Schule in freier Trägerschaft Aufnahme
Inhalt
Begriffe im Kontext
Zweiter Bildungsweg (Synonym), Abitur nachholen (Synonym)
Fachlich freigegeben am
27.12.2023
Fachlich freigegeben durch
Loges, Berend
§ 37 Hamburgisches Schulgesetz (Schulpflicht)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-SchulGHAV19P37
Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-FrTrSchulGHA2004V1IVZ
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-SchulGHAV19P37
Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-FrTrSchulGHA2004V1IVZ
Die allgemeine Schulpflicht kann durch den Besuch einer staatlich anerkannten oder einer staatlich genehmigten Ersatzschule erfüllt werden (Schule in freier Trägerschaft, Privatschule).
Anmeldung und Beschulung an der Schule in freier Trägerschaft erfolgen im Rahmen eines privatwirtschaftlichen Vertragsverhältnisses, das zwischen den Erziehungsberechtigten und dem (privaten) Schulträger geschlossen wird.
Die Anmeldung und Aufnahme in eine Klasse 1 oder 5 einer Schule in freier Trägerschaft erfolgen unmittelbar an der jeweiligen Schule. Im Fall eines Wechsels von einer staatlichen an eine private Schule sind ggf. Vorgaben der Behörde zu berücksichtigen, die eine Entscheidung/Bewilligung durch die Behörde betreffen.
Die Aufnahme an eine Privatschule erfolgt grundsätzlich in die Klassenstufe, die auch an einer staatlichen Schule besucht würde.
Anmeldung und Beschulung an der Schule in freier Trägerschaft erfolgen im Rahmen eines privatwirtschaftlichen Vertragsverhältnisses, das zwischen den Erziehungsberechtigten und dem (privaten) Schulträger geschlossen wird.
Die Anmeldung und Aufnahme in eine Klasse 1 oder 5 einer Schule in freier Trägerschaft erfolgen unmittelbar an der jeweiligen Schule. Im Fall eines Wechsels von einer staatlichen an eine private Schule sind ggf. Vorgaben der Behörde zu berücksichtigen, die eine Entscheidung/Bewilligung durch die Behörde betreffen.
Die Aufnahme an eine Privatschule erfolgt grundsätzlich in die Klassenstufe, die auch an einer staatlichen Schule besucht würde.
Informationen erteilt die jeweilige Schule in freier Trägerschaft bzw. der jeweilige Schulträger.
Grundsätzlich darf ein Kind eine staatlich anerkannte oder staatlich genehmigte Ersatzschule besuchen. Alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Schulpflicht ergeben, gelten uneingeschränkt auch an Privatschulen. Der Schulbesuch erfolgt in der Klassenstufe, die auch an einer staatlichen Schule besuch würde.
Der Träger einer Schule in freier Trägerschaft kann eigene Kriterien für die Aufnahme festlegen und anwenden. Es besteht kein Anspruch zur Aufnahme an einer Privatschule.
Der Träger einer Schule in freier Trägerschaft kann eigene Kriterien für die Aufnahme festlegen und anwenden. Es besteht kein Anspruch zur Aufnahme an einer Privatschule.
Für den Besuch einer Schule in freier Trägerschaft darf ein Elternbeitrag in Höhe von z.Zt. maximal 200€ je Monat und Kind in Rechnung gestellt werden. Zusätzlich zu diesem Beitrag können Kosten für die Mittagsverpflegung, Material und den Unterricht ergänzende (freiwillige) Angebote anfallen.
Informationen erteilt die jeweilige Schule in freier Trägerschaft bzw. der jeweilige Schulträger.
Informationen erteilt die jeweilige Schule in freier Trägerschaft bzw. der jeweilige Schulträger
Für die Anmeldung in eine Klasse 1 und 5 der staatlichen Schulen veröffentlicht die Behörde für Schule und Berufsbildung Fristen. Diese gelten für die Anmeldung an Schulen in freier Trägerschaft nicht. Ist jedoch mit Ablauf der Frist kein Schulplatz an einer Privatschule nachgewiesen kann eine zwangsweise Zuweisung eines Schulplatzes an einer staatlichen Schule erfolgen. Es ist daher ratsam, die Absicht der Anmeldung an einer Privatschule gegenüber der zuständigen staatlichen Schule anzuzeigen.
Im Übrigen erteilt die jeweilige Schule in freier Trägerschaft bzw. der jeweilige Schulträger Informationen zu den selbstgesetzten Fristen.
Im Übrigen erteilt die jeweilige Schule in freier Trägerschaft bzw. der jeweilige Schulträger Informationen zu den selbstgesetzten Fristen.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung ist an der Vergabe von Plätzen an einer Schule in freier Trägerschaft nicht beteiligt. Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang mit der (Nicht-)Aufnahme an einer Privatschule müssen privatrechtlich geklärt werden.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung berät weder in Rechtsfragen noch in Fragen zu einzelnen Konzepten oder der Qualität einzelner Privatschulen.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung berät weder in Rechtsfragen noch in Fragen zu einzelnen Konzepten oder der Qualität einzelner Privatschulen.
Die Entscheidung über die Aufnahme stellt einen Verwaltungsakt dar. Gegen eine Entscheidung können Sie in der im Schreiben angegebenen Frist Widerspruch bei der absenden Stelle einlegen. Ein erfolgloser Widerspruch ist kostenpflichtig.
Der Besuch einer Schule in freier Trägerschaft (Privatschule) wird gestattet, wenn diese Schule den rechtlichen Status staatlich anerkannt oder staatlich genehmigt hat.
Die Aufnahme erfolgt bilateral zwischen Elternhaus und Schulträger, die Behörde vermittelt keine Plätze an Privatschulen
Die Aufnahme erfolgt bilateral zwischen Elternhaus und Schulträger, die Behörde vermittelt keine Plätze an Privatschulen