Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit Verlängerung zum Zweck der Beschäftigung bei Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung
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https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__18b.html
Wenn Sie eine befristete Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung haben, können Sie eine Verlängerung beantragen, wenn Sie die Beschäftigung fortsetzen wollen.
Wenn Ihre Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung bald abläuft und Sie weiterhin in Deutschland arbeiten möchten, können Sie eine Verlängerung beantragen. Dafür müssen Sie nachweisen, dass Ihre Beschäftigung über die aktuelle Geltungsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis hinaus fortgesetzt wird. Bei einer Verlängerung wird Ihre Aufenthaltserlaubnis erneut befristet, in der Regel für die Dauer Ihres Arbeitsvertrags.
- Pass oder Passersatz
- Bestehender Aufenthaltstitel
- Nachweise zum Lebensunterhalt:
- Kopie oder Original des Arbeitsvertrags (nur bei Änderungen einzureichen)
- Einkommensnachweise der letzten 3 Monate
- bei Wechsel des Arbeitgebers: konkretes Arbeitsplatzangebot
- Aktuelles biometrisches Foto
- ab dem 01.05.2025 müssen Sie das Passfoto in elektronischer Form vorlegen. Sie können das Passfoto vor Ort erstellen lassen, oder einen QR-Code mitbringen, den Ihnen das Fotostudio bei Erstellung des Passfotos aushändigt.
- Mietvertrag
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Bei Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs: Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs oder andere Nachweise zu Integrationsanstrengungen
- Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz sowie die gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung.
- Die Geltungsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis wird in naher Zukunft ablaufen.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus Ihrem Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
- Sie haben ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder einen Arbeitsvertrag und Ihre Beschäftigungsdauer geht über die Befristung Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis hinaus.
- Sie üben eine qualifizierte Beschäftigung aus.
- Soweit erforderlich verfügen Sie über eine Berufsausübungserlaubnis.
- Die Bundesagentur für Arbeit hat der Arbeitsaufnahme zugestimmt (die Zustimmung wird in der Regel von der zuständigen Stelle eingeholt).
- Verlängerung um einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten: 96,00 EUR
- Verlängerung um einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten: 93,00 EUR
- Für Expressbestellung gegebenenfalls jeweils zusätzlich: 35,00 EUR
- Sie nutzen den Online-Dienst, um die Aufenthaltserlaubnis zu beantragen und die erforderlichen Unterlagen hochzuladen.
- Die zuständige Stelle schickt Ihnen anschließend einen Termin für eine Vorsprache zu.
- Sie bringen alle erforderlichen Unterlagen, möglichst im Original, zum Termin mit.
- Die zuständige Stelle überprüft Ihre Identität und Unterlagen.
- Die zuständige Stelle beteiligt andere Behörden, sofern dies erforderlich ist.
- Wenn Ihr Antrag genehmigt wird, werden Ihre Fingerabdrücke, Ihre Unterschrift und ein biometrisches Foto für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) genommen.
- Die zuständige Stelle beauftragt eine externe Stelle, die Bundesdruckerei, mit der Herstellung Ihres eAT.
- Sobald der eAT fertig ist, erhalten Sie eine Benachrichtigung und können ihn persönlich bei der zuständigen Stelle abholen. Hierfür erhalten Sie einen Termin durch die zuständige Stelle.
- Falls der Antrag abgelehnt wird, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid mit den Gründen für die Ablehnung.
Die Bearbeitung erfolgt direkt im Termin, wenn alle Unterlagen vollständig sind. Die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit dauert bis zu zwei Wochen. Die Lieferzeit der Bundesdruckerei für den elektronischen Aufenthaltstitel beträgt anschließend in der Regel zwei bis vier Wochen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn dies bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits ausgeschlossen wurde.
- Aufenthaltserlaubnis zur qualifizierten Beschäftigung für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung kann verlängert werden, wenn die Beschäftigung über das Ablaufdatum hinaus fortgesetzt wird.
- Nachweis der fortgesetzten Beschäftigung durch Arbeitsplatzangebot oder gültigen
- Arbeitsvertrag erforderlich.
- Verlängerung erfolgt erneut befristet, in der Regel für die Dauer des Arbeitsvertrags.