Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Erteilung für außergewöhnliche Härtefälle
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§ 25 Abs. 4 S. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__25.html
Sie sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und Ihre Aufenthaltserlaubnis kann nicht nach den allgemeinen Vorschriften verlängert werden. Auch eine Aufenthaltserlaubnis nach anderen Vorschriften kommt nicht in Betracht. Dann kann Ihnen diese Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets Deutschlands für Sie eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Sie müssen hierfür einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen.
- Vorlage der aktuell gültigen Aufenthaltserlaubnis
- aktuelles biometrisches Foto
- Nachweise der Identität (zum Beispiel durch Pass, ID Card, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)
- Arbeitsvertrag oder verbindliches Arbeitsplatzangebot
- bei reglementierten Berufen zusätzlich: Ihre Berufszulassung (zum Beispiel Approbation oder Berufsausübungserlaubnis)
- Nachweis über Ihre bestehende Krankenversicherung
- Mietvertrag
- Sie sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
- Sie haben keine Möglichkeit der Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis oder Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis
- Sie sind von der Ausreisepflicht bedroht
- Besondere Umstände des Einzelfalles begründen außergewöhnliche Härte, welche die Ausreise für Sie bedeuten würde
- Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis liegen vor (Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, Ihnen steht ausreichender Wohnraum zur Verfügung, Ihre Identität ist geklärt)
- Es besteht kein Ausweisungsinteresse gegen Sie, ebenso kein Einreise- und Aufenthaltsverbot
- Informieren Sie sich, ob die für Ihren Antrag zuständige Stelle die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält. In Hamburg kann der Antrag online gestellt werden.
- Sie reichen Ihren Antrag ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls notwendige Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
- Die zuständige Stelle setzt sich mit Ihnen in Verbindung, um einen Termin zu vereinbaren.
- Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
- Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
- Sie zahlen die anfallenden Gebühren.
- Die Bundesdruckerei wird mit der Herstellung Ihrer neuen eAT-Karte beauftragt.
- Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die Aufenthaltserlaubnis in Form der eAT-Karte persönlich abholen.
- Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. Auch in diesem Falle müssen Sie eine Verwaltungsgebühr bezahlen.
Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis: Zeitraum, der für die Erreichung des Aufenthaltszwecks erforderlich ist
Eine außergewöhnliche Härte kann nur dann angenommen werden, wenn Sie sich in einer Notlage befinden, die sich deutlich von der Lage anderer Personen mit ausländischer Herkunft unterscheidet.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt Sie nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Wenn Sie Erwerbstätig sein wollen, müssen Sie eine gesonderte Erlaubnis beantragen.
- Aufenthaltserlaubnis für außergewöhnliche Härtefälle beantragen
- Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist Voraussetzung
- Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund anderer Vorschriften kommt nicht in Betracht
- Verlassen des Bundesgebiets stellt aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls eine außergewöhnliche Härte dar
- Es kann auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis für außergewöhnliche Härtefälle erteilt werden