Sondernutzung von Straßen Erlaubnis zum Anbringen von Plakaten
Inhalt
Begriffe im Kontext
Werbeträger (Synonym), Handzettel (Synonym), Stellschilder (Synonym), Außenwerbung (Synonym), Flyer (Synonym), Leuchtreklame (Synonym), Marketing (Synonym), Wahlen (Synonym)
Fachlich freigegeben am
18.12.2023
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
§ 19 Hamburgisches Wegegesetz
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WegeGHAV5P19
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WegeGHAV5P19
Wenn außerhalb geschlossener Räume oder auf öffentlichen Wegeflächen geworben wird, handelt es sich um Außenwerbung.
Wenn Sie außerhalb geschlossener Räume oder auf öffentlichen Wegeflächen für etwas werben wollen, stellt dies eine Nutzung dar, die über den üblichen Gebrauch des öffentlichen Raumes (Gemeingebrauch) hinausgeht. Es liegt eine Sondernutzung vor, für welche Sie eine Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis) beantragen müssen. Die Genehmigung muss Ihnen vorliegen, bevor Sie mit dem Werben beginnen.
Wenn Sie außerhalb geschlossener Räume oder auf öffentlichen Wegeflächen für etwas werben wollen, stellt dies eine Nutzung dar, die über den üblichen Gebrauch des öffentlichen Raumes (Gemeingebrauch) hinausgeht. Es liegt eine Sondernutzung vor, für welche Sie eine Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis) beantragen müssen. Die Genehmigung muss Ihnen vorliegen, bevor Sie mit dem Werben beginnen.
- Formloser Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis
- Unterlagen, welche die Art und den Umfang der Sondernutzung darlegen (zum Beispiel ein Entwurf des Werbeträgers und ein Lageplan)
- Sie schränken die Sicherheit des Verkehrs nicht ein.
- Sie beeinträchtigen die Leichtigkeit des Verkehrsflusses nicht unverhältnismäßig.
- Sie beeinträchtigen den Gemeingebrauch nicht unverhältnismäßig.
- Sie beeinträchtigen Wegebestandteile nicht unverhältnismäßig.
- Sie schränken Belange der Umwelt nicht unverhältnismäßig ein.
- Sie schränken städtebauliche Belange nicht unverhältnismäßig ein.
- Sie schränken öffentliche Belange einschließlich der Erzielung von Einnahmen auf Grund der Wegenutzung nicht unverhältnismäßig ein.
- Sie schränken öffentliche oder private Rechte Dritter nicht unverhältnismäßig ein.
Es kann eine Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis anfallen. Zudem können Gebühren für die Benutzung der Fläche anfallen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Art, Umfang und Ort der Sondernutzung.
- Sie reichen Ihren Antrag mit den notwendigen Unterlagen ein.
- Ihr Antrag wird geprüft. Sollten Unterlagen oder Informationen fehlen, werden diese bei Ihnen nachgefordert.
- Sie erhalten einen Genehmigungsbescheid oder einen Ablehnungsbescheid.
- Gegebenenfalls erhalten Sie einen Gebührenbescheid. Sie zahlen die Gebühren.
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Art und dem Umfang Ihres Antrages, sowie von der Qualität der eingereichten Unterlagen.
Keine. Die Sondernutzungserlaubnis muss Ihnen jedoch vorliegen, bevor Sie mit der Werbung beginnen.
Das Recht zur Werbung auf öffentlichen Wegen ist bis auf wenige Ausnahmen den Firmen Ströer und Wall vorbehalten.
Werbung durch Stellschilder (sogenannte Kundenstopper) sind bis auf wenige Ausnahmen grundsätzlich nicht gestattet.
Die zuständige Stelle erteilt Ihnen die Sondernutzungserlaubnis stets befristet. Die Erlaubnis wird mit einem Widerrufsvorbehalt erteilt und mit Auflagen versehen, die Sie zu erfüllen haben.
Die zuständige Stelle kann von Ihnen verlangen, Entschädigungs- oder Schadensersatzzahlungen für Schäden zu leisten, die durch Ihre Sondernutzung entstehen. Die zuständige Stelle kann hierzu auch eine Vorauszahlung oder die Hinterlegung einer Sicherheit von Ihnen verlangen.
Sie dürfen keine gewerblichen Handzettel (Flyer) in Hamburg verteilen. Das Verteilen von Handzetteln aus politischen, religiösen oder weltanschaulichen Motiven ohne gewerblichen Hintergrund gehört zum Gemeingebrauch.
In der Vorwahlzeit entfällt die für politische Parteien und die sonstigen Berechtigten sonst vorgeschriebene Beschränkung auf Veranstaltungswerbung.
Wenn Sie feste Werbeanlagen wie zum Beispiel Lichtreklame, Schilder, Schaukästen oder Werbetafeln anbringen wollen, müssen Sie gegebenenfalls zusätzlich eine baurechtliche oder verkehrsrechtliche Genehmigung beantragen.
Werbung durch Stellschilder (sogenannte Kundenstopper) sind bis auf wenige Ausnahmen grundsätzlich nicht gestattet.
Die zuständige Stelle erteilt Ihnen die Sondernutzungserlaubnis stets befristet. Die Erlaubnis wird mit einem Widerrufsvorbehalt erteilt und mit Auflagen versehen, die Sie zu erfüllen haben.
Die zuständige Stelle kann von Ihnen verlangen, Entschädigungs- oder Schadensersatzzahlungen für Schäden zu leisten, die durch Ihre Sondernutzung entstehen. Die zuständige Stelle kann hierzu auch eine Vorauszahlung oder die Hinterlegung einer Sicherheit von Ihnen verlangen.
Sie dürfen keine gewerblichen Handzettel (Flyer) in Hamburg verteilen. Das Verteilen von Handzetteln aus politischen, religiösen oder weltanschaulichen Motiven ohne gewerblichen Hintergrund gehört zum Gemeingebrauch.
In der Vorwahlzeit entfällt die für politische Parteien und die sonstigen Berechtigten sonst vorgeschriebene Beschränkung auf Veranstaltungswerbung.
Wenn Sie feste Werbeanlagen wie zum Beispiel Lichtreklame, Schilder, Schaukästen oder Werbetafeln anbringen wollen, müssen Sie gegebenenfalls zusätzlich eine baurechtliche oder verkehrsrechtliche Genehmigung beantragen.
- Sondernutzungserlaubnis für Werbung im öffentlichen Raum beantragen
- Das Werben im öffentliche Raum (außerhalb geschlossener Räume) stellt eine Sondernutzung des öffentlichen Raumes dar.
- Wer im öffentlichen Raum werben will, benötigt eine Sondernutzungserlaubnis.
- Die Sondernutzungserlaubnis muss bei der zuständigen Stelle beantragt werden.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service