Verpflichtungserklärung Entgegennahme
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Begriffe im Kontext
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- § 68 Absatz 1 und 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__68.html - § 66 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__66.html - § 5 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__5.html - Artikel 21 Visakodex
https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwjwpKvhr6WCAxU6SvEDHdPTB9MQFnoECBMQAQ&url=https%3A%2F%2Feur-lex.europa.eu%2FLexUriServ%2FLexUriServ.do%3Furi%3DOJ%3AL%3A2009%3A243%3A0001%3A0058%3ADE%3APDF&usg=AOvVaw30zrVMyrA7ALvndaXZgQpZ&opi=89978449 - Artikel 6 Absatz 1c Schengener Grenzkodex
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/ALL/?uri=CELEX%3A32016R0399
Wenn Sie einem ausländischen Gast oder mehreren ausländischen Gästen den Aufenthalt in Deutschland ermöglichen wollen, können Sie sich dazu verpflichten, für seinen oder ihren Lebensunterhalt aufzukommen.
Menschen aus Drittstaaten, die nach Deutschland einreisen oder sich in Deutschland aufhalten möchten, benötigen in der Regel ein Visum oder einen Aufenthaltstitel. Bei der Beantragung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels müssen sie nachweisen, dass sie in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu tragen, solange sie sich in Deutschland aufhalten.
Menschen aus Drittstaaten sind Menschen aus Ländern, die nicht der Europäische Union (EU), nicht dem Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und nicht der Schweiz angehören.
Wenn Sie Menschen aus Drittstaaten nach Deutschland einladen und ihnen die Einreise nach Deutschland oder den Aufenthalt in Deutschland ermöglichen möchten, können Sie sich verpflichten, die Kosten des Lebensunterhaltes der eingeladenen Person oder Personen zu tragen. Zum Lebensunterhalt gehören neben Ernährung, Wohnung und Bekleidung auch die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit. Die Zahlungsverpflichtung schließt auch die Übernahme eventueller Kosten der Rückführung in das Heimatland ein. Bevor Sie die Verpflichtungserklärung abgeben, müssen Sie Ihre eigene wirtschaftliche Lage beschreiben und Ihre Zahlungsfähigkeit nachweisen.
Die Verpflichtungserklärung ermöglicht den Drittstaatsangehörigen den Nachweis über die Erfüllung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels beziehungsweise eines Schengen-Visums.
Eine Verpflichtungserklärung können natürliche oder juristische Personen (zum Beispiel Unternehmen, karitative Verbände) abgeben.
- Personalausweis oder Reisepass vom Gast
- Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion (für Online-Abgabe)
- eID-Karte (für Online-Abgabe)
- Aufenthaltstitel
- Elektronischer Aufenthaltstitel (für Online-Abgabe)
- Bei Vertretung: Vollmacht
- Nachweise zur eigenen wirtschaftlichen Lage und der Zahlungsfähigkeit
- bei angestellten Personen: Kopie der letzten drei Gehaltsabrechnung
- bei Selbständigen: Bescheinigung der Steuerberaterin oder des Steuerberaters über das Nettoeinkommen
- Sie müssen als erklärende Person geschäftsfähig sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist es notwendig, dass das Einkommen der erklärenden Person ausreicht. Das Einkommen wird vorab geprüft. Es ist außerdem davon abhängig, wie viele unterhaltspflichtige Familienmitglieder einberechnet werden müssen
- Kurzfristige Verpflichtungserklärungen sind in allen Standorten der Einwohnerangelegenheiten möglich;
- Der Termin ist online zu buchen.
- Ausnahme sind Billstedt und Bergedorf. In dortigen Standorten für Ausländerangelegenheiten erfolgt die Kontaktaufnahme per E-Mail.
- Langfristige Verpflichtungserklärungen müssen in den für den Wohnort zuständigen Standorten für Ausländerangelegenheiten abgegeben werden. Die Kontaktaufnahme erfolgt per E-Mail.
Zusätzlich muss der Postweg mit einberechnet werden, weil die Verpflichtungserklärung selbständig per Post an den Gast verschickt werden muss. Das Original muss beim Gast vorliegen.
Es ist wichtig zu wissen, welche Verpflichtungen die Geberin bzw. der Geber oder die Einladende bzw. der Einladende eingeht, wenn er eine Verpflichtungserklärung abgibt. Sollte der Gast aus unterschiedlichen Gründen nicht mehr ausreisen wollen, muss die Geberin oder der Geber bis zu 5 Jahre für den Gast finanziell aufkommen.
Das Bedeutet, eine Verpflichtungserklärung ist maximal 5 Jahre gültig. Sobald der Gast wieder ausreist, ist auch die Gültigkeit beendet.
- Verpflichtungserklärung Entgegennahme
- Natürliche oder juristische Personen verpflichten sich, für den Lebensunterhalt einer von ihnen eingeladenen ausländischen Person oder mehrerer ausländischer Personen während ihres Aufenthaltes in Deutschland aufzukommen.
- Personen, die eine Verpflichtungserklärung abgegeben haben, müssen in den Fällen, in denen Eingeladene nicht in der Lage sind, ihren Aufenthalt mit eigenen Mitteln zu finanzieren, für alle ihnen in Deutschland entstehenden Kosten aufkommen, einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlung und Rückführung in das Heimatland.
- Die Verpflichtung gilt fünf Jahre lang ab Einreise des Ausländers.
- Die Verpflichtungserklärung dient als Nachweis über die Erfüllung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels beziehungsweise eines Schengen-Visums.
- Die Verpflichtungserklärung betrifft nur Eingeladene aus Drittstaaten.
- Länder, die der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören und die Schweiz sind keine Drittstaaten.
- Erklärung online mit elektronischem Identitätsnachweis oder schriftlich.
- Zuständig: Ausländerbehörden des zukünftigen Aufenthaltsortes des oder der Eingeladenen. Ist der Aufenthaltsort nicht bekannt, ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Dienstbezirk der Erklärende wohnt oder seinen Sitz hat. Die Verpflichtungserklärung kann auch gegenüber einer Auslandsvertretung abgegeben werden.