Portal für Verwaltung und Digitalisierungspartner. Feedback senden

Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition in die, durch die oder aus der Bundesrepublik Deutschland Verlängerung

Hamburg 99089130020000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089130020000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition in die, durch die oder aus der Bundesrepublik Deutschland Verlängerung

Leistungsbezeichnung II

Verlängerung der Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen und Munition beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Feuerwaffenpass (Synonym), WBK (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

POL-waffenbehoerde

Handlungsgrundlage

§ 32 Waffengesetz (WaffG)
www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__32.html
§ 30 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__30.html
Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts
(GebOWaffR)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WaffRGebOHAV8Anlage/part/G

Teaser

Die Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen wird in der Regel befristet erteilt und kann auf Antrag verlängert werden.

Volltext

Wenn Sie beabsichtigen, Waffen oder Munition vorübergehend aus Deutschland ins Ausland mitzunehmen, vorübergehend nach Deutschland mitzunehmen oder durch Deutschland durch mitzunehmen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Die Erlaubnis wird Ihnen gegebenenfalls befristet erteilt. Sie können bei Bedarf bei der zuständigen Behörde einen Antrag stellen, um die Erlaubnis verlängern zu lassen.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • bei Mitnahme nach Deutschland aus EU-Mitgliedstaat, aus der Schweiz, aus Liechtenstein oder aus Island zusätzlich: Europäischer Feuerwaffenpass (Kopie)
  • bei Mitnahme nach Deutschland aus einem Drittstaat zusätzlich: amtliche Dokumente mit deutscher Übersetzung zum Nachweis der Bedürfnisse, der Zuverlässigkeit, der persönlichen Eignung, der Sachkunde
  • bei Mitnahme aus Deutschland in einen EU-Mitgliedstaat, in die Schweiz, nach Liechtenstein oder nach Island zusätzlich: Europäischer Feuerwaffenpass (Kopie), Waffenbesitzkarte (WBK) (Kopie), Zustimmung des Staates (wenn erforderlich) beziehungsweise der Nachweis, dass keine Zustimmung erforderlich ist

Voraussetzungen

  • Sie haben bereits eine Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen, deren Gültigkeit in absehbarer Zeit abläuft.
  • Sie müssen das Bedürfnis nachweisen, warum Sie Waffen und Munition mitnehmen wollen.
  • Sie müssen volljährig sein.
  • Sie müssen waffenrechtlich zuverlässig sein. Das bedeutet, mögliche Verurteilungen müssen länger als 10 Jahre und Mitgliedschaften in in Deutschland verbotenen Organisation länger als 5 Jahre her sein.
  • Sie müssen persönlich geeignet sein. Das bedeutet, Sie müssen geschäftsfähig sein, Sie dürfen nicht alkoholabhängig oder debil sein.
  • Sie müssen über ausreichend Sachkunde verfügen, mit Waffen und Munition umzugehen.

Kosten

34,50 EUR

Verfahrensablauf

  • Sie reichen den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag
  • Die Waffenbehörde verlängert Ihre Erlaubnis, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Bearbeitungsdauer

Bis zu mehreren Monaten

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Wenn Sie vorhaben, Waffen nach Deutschland mitzunehmen, müssen Sie Ihr Bedürfnis, Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde nachweisen. Bürger von EU-Mitgliedstaaten, der Schweiz, Liechtensteins, Norwegens und Islands können den Europäischen Feuerwaffenpass als Nachweis verwenden. Bürger aus Drittstaaten müssen aussagekräftige amtliche Dokumente ihres Heimatlandes mit deutscher Übersetzung vorlegen. Falls Sie bei der Antragstellung keine Angaben zu Waffen und Munition machen können, müssen Sie dies spätestens bei der Einreise nachholen.

Es ist wichtig, den Grund für die vorübergehende Mitnahme der Waffen anzugeben, beispielsweise eine Einladung zur Jagd, Teilnahme an einem Schießsportwettkampf oder einer Brauchtumsveranstaltung. Wenn Sie den Antrag für eine Schießsportmannschaft stellen, können Sie die Namen aller Teilnehmenden auf einem gesonderten Blatt angeben, und die Erlaubnis wird dann für alle Antragstellenden zusammen erteilt.

Keine Erlaubnis benötigen Sie, wenn Sie aus einem EU-Mitgliedstaat, der Schweiz, Liechtenstein oder Island als Jäger bis zu 3 Langwaffen und die dazugehörige Munition, als Sportschütze bis zu 6 Schusswaffen und die dazugehörige Munition, oder als Brauchtumsschütze bis zu 3 Einzellader oder Repetierlangwaffen und die dazugehörige Munition nach Deutschland mitnehmen möchten. In Ihren Europäischen Feuerwaffenpass müssen jedoch die Waffen eingetragen sein, die Sie mitnehmen. Als Bürger eines Drittstaats müssen Sie in diesen Fällen nicht Ihre Volljährigkeit und Sachkunde nachweisen.

Keinen Europäischen Feuerwaffenpass benötigen Sie, wenn Sie als Sportschütze oder Brauchtumsschütze bestimmte Waffen von Österreich nach Bayern oder umgekehrt mitnehmen wollen.

Sie brauchen auch keine Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen und Munition nach Deutschland, wenn Sie Waffen und Munition mitnehmen, für die Sie die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz haben (Waffenbesitzkarte – WBK), Signalwaffen und die dazugehörige Munition aus Gründen der Sicherheit an Bord von Schiffen mitführen oder Waffen und Munition an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs mitführen, die in Deutschland ständig unter Verschluss gehalten werden. Diese Waffen und Munition müssen unverzüglich der zuständigen Behörde gemeldet werden und sind spätestens innerhalb eines Monats aus Deutschland wieder auszuführen.

Wenn Sie Waffen und Munition aus Deutschland in einen EU-Mitgliedstaat, die Schweiz, nach Liechtenstein, Norwegen oder Island mitnehmen wollen, benötigen Sie die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition (Waffenbesitzkarte – WBK), einen Europäischen Feuerwaffenpass, in den die Waffen eingetragen sind, die Sie mitnehmen wollen, sowie die Zustimmung des Staates, in den Sie die Waffen und Munition mitnehmen wollen beziehungsweise der glaubhafte Nachweis, dass keine Genehmigung erforderlich ist. Zudem müssen Sie den sicheren Transport der Waffen und Munition gewährleisten. Hierfür können Sie auch eine Spedition beauftragen. Sie sollten sich vor der Mitnahme über die Bedingungen des Staates informieren, unter denen die Mitnahme erlaubt oder auch nicht erlaubt ist.

Wenn Sie Waffen und Munition aus Deutschland in einen Drittstaat mitnehmen wollen, benötigen Sie keine deutsche Erlaubnis. Auch hier gilt, dass Sie sich vor der Mitnahme über die Bedingungen des Staates informieren sollten, unter denen die Mitnahme erlaubt oder auch nicht erlaubt ist.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Verlängerung der Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen und Munition beantragen
  • Vorübergehende Mitnahme von Waffen oder Munition aus Deutschland ins Ausland oder durch Deutschland erfordert eine Erlaubnis.
  • Erlaubnis wird gegebenenfalls befristet erteilt.
  • Möglichkeit zur Verlängerung der Erlaubnis durch Antrag bei der zuständigen Behörde bei Bedarf.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Inneres und Sport

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal