Begleitende Hilfe im Arbeitsleben Erbringung
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https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__185.html
§§ 17 Absatz 1, 1a und 1b, 19, 20, 21, 22, 24, 25, 27a, 28, 28a und 29 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)
https://www.gesetze-im-internet.de/schwbav_1988/__17.html
Als schwerbehinderter Mensch können Sie Unterstützung in Form von begleitender Hilfe im Arbeitsleben erhalten.
Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben erleichtert Ihnen als schwerbehinderter Menschen die Teilhabe am Arbeitsleben. Diese Unterstützung soll dahingehend wirken, dass Sie als schwerbehinderter Mensch gleichberechtigt auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, und Sie dort Ihre Fähigkeiten und Kenntnisse einbringen und weiterentwickeln können. Sie können begleitende Hilfe erhalten, wenn Sie arbeitsnehmend, selbstständig oder verbeamtet sind.
Begleitende Hilfen können Ihnen gewährt werden
- als technische Arbeitshilfen.
- zum Erreichen des Arbeitsplatzes.
- zur Gründung und Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Existenz.
- zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung.
- zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten.
- in besonderen Lebenslagen.
- als Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz.
- Antrag
- Arbeitsvertrag, Ernennungsurkunde oder Nachweis der Selbstständigkeit
- Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes über die anerkannte Behinderung
- Schwerbehindertenausweis beziehungsweise Gleichstellungsbescheid
- Gegebenenfalls Kostenvoranschläge
- GegebenenfallsTragfähigkeitsbescheinigung bei Selbstständigkeit
- Sie haben eine Schwerbehinderung.
- Sie sind arbeitsnehmend, verbeamtet oder selbstständig.
- Als Arbeitsplätze gelten auch Stellen, auf denen Sie befristet oder in Teilzeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden tätig sind.
- Sie benötigen Unterstützung, um Nachteile auf dem Arbeitsmarkt gegenüber Menschen ohne Behinderung zu überwinden.
- Sie beschreiben Ihr Anliegen und senden Ihren Antrag nebst den geforderten Unterlagen an die zuständige Stelle.
- Die zuständige stelle prüft Ihren Antrag. Für eine Beratung oder weitere Informationen nimmt die zuständige Stelle Kontakt mit Ihnen auf.
- Gegebenenfalls werden weitere Stellen beteilig.
- Zur genauen Leistungsklärung führen alle Beteiligten eventuell eine Begehung Ihres Arbeitsplatzes durch.
- Die zuständige Stelle entscheidet nach erfolgter Bedarfsermittlung über Ihren Antrag und teilt Ihnen die Entscheidung in einem schriftlichen Bescheid mit.
In Einzelfällen kann die Bearbeitung auch länger dauern. Aufgrund der Unterschiedlichkeit der Fälle unterscheidet sich die jeweilige Bearbeitungsdauer.
Sie müssen keine Fristen einhalten. Um eine rechtzeitige Bearbeitung zu gewährleisten, sollten Sie Ihren Antrag jedoch nach Möglichkeit 3 Monate vor der Durchführung der geplanten Maßnahme einreichen.
- begleitende Hilfe im Arbeitsleben erleichtert schwerbehinderten Menschen die Teilhabe im Arbeitsleben.
- soll dahingehend wirken, dass schwerbehinderte Menschen gleichberechtigt auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, und dort ihre Fähigkeiten und Kenntnisse einbringen und weiterentwickeln können.
- Für Arbeitnehmende, Selbstständige und Beamte
- Begleitende Hilfen können gewährt werden
- als technische Arbeitshilfen.
- zum Erreichen des Arbeitsplatzes.
- zur Gründung und Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Existenz.
- zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung.
- zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten.
- in besonderen Lebenslagen.
- als Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz.