Anzeige über eine aufgrund Gesetzesänderung erstmalig genehmigungsbedürftige Anlage Entgegennahme
Inhalt
Anzeige über eine aufgrund Gesetzesänderung erstmalig genehmigungsbedürftige Anlage Entgegennahme
Begriffe im Kontext
Bundesimmissionsschutzgesetz, Genehmigungen (Synonym), Bundesimmissionsschutzgesetz (Synonym), BImSchG (Synonym), 4. Bundesimmissionsschutz-Verordnung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
18.12.2023
Fachlich freigegeben durch
ELiA-Hamburg
§ 67 Abs. 2 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__67.html
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_4_2013/index.html#BJNR097310013BJNE000102116
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__67.html
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV)
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_4_2013/index.html#BJNR097310013BJNE000102116
Wenn Sie eine Anlage errichten oder errichtet haben und diese Anlage durch Gesetzesänderung genehmigungsbedürftig wird, müssen Sie dies der zuständigen Stelle fristgerecht anzeigen.
Eine nicht genehmigungspflichtige Anlage, die bereits errichtet beziehungsweise mit deren Errichtung oder wesentlicher Änderung begonnen wurde, wird durch die Aufnahme in den Katalog der genehmigungsbedürftigen Anlagen der Verordnung (4. BImSchV) genehmigungspflichtig. In diesem Fall unterliegt die Anlage den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanforderungen und muss bei der zuständigen Stelle angezeigt werden.
- Anzeige
- Erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
- Erläuterungen und
- gegebenenfalls weitere Unterlagen, die Sie von der zuständigen Stelle erfahren
Die Anlage ist aufgrund einer Gesetzesänderung erstmalig genehmigungsbedürftig. Sie ist im Katalog der 4. Bundesimmissionsschutz-Verordnung erstmalig aufgeführt.
Es fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand. Sie werden anhand der Umweltgebührenordnung Hamburg ermittelt.
- Zeigen Sie die Anlage schriftlich oder elektronisch bei zuständigen Behörde an.
- Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei. Sie müssen spätestens 2 Monate ab der Anzeige alle erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle eingereicht haben.
- Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen den Eingang Ihrer Anzeige und der Unterlagen. Gegebenenfalls fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte nach.
- Die zuständige Stelle kann Ihnen zusätzlich Anordnungen auferlegen, um sicherzustellen, dass Ihre Anlage die Pflichten nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erfüllt und keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder Belange der Errichtung und dem Betrieb der Anlage entgegenstehen.
Die zuständige Stelle reagiert innerhalb eines Monats nach vollständigem Eingang Ihrer Unterlagen auf Ihre Anmeldung.
Sie melden die Anlage bei der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung, in der Ihre Anlage in den Katalog über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) aufgenommen wurde, an.
Kohlekraftwerke, Industriebetriebe, Tierintensivhaltungen und ähnliche Anlagen rufen im besonderen Maß Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und andere hervor.
Um die Menschen und die Umwelt vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen, benötigen Sie für die Errichtung und den Betrieb solcher Anlagen eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Die Anlagen, die aufgrund ihrer Art und Größe einer Genehmigungspflicht unterliegen, sind in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) abschließend aufgeführt.
Um die Menschen und die Umwelt vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen, benötigen Sie für die Errichtung und den Betrieb solcher Anlagen eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Die Anlagen, die aufgrund ihrer Art und Größe einer Genehmigungspflicht unterliegen, sind in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) abschließend aufgeführt.
- Aufgrund Gesetzesänderung erstmalig genehmigungsbedürftige Anlage anzeigen
- Wenn die Anlage vor der Errichtung oder bei wesentlicher Änderung bzw. beim Beginn der Errichtung oder bei einer wesentlichen Änderung nicht schon genehmigungs- bzw. anzeigebedürftig war
- Anlage wird erstmalig genehmigungsbedürftig aufgrund einer Gesetzesänderung
- abschließender Katalog der genehmigungsbedürftigen Anlagen in der 4. Bundesimmissionsschutz-Verordnung (4. BImSchV)
- Anzeige der Anlage innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen 4. Bundesimmissionsschutz-Verordnung (4. BImSchV)