Ausnahmen von der Schulpflicht Zulassung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Schulbesuch (Synonym), Schulpflichtbefreiung (Synonym), Ausnahmen von der Schulpflicht (Synonym)
Fachlich freigegeben am
01.12.2023
Fachlich freigegeben durch
Schulwechsel
Wenn Sie für Ihr Kind einen Antrag auf Schulpflichtbefreiung stellen wollen, wenden Sie sich bitte an die Schule, die Ihr Kind besucht.
Eine Befreiung von der Schulpflicht nach § 39 Absatz 1 Hamburgisches Schulgesetz können Sorgeberechtigte beantragen, wenn
· die Berufsfachschule erfolgreich abgeschlossen wurde oder
· das Kind im Sinne des Schulgesetzes anderweitig hinreichend ausgebildet wurde.
Nach § 39 Absatz 2 können Sie eine Schulpflichtbefreiung beantragen:
· wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt und
· hinreichender Unterricht oder eine gleichwertige Förderung anderweitig gewährleistet ist.
Wichtig ist, dass der Antrag schriftlich bei der bisher besuchten Schule gestellt werden muss. Die bisher besuchte Schule steht für eine Beratung zur Verfügung.
Bitte geben Sie in dem Antrag die Gründe an, weshalb eine Schulpflichtbefreiung erforderlich ist.
· die Berufsfachschule erfolgreich abgeschlossen wurde oder
· das Kind im Sinne des Schulgesetzes anderweitig hinreichend ausgebildet wurde.
Nach § 39 Absatz 2 können Sie eine Schulpflichtbefreiung beantragen:
· wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt und
· hinreichender Unterricht oder eine gleichwertige Förderung anderweitig gewährleistet ist.
Wichtig ist, dass der Antrag schriftlich bei der bisher besuchten Schule gestellt werden muss. Die bisher besuchte Schule steht für eine Beratung zur Verfügung.
Bitte geben Sie in dem Antrag die Gründe an, weshalb eine Schulpflichtbefreiung erforderlich ist.
- Nachweis des Sorgerechts
- Schriftlicher Antrag mit Begründung
- Angabe der Dauer der gewünschten Schulpflichtbefreiung
- Ihr Kind besucht eine Schule in Hamburg
- Eine der Voraussetzungen des § 39 Hamburgisches Schulgesetz ist erfüllt
Sie beantragen zunächst ein Beratungsgespräch bei der bisher besuchten Schule.
Wenn die Voraussetzungen für eine Schulpflichtbefreiung vorliegen, stellen Sie einen formlosen schriftlichen Antrag in der Schule.
Die Schulleitung prüft den Antrag und leitet weitere Schritte ein.
Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid.
Wenn die Voraussetzungen für eine Schulpflichtbefreiung vorliegen, stellen Sie einen formlosen schriftlichen Antrag in der Schule.
Die Schulleitung prüft den Antrag und leitet weitere Schritte ein.
Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid.
Es gibt folgende Hinweise:
Stellen Sie bitte den Antrag rechtzeitig vor dem Schuljahres- oder Halbjahreswechsel.
Stellen Sie bitte den Antrag rechtzeitig vor dem Schuljahres- oder Halbjahreswechsel.
Sie können gegen einen Bescheid innerhalb eines Monats einen Widerspruch einlegen.
Dieser entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Bei einem ganz oder teilweise erfolglosen Widerspruchsverfahren können jedoch Kosten entstehen.
Dieser entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Bei einem ganz oder teilweise erfolglosen Widerspruchsverfahren können jedoch Kosten entstehen.
- Schulpflichtbefreiung
- Antragstellung bei bisheriger Schule
- Antrag muss im Sinne des § 39 Hamburgisches Schulgesetz schriftlich begründet werden
- Zuständig: bisherige Schule