantragen
- Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) kann anordnen, dass bestimmten Personengruppen eine Aufnahmezusage erteilt wird.
- Wer zu dieser Personengruppe gehört, kann eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis beantragen.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service