Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zum Zwecke der Beschäftigung bei ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen
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https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__19c.html
§ 6 Beschäftigungsverordnung (BeschV)
https://www.gesetze-im-internet.de/beschv_2013/__6.html
Mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen in einer nicht reglementierten Tätigkeit können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Wenn Sie über ausgeprägte berufspraktische Kenntnisse in einem nicht reglementierten Beruf (also zum Beispiel im Handwerk, Handel, Industrie, IT) verfügen, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erhalten. Ausgeprägte berufspraktische Kenntnisse liegen vor, wenn Sie in den letzten fünf Jahren mindestens zwei Jahr Berufserfahrung auf dem Niveau der angestrebten Tätigkeit in Deutschland gesammelt haben.
Um die Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre im Ausland erworbene Qualifikation in Deutschland nicht anerkennen lassen. Sie müssen aber über eine der folgenden Qualifikationen verfügen:
- eine ausländische Berufsqualifikation, die von dem Staat, in dem sie erworben wurde, staatlich anerkannt ist und deren Erlangung eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorausgesetzt hat,
- einen ausländischen Hochschulabschluss, der von dem Staat, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt ist, oder
- einen im Ausland erworbenen Berufsabschluss, der durch eine Ausbildung erworben wurde, der von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilt worden ist.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, prüft zum Beispiel die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vorab und stellt Ihnen darüber eine Bescheinigung aus.
Es muss sich um eine qualifizierte Tätigkeit handeln. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen ein Gehalt in Höhe von mindestens 45 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung zahlen. Eine Ausnahme davon ergibt sich, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist und Sie zu den geltenden tariflichen Bedingungen beschäftigt.
Vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis muss die Bundesagentur für Arbeit Ihrer Beschäftigung zustimmen. Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet erteilt. Ihre Gültigkeit richtet sich nach Ihrem Arbeitsvertrag beziehungsweise der Geltungsdauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
- Gültiger Reisepass
- Nachweis über Ihre mindestens zweijährige Berufserfahrung innerhalb der letzten fünf Jahre
- Nachweis der ausländische Qualifikation (zum Beispiel mit einer Zeugnisbewertung oder einer Digitalen Auskunft zur Berufsqualifikation von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen)
- Sofern vorhanden: weitere Nachweise über Ihre Kenntnisse (zum Beispiel Zeugnisse)
- vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin ausgefülltes und unterschriebenes Formular "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis"
- Aktuelles biometrisches Foto in digitaler Form (kann vor Ort gemacht werden)
- Nachweis Ihrer Krankenversicherung
- Mietvertrag
- Gegebenenfalls: aktuelles Visum (wenn dies für Ihre Einreise erforderlich war) oder aktueller Aufenthaltstitel oder andere Bescheinigung über Ihr Aufenthaltsrecht (zum Beispiel Aufenthaltsgestattung, Duldung)
- Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und - sofern für die Einreise erforderlich - ein zweckentsprechendes Visum.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie haben innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens 2 Jahre im entsprechenden Bereich gearbeitet.
- Sie haben eine ausländische Berufs- oder Hochschulausbildung abgeschlossen.
- Sie haben einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine nicht reglementierte Tätigkeit.
- Ihr Gehalt wird mindestens 45 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung erreichen.
- Sie können Ihren Lebensunterhalt und Ihren Krankenversicherungsschutz eigenständig ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
- Die Bundesagentur für Arbeit hat der Arbeitsaufnahme zugestimmt (die Zustimmung wird in der Regel nach Ihrer Antragstellung von der zuständigen Stelle automatisch eingeholt).
- Sie nutzen den Online-Dienst, um die Aufenthaltserlaubnis zu beantragen und die erforderlichen Unterlagen hochzuladen.
- Die zuständige Stelle schickt Ihnen anschließend einen Termin für eine Vorsprache zu.
- Sie bringen alle erforderlichen Unterlagen, möglichst im Original, zum Termin mit.
- Die zuständige Stelle überprüft Ihre Identität und Unterlagen.
- Die zuständige Stelle beteiligt andere Behörden, sofern dies erforderlich ist.
- Wenn Ihr Antrag genehmigt wird, werden Ihre Fingerabdrücke, Ihre Unterschrift und ein biometrisches Foto für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) genommen.
- Die zuständige Stelle beauftragt eine externe Stelle, die Bundesdruckerei, mit der Herstellung Ihres eAT.
- Sobald der eAT fertig ist, erhalten Sie eine Benachrichtigung und können ihn persönlich bei der zuständigen Stelle abholen. Hierfür erhalten Sie einen Termin durch die zuständige Stelle.
- Falls der Antrag abgelehnt wird, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid mit den Gründen für die Ablehnung.
Die Bearbeitung erfolgt direkt im Termin, wenn alle Unterlagen vollständig sind. Die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit dauert bis zu zwei Wochen. Die Lieferzeit der Bundesdruckerei für den elektronischen Aufenthaltstitel beträgt anschließend in der Regel zwei bis vier Wochen.
Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet ausgestellt. Die Gültigkeit richtet sich nach der Geltungsdauer Ihres Arbeitsvertrags und der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Unter Umständen kann Sie die zuständige Stelle zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten. Dies wird dann auf Ihrer Aufenthaltserlaubnis vermerkt.
Wenn Sie Arbeitgeber oder Arbeitgeberin sind und eine berufserfahrene Person aus dem Ausland einstellen möchten, können Sie das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen, mit dem die Einreise von Fachkräften erleichtert und beschleunigt werden kann.
- Aufenthaltserlaubnis für Beschäftigung in einem nicht reglementierten Beruf möglich bei ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen.
- Es ist eine abgeschlossene Berufsausbildung oder Studium erforderlich.
- Anerkennung einer im Ausland erworbenen Qualifikation nicht notwendig.
- Arbeitgeber muss vorgegebene Mindestgehalt zahlen oder Bezahlung erfolgt nach Tarif.
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vor Erteilung erforderlich.
- Aufenthaltserlaubnis befristet, Gültigkeit abhängig von Arbeitsvertrag und Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.