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Widerspruch nach VwGO Prüfung

Hamburg 99146009029000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99146009029000

Leistungsbezeichnung

Widerspruch nach VwGO Prüfung

Leistungsbezeichnung II

Widerspruch gegen eine behördliche Entscheidung in einem Verwaltungsverfahren einlegen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Rechtsbehelf (Synonym), Widersprechen (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

08.02.2023

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Sind Sie mit einer Entscheidung beziehungsweise einem Verwaltungsakt (Bescheid) einer Behörde inhaltlich und im Ergebnis nicht einverstanden, können Sie Widerspruch einlegen.
Das Widerspruchsverfahren soll helfen, gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Volltext

Sie können Ihren Widerspruch schriftlich mit eigenhändig unterschriebenem Schreiben einlegen oder ihn direkt bei der Ausgangsbehörde zur Niederschrift persönlich vortragen. Außerdem können Sie Ihren Widerspruch auch in elektronischer Form erheben. Dabei müssen Sie die speziellen Vorschriften über die elektronische Kommunikation mit Behörden beachten. Eine einfache E-Mail genügt nicht. Die Ausgangsbehörde und gegebenenfalls die Widerspruchsbehörde überprüft aufgrund Ihres Widerspruchs noch einmal die Entscheidung.

Wird dem Widerspruch stattgegeben (auch “abgeholfen” genannt), wird der ursprüngliche Bescheid aufgehoben oder korrigiert und gegebenenfalls ein neuer Bescheid erlassen.
Wird der Widerspruch abgelehnt, bleibt es bei der ursprünglichen Entscheidung der Ausgangsbehörde.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Voraussetzungen

Keine

Kosten

  • in der Regel kostenpflichtig

Verfahrensablauf

Die Ausgangs- oder zuständige Widerspruchsbehörde überprüft aufgrund Ihres Widerspruchs noch einmal ihre Entscheidung. Sie kann aufgrund der neuen Prüfung oder der neu bekannt gewordenen Sachverhalte Ihre Einwände für berechtigt halten. Wenn Ihrem Widerspruch stattgegeben wird, wird sie den Bescheid aufheben oder den Bescheid zu Ihren Gunsten abändern (dem Widerspruch wird „abgeholfen“). Außerdem wird sie eine Kostenentscheidung treffen. Hält die Ausgangsbehörde Ihre Einwände für unberechtigt, wird sie den Bescheid unverändert lassen.

Ändert die Ausgangsbehörde den Bescheid nicht, legt sie den Widerspruch der zuständigen Widerspruchsbehörde vor. Widerspruchsbehörde ist in der Regel die Behörde, die der Ausgangsbehörde fachlich übergeordnet ist. Es gibt Ausnahmen, in denen die Behörde, die den ursprünglichen Bescheid erlassen hat, auch über den Widerspruch entscheidet.

Die Widerspruchsbehörde prüft den Vorgang nun ebenfalls vollständig. Von der Widerspruchsbehörde erhalten Sie im Ergebnis dieser Prüfung den Widerspruchsbescheid. Mit diesem entscheidet die Widerspruchsbehörde auch darüber, wer die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt. Der Widerspruchsbescheid enthält eine ausführliche Begründung und eine Rechtsbehelfsbelehrung. Er wird Ihnen förmlich zugestellt.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

  • Widerspruchsfrist: 1 Monat
  • Fehlt bei Ihrem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese unvollständig beziehungsweise unrichtig, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.

Typ: Widerspruchsfrist
Dauer: 1 Monat
 

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Widerspruch Prüfung
  • Schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift einreichen
  • Frist laut Rechtsbehelfsbelehrung, in der Regel 1 Monat
  • Behörde prüft Entscheidung und gegebenenfalls neue Sachverhalte
    • Einwände berechtigt: Bescheid wird aufgehoben oder geändert
    • Einwände unberechtigt: Bescheid bleibt unverändert, Widerspruchsbescheid wird zugestellt
  • Zuständig: Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat
  • Widerspruchsverfahren ist in der Regel kostenpflichtig

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Senatskanzlei

Formulare

nicht vorhanden

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