berufliche Aufstiegsfortbildungsförderung Bewilligung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Aufstiegs-BAföG (Synonym), Meister-BAföG (Synonym), Darlehen (Synonym), Zuschuss (Synonym), Ausbildungsförderung beantragen (Synonym), AFBG (Synonym), Aufstiegsfortbildungsförderung (Synonym), Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (Synonym), berufliche Fortbildung (Synonym), Bestehenserlass (Synonym), Existenzgründungserlass (Synonym), Fortbildungsziele (Synonym), Lehrgangs- und Prüfungsgebühren (Synonym), Maßnahmeförderung (Synonym), Meisterstück (Synonym), Sozialerlass (Synonym), Unterhaltsforderung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
23.09.2024
Fachlich freigegeben durch
HaSi-Dienstleistungspflege-HIBB
Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
www.gesetze-im-internet.de/afbg/
www.gesetze-im-internet.de/afbg/
Wenn Sie sich beruflich fortbilden, können Sie eine finanzielle Unterstützung in Form von Aufstiegs-BAföG beantragen.
Wenn Sie an einer beruflichen Aufstiegsfortbildung teilnehmen, können Sie finanzielle Unterstützung in Form von Aufstiegs-BAföG beantragen. Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Sie das Aufstiegs-BAföG nicht zurückzahlen.
Mit dem Aufstiegs-BAföG werden einkommensunabhängig gefördert:
Mit dem Aufstiegs-BAföG werden einkommensunabhängig gefördert:
- die Lehrgangskosten
- die Prüfungsgebühren
- die Materialkosten für ein Meisterprüfungsprojekt.
Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie den Antragsformularen entnehmen. Diese finden Sie im Internetauftritt des Bundesministerium für Bildung und Forschung (siehe Links). Wenn Sie den Antrag online ausfüllen, werden Sie systemseitig über die notwendigen Unterlagen informiert.
- Sie bereiten sich auf ein förderfähiges Fortbildungsziel vor.
- Der Anbieter Ihrer Fortbildung ist zertifiziert oder verfügt über ein anderweitiges System zur Qualitätssicherung.
- Sie erfüllen die persönlichen Fördervoraussetzungen.
- Sie erfüllen die Voraussetzungen für die Zulassung zur Fortbildung (Vorqualifikation) und / oder für die Zulassung zur Prüfung. Diese ergeben sich aus der jeweiligen Fortbildungsordnung.
- Auch wenn Sie Ihr Studium abgebrochen haben oder Abiturientin beziehungsweise Abiturient ohne abgeschlossene Erstausbildung sind, können Sie eine Förderung erhalten, wenn Sie die in der Fortbildungsordnung geforderte Berufspraxis vorweisen. Voraussetzung ist, dass dies in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehen ist.
- Ihre Fortbildung erfüllt die erforderliche Mindestdauer.
- Maßnahmen der ersten beruflichen Fortbildungsstufe müssen mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen. Weitere Maßnahmen müssen mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen.
- Wenn Sie eine mediengestützte Fortbildung absolvieren, muss diese durch Präsenzunterricht oder eine vergleichbare verbindliche mediengestützte Kommunikation im Umfang von mindestens 400 Stunden ergänzt werden. Zudem müssen regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden.
- Ihre Fortbildung erfüllt die Vorgaben zur Verteilung der Unterrichtsstunden
- Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an vier Werktagen stattfinden.
- Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden umfassen.
- Ihre Fortbildung überschreitet den maximalen Zeitrahmen nicht.
- Vollzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern.
- Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern.
- Die für Sie zuständige Stelle berät und informiert Sie auf Ihre Anfrage hin über die Fördermöglichkeiten mit dem Aufstiegs-BAföG. Die für Sie zuständige Stelle finden Sie mit der Postleitzahlensuche.
- Den Antrag auf Förderleistung stellen Sie schriftlich oder elektronisch bei der für Sie zuständigen Stelle.
- Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen entscheidet die zuständige Stelle über die Höhe der Förderung und Sie erhalten einen Leistungsbescheid über das Aufstiegs-BAföG. Wird Ihr Antrag abgelehnt erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Bei rechtzeitiger Antragstellung wird das Aufstiegs-BAföG ab dem Monat an Sie gezahlt, in dem Ihre Fortbildung beginnt. Bitte beachten Sie hierzu die Bearbeitungszeiten.
Wenn Sie das Aufstiegs-BAföG erst nach dem Beginn Ihrer Fortbildung beantragen, kann es Ihnen frühestens vom Beginn des Antragsmonats an bewilligt werden.
Den Maßnahmebeitrag (Förderung Ihrer Lehrgangs- und Prüfungsgebühren) müssen Sie spätestens bis zum Ende der Maßnahme beantragen. Besteht die Maßnahme aus mehreren selbstständigen Abschnitten, gilt als Frist das Ende des jeweiligen Maßnahmenabschnitts.
Wenn Sie das Aufstiegs-BAföG erst nach dem Beginn Ihrer Fortbildung beantragen, kann es Ihnen frühestens vom Beginn des Antragsmonats an bewilligt werden.
Den Maßnahmebeitrag (Förderung Ihrer Lehrgangs- und Prüfungsgebühren) müssen Sie spätestens bis zum Ende der Maßnahme beantragen. Besteht die Maßnahme aus mehreren selbstständigen Abschnitten, gilt als Frist das Ende des jeweiligen Maßnahmenabschnitts.
Ergänzend zu den Zuschüssen des Aufstiegs-BAföGs können Sie ein zinsgünstiges Darlehen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) erhalten, mit dem die Differenz zwischen Ihrem Aufstiegs-BAföG und dem maximalen Förderbetrag abgedeckt werden kann. Bei Bestehen der Fortbildungsprüfung am Ende Ihrer Aufstiegsfortbildung reduziert sich der Darlehensbetrag um 50 Prozent, bei Existenzgründung wird Ihnen das Darlehen zu 100 Prozent erlassen.
Sollten Sie während der Fortbildung dauerhaft erkranken und an der Fortführung Ihrer Aufstiegsfortbildung verhindert sein, müssen Sie das sowohl dem Fortbildungsanbieter als auch der zuständigen Stelle mitteilen.
Sollten Sie während der Fortbildung dauerhaft erkranken und an der Fortführung Ihrer Aufstiegsfortbildung verhindert sein, müssen Sie das sowohl dem Fortbildungsanbieter als auch der zuständigen Stelle mitteilen.
- Wer an einer beruflichen Aufstiegsfortbildung teilnimmt, kann Aufstiegs-BAföG beantragen
- Unter bestimmten Voraussetzungen muss Aufstiegs-BAföG nicht zurückgezahlt werden
- Mit dem Aufstiegs-BAföG werden einkommensunabhängig gefördert:
- die Lehrgangskosten
- die Prüfungsgebühren
- die Materialkosten für ein Meisterprüfungsprojekt.
- Bei Aufstiegsfortbildungen in Vollzeit kann zusätzlich Lebensunterhalt gefördert werden.
- Aufstiegs-BAföG kann unter bestimmten Voraussetzung für bis zu drei Fortbildungen in Anspruch genommen werden.