Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Verlängerung für Forscher, die in einem anderen EU-Staat als Flüchtlinge o.ä. anerkannt sind
Inhalt
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Verlängerung für Forscher, die in einem anderen EU-Staat als Flüchtlinge o.ä. anerkannt sind
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung für international Schutzberechtigte beantragen
Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben am
20.05.2025
Fachlich freigegeben durch
HWCP (Hamburg Welcome Center for Professionals)
§ 8 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__8.html
§ 18d Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__18d.html
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__8.html
§ 18d Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__18d.html
Wenn Sie eine befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung für international Schutzberechtigte haben, können Sie eine Verlängerung beantragen, wenn Sie die Beschäftigung fortsetzen wollen.
Wenn Ihre befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung für international Schutzberechtigte bald abläuft und Sie weiterhin in Deutschland forschen möchten, können Sie eine Verlängerung beantragen. Dafür müssen Sie nachweisen, dass Ihr Forschungsauftrag über die aktuelle Geltungsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis hinaus fortgesetzt wird. Bei einer Verlängerung wird Ihre Aufenthaltserlaubnis erneut befristet, in der Regel für die Dauer Ihres Arbeitsvertrags.
- Gültiger Pass oder Passersatz
- Bestehender Aufenthaltstitel
- Aktuelles biometrisches Foto
- Aufnahmevereinbarung oder ein entsprechender Vertrag mit einer Forschungseinrichtung zur Durchführung des Forschungsvorhabens
- Mietvertrag
- Nachweise zum Lebensunterhalt (inklusive Einkommensnachweisen der letzten 3 Monate)
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Bei Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs: Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs oder andere Nachweise zu Integrationsanstrengungen
- Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz sowie die gültige Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung für international Schutzberechtigte
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie sind an einer Forschungseinrichtung tätig.
- Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus Ihrem Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
- Bei Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs: Sie können erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs nachweisen oder der Nachweis erbringen, dass Ihre Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.
- Verlängerung um einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten: 96,00 EUR
- Verlängerung um einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten: 93,00 EUR
- Sie nutzen den Online-Dienst, um die Aufenthaltserlaubnis zu beantragen und die erforderlichen Unterlagen hochzuladen.
- Die zuständige Stelle schickt Ihnen anschließend einen Termin für eine Vorsprache zu.
- Sie bringen alle erforderlichen Unterlagen, möglichst im Original, zum Termin mit.
- Die zuständige Stelle überprüft Ihre Identität und Unterlagen.
- Die zuständige Stelle beteiligt andere Behörden, sofern dies erforderlich ist.
- Wenn Ihr Antrag genehmigt wird, werden Ihre Fingerabdrücke, Ihre Unterschrift und ein biometrisches Foto für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) genommen.
- Die zuständige Stelle beauftragt eine externe Stelle, die Bundesdruckerei, mit der Herstellung Ihres eAT.
- Sobald der eAT fertig ist, erhalten Sie eine Benachrichtigung und können ihn persönlich bei der zuständigen Stelle abholen. Hierfür erhalten Sie einen Termin durch die zuständige Stelle.
- Falls der Antrag abgelehnt wird, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid mit den Gründen für die Ablehnung.
Beantragen Sie die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis spätestens 8 Wochen vor dem Ablauf der Befristung bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde.
Wenn Sie bei der erstmaligen Erteilung Ihrer Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet waren, wird dies bei der Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis berücksichtigt. Haben Sie noch nicht an einem Integrationskurs teilgenommen, kann die Ausländerbehörde Ihren Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ablehnen. Haben Sie den Integrationskurs noch nicht abgeschlossen, wird die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich jeweils nur um ein Jahr verlängert bis Sie diesen erfolgreich abschließen oder den Nachweis erbringen, dass Ihre Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.
Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn dies bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits ausgeschlossen wurde.
Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn dies bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits ausgeschlossen wurde.
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung für international Schutzberechtigte kann verlängert werden, wenn der Forschungsauftrag über das Ablaufdatum hinaus fortgesetzt wird.
- Nachweis des fortbestehenden Forschungsauftrags erforderlich.
- Verlängerung erfolgt erneut befristet, in der Regel für die Dauer des Arbeitsvertrags.