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Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zum Zweck der Beschäftigung unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft

Hamburg 99010020001002 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99010020001002

Leistungsbezeichnung

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zum Zweck der Beschäftigung unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft

Leistungsbezeichnung II

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

14.05.2025

Fachlich freigegeben durch

HWCP (Hamburg Welcome Center for Professionals)

Handlungsgrundlage

Teaser

Sie können unabhängig von Ihrer Qualifikation als Fachkraft die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erhalten, wenn Sie hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Volltext

Wenn Sie bestimmte Berufe ausüben oder spezielle Qualifikationen haben, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung auch ohne spezielle Fachkraft-Qualifikation erhalten. Diese Aufenthaltserlaubnis ist für bestimmte Berufe möglich, die konkret in der Beschäftigungsverordnung geregelt sind. Dazu zählen zum Beispiel saisonabhängige Tätigkeiten, Anstellungen als Haushaltsangestellte, Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche sowie Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer.
 
Für die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis müssen Sie kein Hochschulstudium oder eine qualifizierte Berufsausbildung abgeschlossen haben, da sie keine Fachkraft-Qualifikation im Sinne des Aufenthaltsgesetzes voraussetzt.
 
Wenn Sie die Staatsangehörigkeit bestimmter Länder haben, können Sie unabhängig von Ihrer Qualifikation eine Aufenthaltserlaubnis für jede Art von Beschäftigung bekommen, wenn sie weitere Voraussetzungen erfüllen. Dazu zählen folgende Länder:

  • Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino und die USA
  • Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien

Diese Aufenthaltserlaubnis ist zeitlich befristet und richtet sich nach der Dauer Ihres Arbeitsvertrages oder den Bestimmungen der Beschäftigungsverordnung. Grundsätzlich muss die Bundesagentur für Arbeit Ihrer Beschäftigung zustimmen. Manchmal gibt es Ausnahmen von der Zustimmungspflicht.

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiger Reisepass
  • Visum, wenn dies für Ihre Einreise erforderlich war
  • vom Arbeitgeber ausgefülltes und unterschriebenes Formular "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis"
  • Aktuelles biometrisches Foto in digitaler Form (kann vor Ort gemacht werden)
  • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
  • Aktuelle Meldebescheinigung
  • Mietvertrag

Voraussetzungen

  • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und - wenn dies für die Einreise erforderlich war - ein zweckentsprechendes Visum.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Sie haben einen Arbeitsplatz oder ein Arbeitsplatzangebot.
    • Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer, Pflegehilfskraft oder als Person mit der Staatsangehörigkeit von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro oder Serbien haben und 45 Jahre oder älter sind, muss Ihr Jahresgehalt mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung betragen. Sollten Sie weniger verdienen, müssen Sie nachweisen, dass Sie eine angemessene Altersvorsorge haben.
  • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus Ihrem Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
Weitere Voraussetzungen können sich aus den Bestimmungen der Beschäftigungsverordnung ergeben. Die zuständige Stelle kann Sie entsprechend informieren.

Kosten

100,00 EUR

Verfahrensablauf

  • Sie nutzen den Online-Dienst, um die Aufenthaltserlaubnis zu beantragen und die erforderlichen Unterlagen hochzuladen.
  • Die zuständige Stelle schickt Ihnen anschließend einen Termin für eine Vorsprache zu.
  • Sie bringen alle erforderlichen Unterlagen, möglichst im Original, zum Termin mit.
  • Die zuständige Stelle überprüft Ihre Identität und Unterlagen.
  • Die zuständige Stelle beteiligt andere Behörden, sofern dies erforderlich ist.
  • Wenn Ihr Antrag genehmigt wird, werden Ihre Fingerabdrücke, Ihre Unterschrift und ein biometrisches Foto für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) genommen.
  • Die zuständige Stelle beauftragt eine externe Stelle, die Bundesdruckerei, mit der Herstellung Ihres eAT.
  • Sobald der eAT fertig ist, erhalten Sie eine Benachrichtigung und können ihn persönlich bei der zuständigen Stelle abholen. Hierfür erhalten Sie einen Termin durch die zuständige Stelle.
  • Falls der Antrag abgelehnt wird, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid mit den Gründen für die Ablehnung.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung erfolgt direkt im Termin, wenn alle Unterlagen vollständig sind. Die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit dauert bis zu 2Wochen. Die Lieferzeit der Bundesdruckerei für den elektronischen Aufenthaltstitel beträgt anschließend in der Regel 2 bis 4 Wochen.

Frist

Sie müssen Ihren Antrag spätestens 8 Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis stellen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Es gibt keine Besonderheiten.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung ohne Fachkraft-Qualifikation möglich  
  • Erlaubnis für bestimmte Berufe gemäß Beschäftigungsverordnung, z. B.:
    • saisonabhängige Tätigkeiten,
    • Anstellungen als Haushaltsangestellte,
    • Spezialitätenköchinnen und -köche,
    • Berufskraftfahrerinnen und -fahrer  
  • Keine Fachkraft-Qualifikation (Hochschulstudium oder qualifizierte Berufsausbildung) erforderlich  
  • Aufenthaltserlaubnis für jede Art von Beschäftigung möglich für Staatsangehörige bestimmter Länder, z. B.:
    • Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino, USA;
    • Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Serbien (Westbalkanregelung)  
  • Aufenthaltserlaubnis ist befristet und richtet sich nach Arbeitsvertragsdauer oder Beschäftigungsverordnung  
  • Grundsätzlich Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, mit teils möglichen Ausnahmen

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

HWC Professionals

Formulare

nicht vorhanden

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