Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Verlängerung für mobile Forscher
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Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Verlängerung für mobile Forscher
Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben am
16.05.2025
Fachlich freigegeben durch
HWCP (Hamburg Welcome Center for Professionals)
§ 18f Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__18f.html
Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016
www.eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX%3A32016L0801&from=DE
www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__18f.html
Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016
www.eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX%3A32016L0801&from=DE
Wenn Sie eine befristete Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher oder Forscherinnen haben, können Sie eine Verlängerung beantragen, wenn Sie die Beschäftigung fortsetzen wollen.
Wenn Ihre befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung für mobile Forscherinnen und Forscher bald abläuft und Sie weiterhin in Deutschland forschen möchten, können Sie eine Verlängerung beantragen. Dafür müssen Sie nachweisen, dass Ihr Forschungsauftrag über die aktuelle Geltungsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis hinaus fortgesetzt wird. Bei einer Verlängerung wird Ihre Aufenthaltserlaubnis erneut befristet, in der Regel für die Dauer Ihres Forschungsauftrages.
- Pass oder Passersatz
- Bestehender Aufenthaltstitel
- Aktuelles biometrisches Foto
- ab dem 01.05.2025 müssen Sie das Passfoto in elektornischer Form vorlegen. Sie können das Passfoto vor Ort erstellen lassen, oder einen QR-Code mitbringen, den Ihnen das Fotostudio bei Erstellung des Passfotos aushändigt)
- Aufnahmevereinbarung oder ein entsprechender Vertrag mit einer Forschungseinrichtung zur Durchführung des Forschungsvorhabens
- Mietvertrag
- Nachweise zum Lebensunterhalt (inklusive Einkommensnachweise der letzten 3 Monate)
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz sowie die gültige Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung für mobile Forscher oder Forscherinnen
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus Ihrem Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
- Sie können eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit einer Forschungseinrichtung zur Durchführung des Forschungsvorhabens vorlegen.
- Verlängerung um einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten: 96,00 EUR
- Verlängerung um einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten: 93,00 EUR
- Bei Expressbestellung gegebenenfalls jeweils zuzüglich: 35,00 EUR
- Sie nutzen den Online-Dienst, um die Aufenthaltserlaubnis zu beantragen und die erforderlichen Unterlagen hochzuladen.
- Die zuständige Stelle schickt Ihnen anschließend einen Termin für eine Vorsprache zu.
- Sie bringen alle erforderlichen Unterlagen, möglichst im Original, zum Termin mit.
- Die zuständige Stelle überprüft Ihre Identität und Unterlagen.
- Die zuständige Stelle beteiligt andere Behörden, sofern dies erforderlich ist.
- Wenn Ihr Antrag genehmigt wird, werden Ihre Fingerabdrücke sowie Ihre Unterschrift genommen und ein biometrisches Foto für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) gemacht.
- Die zuständige Stelle beauftragt eine externe Stelle, die Bundesdruckerei, mit der Herstellung Ihres eAT.
- Sobald der eAT fertig ist, erhalten Sie eine Benachrichtigung und können ihn persönlich bei der zuständigen Stelle abholen. Hierfür erhalten Sie einen Termin durch die zuständige Stelle.
- Falls der Antrag abgelehnt wird, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid mit den Gründen für die Ablehnung.
Die Bearbeitung erfolgt direkt im Termin, wenn alle Unterlagen vollständig sind. Die Lieferzeit der Bundesdruckerei für den elektronischen Aufenthaltstitel beträgt anschließend in der Regel zwei bis vier Wochen.
Beantragen Sie die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis spätestens 10 Wochen vor dem Ablauf der Befristung bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde.
Der maximale Zeitraum Ihres Aufenthalts darf ein Jahr nicht überschreiten.
Der maximale Zeitraum Ihres Aufenthalts darf ein Jahr nicht überschreiten.
Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn dies bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits ausgeschlossen wurde.
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung für mobile Forscherinnen und Forscher kann verlängert werden, wenn der Forschungsauftrag über das Ablaufdatum hinaus fortgesetzt wird.
- Nachweis des fortbestehenden Forschungsauftrags erforderlich.
- Verlängerung erfolgt erneut befristet, in der Regel für die Dauer des Forschungsauftrags.