Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung für Forscher, die in einem anderen EU-Staat als Flüchtlinge o.ä. anerkannt sind
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§ 18d (6) Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__18d.html
Sie können als Forscher oder Forscherin eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung beantragen.
Wenn Sie in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) als international Schutzberechtigte Person anerkannt sind und Sie in einer deutschen Forschungseinrichtung eine Forschungstätigkeit aufnehmen oder lehren wollen, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Die Aufenthaltserlaubnis kann Ihnen für die Dauer des Forschungsvorhabens erteilt werden.
- Gültiger Reisepass
- Aktuelles biometrisches Foto in digitaler Form (kann vor Ort gemacht werden)
- Visum, sofern dies für die Einreise erforderlich war
- Nachweis, dass Sie in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union als international Schutzberechtigte Person anerkannt sind.
- Nachweis über Ihre Aufenthaltsdauer in dem Ihnen den Schutzstatus zuerkennenden Mitgliedsstaat der Europäischen Union
- Aufnahmevereinbarung oder ein entsprechender Vertrag mit einer Forschungseinrichtung zur Durchführung des Forschungsvorhabens
- Nachweise zum Lebensunterhalt
- Nachweis Ihrer Krankenversicherung
- Mietvertrag
- Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie haben eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag zur Durchführung eines Forschungsvorhabens mit einer Forschungseinrichtung in Deutschland abgeschlossen.
- Sie haben den Status als international Schutzberechtigter oder international Schutzberechtigte in einem anderen EU- Mitgliedstaat. Sie haben sich nach der Erteilung der Schutzberechtigung bereits mindestens 2 Jahre in diesem Staat aufgehalten.
- Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus Ihrem Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
- Gegebenenfalls: Eine Kostenübernahmeerklärung der Forschungseinrichtung liegt vor.
- Grundsätzlich muss sich die Forschungseinrichtung schriftlich zur Übernahme von Kosten verpflichten, die öffentlichen Stellen bis zu sechs Monate nach der Beendigung Ihrer Aufnahmevereinbarung oder Ihres Vertrages entstehen können.
- Sie nutzen den Online-Dienst, um die Aufenthaltserlaubnis zu beantragen und die erforderlichen Unterlagen hochzuladen.
- Die zuständige Stelle schickt Ihnen anschließend einen Termin für eine Vorsprache zu.
- Sie bringen alle erforderlichen Unterlagen, möglichst im Original, zum Termin mit.
- Die zuständige Stelle überprüft Ihre Identität und Unterlagen.
- Die zuständige Stelle beteiligt andere Behörden, sofern dies erforderlich ist.
- Wenn Ihr Antrag genehmigt wird, werden Ihre Fingerabdrücke, Ihre Unterschrift und ein biometrisches Foto für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) genommen.
- Die zuständige Stelle beauftragt eine externe Stelle, die Bundesdruckerei, mit der Herstellung Ihres eAT.
- Sobald der eAT fertig ist, erhalten Sie eine Benachrichtigung und können ihn persönlich bei der zuständigen Stelle abholen. Hierfür erhalten Sie einen Termin durch die zuständige Stelle.
- Falls der Antrag abgelehnt wird, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid mit den Gründen für die Ablehnung.
Die Bearbeitung erfolgt direkt im Termin, wenn alle Unterlagen vollständig sind. Die Lieferzeit der Bundesdruckerei für den elektronischen Aufenthaltstitel beträgt anschließend in der Regel zwei bis vier Wochen.
- Aufenthaltserlaubnis möglich für Personen die
- in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) als international Schutzberechtigte Person anerkannt sind und
- in einer deutschen Forschungseinrichtung in Lehre gehen oder eine Forschungstätigkeit aufnehmen wollen
- Die Aufenthaltserlaubnis kann für die Dauer des Forschungsvorhabens erteilt werden