Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

Stiefkindadoption eines Kindes in Deutschland, Inlandadoption Begleitung

Hamburg 99013028207000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99013028207000

Leistungsbezeichnung

Stiefkindadoption eines Kindes in Deutschland, Inlandadoption Begleitung

Leistungsbezeichnung II

Stiefkind adoptieren

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Waise (Synonym), Kind Trennung (Synonym), Scheidungskind (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

12.12.2023

Fachlich freigegeben durch

GZA, Funktionspostfach

Handlungsgrundlage

§ 9a Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) 
https://www.gesetze-im-internet.de/advermig_1976/__9a.html

Teaser

Sie wollen Ihr Stiefkind adoptieren? Die Adoptionsstelle berät und begleitet Sie bei den weiteren Schritten. Hier erfahren Sie mehr über den Prozess.

Volltext

Bei einer Stiefkindadoption adoptieren Sie das leibliche Kind Ihrer Partnerin oder Ihres Partners. Eine Adoption kann sinnvoll sein, wenn etwa zum getrennt lebenden Elternteil seit Jahren kein Kontakt besteht, der andere Elternteil verstorben oder unbekannt ist oder Ihr Stiefkind erb- und unterhaltsrechtlich gleichgestellt werden soll.

Um das Wohl der Kinder zu garantieren, werden auch in diesen Fällen die generellen Voraussetzungen für eine Adoption sowie Ihre Eignung als annehmender Elternteil geprüft.

Durch die Adoption wird Ihr Stiefkind aus rechtlicher Sicht zu Ihrem Kind. Sie tragen dann für das Kind genauso Verantwortung, wie für ein leibliches Kind. 

Alle beteiligten Personen müssen sich vor der Beantragung einer Adoption von einer Adoptionsvermittlungsstelle beraten lassen. In den Gesprächen wird es auch darum gehen, ob es dem Kind nach der Adoption gut geht.

Die Bescheinigungen über diese Beratung müssen Sie im Adoptionsverfahren beim Familiengericht vorlegen. 

Erforderliche Unterlagen

  • Kopien der Abschriften aus dem Geburtenregister
  • Kopie der Heiratsurkunde
  • Kopien von Sterbeurkunden oder Scheidungsurteil ehemaliger Ehepartner:innen (Optional)
  • Kopien der Geburtseinträge von eheliche, nicht-ehelichen und adoptierten Kindern
  • ein erweitertes Führungszeugnis (BZR-Auszug)
  • Gesundheitszeugnisse
  • Erweiterte Meldebescheinigung
  • Kopien von Einkommensnachweisen
  • Fotos (wenn möglich keine Passfotos)

Voraussetzungen

  • Sie als Paar sind miteinander verheiratet, leben in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder in einer anderen festen Lebensgemeinschaft. Als feste Lebensgemeinschaft gilt, wer mindestens vier Jahre zusammenwohnt oder ein gemeinsames Kind hat und als Familie zusammenlebt.
  • Sie sollten bereits eine angemessene Zeit mit dem Kind zusammenleben, so dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist.
  • Beide Elternteile stimmen dem Antrag zu. Wenn das Kind 14 Jahre alt oder älter ist muss es selbst auch zustimmen.
  • Das Kind muss über die bestehende Stiefelternschaft aufgeklärt sein, da vielleicht auch das Familiengericht mit dem Kind sprechen wird.

Ansonsten gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Adoption eines fremden Kindes.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

  • Die Adoptionsvermittlungsstelle berät alle Beteiligten
  • Der notariell beurkundete Antrag wird beim Familiengericht gestellt
  • Die Adoptionsbedürftigkeit und Eignung werden überprüft
  • Das Familiengericht entscheidet über die Adoption

Bearbeitungsdauer

Bis zu mehreren Monaten

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Ein Stiefkind adoptieren können verschiedengeschlechtliche Paare und gleichgeschlechtliche Paare.

Um eine Stiefkindadoption handelt es sich auch, wenn in einer lesbischen Partnerschaft die Partnerin der leiblichen Mutter – etwa nach einer künstlichen Befruchtung oder Samenspende – die rechtliche Elternschaft für das gemeinsame Wunschkind erhalten möchte und dafür die Adoption des Kindes beantragt. Eine Ausnahme von der Beratungspflicht besteht hier, wenn die Partnerin der leiblichen Mutter die Adoption beantragt und beide bei der Geburt des Kindes bereits miteinander verheiratet waren beziehungsweise in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder einer verfestigten Lebensgemeinschaft leben.

Rechtsbehelf

Widerspruch
Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Stiefkindadoption: Adoption des leiblichen Kindes der Partnerin oder des Partners.
  • Sinnvoll bei fehlendem Kontakt zum getrennt lebenden Elternteil, Tod oder Unbekanntsein des anderen Elternteils, oder wenn das Stiefkind erb- und unterhaltsrechtlich gleichgestellt werden soll.
  • Prüfung der generellen Voraussetzungen und Eignung des annehmenden Elternteils, um das Kindeswohl zu garantieren.
  • Durch die Adoption wird das Stiefkind rechtlich dem leiblichen Kind gleichgestellt.
  • Übernahme der vollen Verantwortung für das Stiefkind, wie für ein leibliches Kind.
  • Beratungspflicht für alle beteiligten Personen durch eine Adoptionsvermittlungsstelle.
  • Beratungsgespräche zielen auch auf das Wohl des Kindes nach der Adoption ab.
  • Vorlage der Beratungsbescheinigungen im Adoptionsverfahren beim Familiengericht erforderlich.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal