Störfallrelevante Errichtung und Betrieb oder störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Genehmigung
Inhalt
Störfallrelevante Errichtung und Betrieb oder störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Genehmigung
Störfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen
Begriffe im Kontext
Immissionsschutzrecht (Synonym), Bundesimmissionsschutzgesetz (Synonym), störfallrelevante Änderung Anlagen (Synonym), Störfallverordnung (Synonym), ELIA Online-Dienst (Synonym), BImSchG (Synonym)
Fachlich freigegeben am
07.12.2023
Fachlich freigegeben durch
ELiA-Hamburg
§ 23b Absatz 1 Satz 1 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__23b.html
Umweltgebührenordnung Hamburg
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-UmwGebOHArahmen
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__23b.html
Umweltgebührenordnung Hamburg
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-UmwGebOHArahmen
Wenn Sie an einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Teil eines Betriebsbereichs ist, eine Errichtung oder eine Änderung vornehmen, die störfallrelevante Auswirkungen hat, benötigen Sie eine Genehmigung.
Wenn Sie eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage, die Teil eines Betriebsbereichs ist, errichten, betreiben oder ändern und die Auswirkungen störfallrelevant sind, benötigen Sie eine Genehmigung.
Falls bei der Überprüfung Ihrer vorherigen Meldung über eine störfallrelevante Errichtung oder Änderung die zuständige Behörde feststellt, dass Ihr Vorhaben störfallrechtliche Auswirkungen hat, ist ebenfalls eine Genehmigung erforderlich.
Diese Vorhaben können dazu führen, dass die Anlage eine erhebliche Gefahr darstellt oder andere immissionsrechtliche Voraussetzungen nicht mehr gewährleistet sind.
Falls bei der Überprüfung Ihrer vorherigen Meldung über eine störfallrelevante Errichtung oder Änderung die zuständige Behörde feststellt, dass Ihr Vorhaben störfallrechtliche Auswirkungen hat, ist ebenfalls eine Genehmigung erforderlich.
Diese Vorhaben können dazu führen, dass die Anlage eine erhebliche Gefahr darstellt oder andere immissionsrechtliche Voraussetzungen nicht mehr gewährleistet sind.
- Antrag auf störfallrelevante Errichtung und Betrieb oder störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage
- erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
- Erläuterungen der Anlage
- Informationen zu weiteren Unterlagen erhalten Sie von der zuständigen Stelle.
- Von der Anlage gehen keine schädlichen Umwelteinwirkungen aus, die nach technischem Stand vermeidbar sind.
- Unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen der Anlage werden nach technischem Stand auf ein Mindestmaß beschränkt.
- Sie beseitigen die beim Betrieb der Anlage entstehenden Abfälle ordnungsgemäß.
- Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und die Belange des Arbeitsschutzes stehen dem Vorhaben nicht entgegen.
Es fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren richten sich nach der Investitionshöhe oder nach dem Verwaltungsaufwand. Sie werden anhand der Umweltgebührenordnung Hamburg berechnet.
- Wenn die zuständige Stelle nach der Überprüfung Ihrer Meldung bezüglich einer störfallrelevanten Errichtung, des Betriebs oder einer störfallrelevanten Änderung feststellt, dass Ihr Vorhaben einer Genehmigung bedarf, werden Sie schriftlich darüber informiert.
- Um die Genehmigung zu beantragen, reichen Sie einen schriftlichen oder elektronischen Antrag ein und fügen die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen bei.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen.
- Wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, werden sie für einen Monat öffentlich bekannt gemacht und ausgelegt.
- In dieser Zeit können Personen oder Vereinigungen, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, ihre Einwände gegenüber der zuständigen Behörde darlegen.
- Die zuständige Stelle holt im Rahmen der Genehmigungsprüfung auch Stellungnahmen von anderen betroffenen Behörden ein.
- Sobald der zuständigen Behörde rechtzeitig eingereichte Einwände und Stellungnahmen vorliegen, entscheidet sie über Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen Bescheid von der zuständigen Stelle.
Sie benötigen keine Genehmigung, wenn Sie bereits durch verbindliche Vorgaben in der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme einen ausreichenden Sicherheitsabstand sichergestellt haben.
Sie können die Genehmigung über den Online-Dienst "ELiA" beantragen.
Sie können die Genehmigung über den Online-Dienst "ELiA" beantragen.
- Widerspruch innerhalb eines Monats ab Erhalt des Bescheides
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
- Störfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen
- Genehmigung erforderlich,
- wenn nicht genehmigungsbedürftige Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, errichtet und betrieben oder geändert werden soll und sich daraus störfallrelevante Auswirkungen ergeben
- wenn Behörde feststellt, dass eine störfallrechtliche Genehmigung erforderlich ist
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Funktionskonten / Ressourcen