Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Verlängerung für außergewöhnliche Härtefälle
Inhalt
Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Verlängerung für außergewöhnliche Härtefälle
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für außergewöhnliche Härtefälle beantragen
Begriffe im Kontext
§ 25 AufenthG (Synonym)
Fachlich freigegeben am
14.02.2024
Fachlich freigegeben durch
Fachmanagement (Hamburg Service)
§ 25 Abs. 4 S. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__25.html
§ 8 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__8.html
Wenn die außergewöhnlichen Härtegründe, die zur Erteilung Ihrer befristeten Aufenthaltserlaubnis geführt haben, weiterhin bestehen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung beantragen.
Sie können eine Verlängerung Ihrer befristeten Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für Sie auch weiterhin eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
- bisherige Aufenthaltserlaubnis
- aktuelles biometrisches Foto
- Nachweise der Identität, wenn vorhanden zum Beispiel Pass, ID Card, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Mietvertrag sowie Nachweis über die aktuelle Miethöhe
- Einkommensnachweise
- Die Voraussetzungen, die bei der erstmaligen Erteilung vorlagen, liegen auch weiterhin vor.
- keine Versagungsgründe
- kein Einreise- oder Aufenthaltsverbot
Verlängerung bis zu drei Monaten: 96,00 EUR (Minderjährige: 48,00 EUR)
Verlängerung über drei Monate: 93,00 EUR (Minderjährige: 46,50 EUR)
Verlängerung über drei Monate: 93,00 EUR (Minderjährige: 46,50 EUR)
- Informieren Sie sich, ob die für Ihren Antrag zuständige Stelle die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält. In Hamburg kann der Antrag online gestellt werden.
- Sie reichen Ihren Antrag ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls notwendige Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
- Die zuständige Stelle setzt sich mit Ihnen in Verbindung, um einen Termin zu vereinbaren.
- Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
- Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
- Sie zahlen die anfallenden Gebühren.
- Die Bundesdruckerei wird mit der Herstellung Ihrer neuen eAT-Karte beauftragt.
- Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die Aufenthaltserlaubnis in Form der eAT-Karte persönlich abholen.
- Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. Auch in diesem Falle müssen Sie eine Verwaltungsgebühr bezahlen.
Sie müssen mit einer Bearbeitungsdauer von 6-8 Wochen rechnen. Wenn Sie alle erforderlichen Unterlagen vollständig und gut vorbereitet einreichen, kann die Bearbeitung gegebenenfalls schneller erfolgen. Nach der Genehmigung dauert es dann noch etwa 4-6 weitere Wochen, bis die Bundesdruckerei Ihren elektronischen Aufenthaltstitel hergestellt hat.
Sie müssen Ihren Antrag vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis stellen (6-8 Wochen vorher ist empfehlenswert).
Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis über die Erteilungsdauer von sechs Monaten hinaus ist nicht zulässig, solange Sie sich bei der Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben.
- Beantragen einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für außergewöhnliche Härtefälle
- Fortbestehende Härtefallgründe
- Verlängerung möglich, wenn unter besonderen Einzelfallumständen Ausreise weiterhin außergewöhnliche Härte bedeutet
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service