Erbschein beantragen
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http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2353.html
§§ 352 bis 352 e des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__352.html
Gebührentabelle: Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) Anlage 2 (zu § 34 Absatz 3)
http://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/anlage_2.html
Mit dem Erbschein erhalten Sie zum Beispiel Zugriff auf Bankkonten der verstorbenen Person oder Sie können Einträge im Grundbuch beantragen.
Im Regelfall ist bei einem eindeutigen, vor einem Notar aufgenommenem Testament kein Erbschein notwendig.
- Amtlicher Lichtbildausweis, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass
- Sterbeurkunde der verstorbenen Person, also der Erblasserin oder des Erblassers
- Unterlagen zur Dokumentation der Stellung als gesetzliche Erbin oder gesetzlicher Erbe, zum Beispiel:
- Familienstammbuch
- Heiratsurkunden des Erblassers
- Geburtsurkunden der Kinder und Enkelkinder des Erblassers
- Adoptionsunterlagen
- Scheidungsurteile mit Rechtskraftvermerk
- Informationen dazu, ob es einen Prozess zu Ihrem Erbrecht gibt
- Nachweise, warum bestimmte Personen, die eigentlich (Mit-)Erben wären, keine Erben sind, zum Beispiel:
- Sterbeurkunden
- Erbausschlagungserklärungen
- Erbverzichtserklärungen
- Wenn vorhanden Testamente oder Erbverträge oder zumindest die Angaben dazu, zum Beispiel bei besonderer amtlicher Verwahrung
- bei Eheleuten: gegebenenfalls Nachweis des Güterstands
- bei eingetragenen Lebenspartnerschaften: gegebenenfalls Nachweis des Vermögensstands
- Die Höhe der Gebühren hängt vom Nachlasswert nach Abzug der Schulden der Erblasserin oder des Erblassers ab.
- Die Ausstellung eines Alleinerbscheins durch das Nachlassgericht kostet zum Beispiel
- bei einem Nachlasswert von EUR 30.000 EUR 125,00,
- bei einem Nachlasswert von EUR 100.000 EUR 273,00 und
- bei einem Nachlasswert von EUR 500.000 EUR 935,00.
- Zusätzlich müssen Sie Gebühren in derselben Höhe für die Beurkundung einer eidesstattlichen Versicherung beim Nachlassgericht beziehungsweise bei einer Notarin oder bei einem Notar zahlen. Hinzu kommen gegebenenfalls noch Schreibauslagen und die Umsatzsteuer.
- Bei Antragstellenden mit Wohnsitz im Ausland ist ein Kostenvorschuss notwendig.
- Stellen Sie dort den Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins.
- Nutzen Sie dazu den Online-Dienst. Mit dem Online-Dienst stellen Sie einen Antrag für eine Terminvereinbarung zur Beantragung eines Erbscheins bei dem für Sie zuständigen Nachlassgericht.
- Alternativ können Sie auch das vorgesehene Formular nutzen.
- Fügen Sie Ihrem Schreiben alle erforderlichen Unterlagen an.
- Sie können den Antrag auch über eine bevollmächtigte Person stellen, etwa eine Notarin oder einen Notar beziehungsweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, oder bei Gericht zu Protokoll erklären.
- Das Amtsgericht meldet sich bei Ihnen, um einen Termin mit Ihnen zu vereinbaren.
- Geben Sie persönlich im Termin vor dem Amtsgericht beziehungsweise vor einer Notarin oder vor einem Notar eine Versicherung an Eides statt ab. Damit versichern Sie, dass Ihnen nichts bekannt ist, was der Richtigkeit Ihrer Angaben im Erbscheinsantrag entgegensteht.
- Dies ist nicht erforderlich, wenn das Amtsgericht darauf verzichtet.
- Beurkundet eine Notarin oder ein Notar die Versicherung an Eides statt, kann diese Person gleichzeitig den Erbscheinsantrag beurkunden.
- Das Amtsgericht prüft Ihre Berechtigung und stellt den Erbschein aus.
Zum Nachweis Ihrer Erbenstellung bei gesetzlicher Erbfolge (wenn kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist) müssen Sie verschiedene Dokumente einreichen. Dabei geht es darum, alle erbrechtlich relevanten Ereignisse in Ihrer Familie, bezogen auf den Erblasser zu belegen. Das können Heirat, Scheidung, Geburten von Kindern, Todesfälle, Erbverzichte und ähnliches sein. Wenn Sie sich nicht sicher sind, welche Dokumente Sie einreichen müssen, können Sie dies beim zuständigen Nachlassgericht erfragen.
Örtliche Zuständigkeit / Erbschein beantragen:
Grundsätzlich zuständig für die Beantragung des Erbscheins (richtig: die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung im Erbscheinsantrag), ist das Gericht (Nachlassgericht), in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat. Der Erbscheinsantrag kann auch beim Wohnsitzgericht des Erben beantragt werden sowie über einen Notar (nicht Rechtsanwalt) gestellt werden.
Bitte beachten Sie:
Eine Rechtsberatung findet beim Nachlassgericht nicht statt. Wenden Sie sich dazu bitte an einen Rechtsanwalt beziehungsweise Notar Ihrer Wahl.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.
- Erbschein beantragen
- Erbschein Erteilung
- Ein Erbe kann beim Nachlassgericht Erbschein beantragen.
- Ein Erbschein ist ein amtliches und vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis, das Auskunft über das Erbrecht einer bestimmten Person gibt.
- Aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund eines Testaments oder Erbvertrages kann jemand zum Erben bestimmt werden.