Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

Schule in freier Trägerschaft Aufnahme

Hamburg 99088052034000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99088052034000

Leistungsbezeichnung

Schule in freier Trägerschaft Aufnahme

Leistungsbezeichnung II

Aufnahme an einer Schule in freier Trägerschaft (anmelden)

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Zweiter Bildungsweg (Synonym), Abitur nachholen (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

27.12.2023

Fachlich freigegeben durch

Loges, Berend

Handlungsgrundlage

§ 37 Hamburgisches Schulgesetz (Schulpflicht)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-SchulGHAV19P37
 
Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-FrTrSchulGHA2004V1IVZ

Teaser

Schule in freier Trägerschaft: Aufnahme

Volltext

Die allgemeine Schulpflicht kann durch den Besuch einer staatlich anerkannten oder einer staatlich genehmigten Ersatzschule erfüllt werden (Schule in freier Trägerschaft, Privatschule).
 
Anmeldung und Beschulung an der Schule in freier Trägerschaft erfolgen im Rahmen eines privatwirtschaftlichen Vertragsverhältnisses, das zwischen den Erziehungsberechtigten und dem (privaten) Schulträger geschlossen wird.
 
Die Anmeldung und Aufnahme in eine Klasse 1 oder 5 einer Schule in freier Trägerschaft erfolgen unmittelbar an der jeweiligen Schule. Im Fall eines Wechsels von einer staatlichen an eine private Schule sind ggf. Vorgaben der Behörde zu berücksichtigen, die eine Entscheidung/Bewilligung durch die Behörde betreffen.
 
Die Aufnahme an eine Privatschule erfolgt grundsätzlich in die Klassenstufe, die auch an einer staatlichen Schule besucht würde.

Erforderliche Unterlagen

Informationen erteilt die jeweilige Schule in freier Trägerschaft bzw. der jeweilige Schulträger.

Voraussetzungen

Grundsätzlich darf ein Kind eine staatlich anerkannte oder staatlich genehmigte Ersatzschule besuchen. Alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Schulpflicht ergeben, gelten uneingeschränkt auch an Privatschulen. Der Schulbesuch erfolgt in der Klassenstufe, die auch an einer staatlichen Schule besuch würde.
 
Der Träger einer Schule in freier Trägerschaft kann eigene Kriterien für die Aufnahme festlegen und anwenden. Es besteht kein Anspruch zur Aufnahme an einer Privatschule.

Kosten

Für den Besuch einer Schule in freier Trägerschaft darf ein Elternbeitrag in Höhe von z.Zt. maximal 200€ je Monat und Kind in Rechnung gestellt werden. Zusätzlich zu diesem Beitrag können Kosten für die Mittagsverpflegung, Material und den Unterricht ergänzende (freiwillige) Angebote anfallen.

Verfahrensablauf

Informationen erteilt die jeweilige Schule in freier Trägerschaft bzw. der jeweilige Schulträger.

Bearbeitungsdauer

Informationen erteilt die jeweilige Schule in freier Trägerschaft bzw. der jeweilige Schulträger

Frist

Für die Anmeldung in eine Klasse 1 und 5 der staatlichen Schulen veröffentlicht die Behörde für Schule und Berufsbildung Fristen. Diese gelten für die Anmeldung an Schulen in freier Trägerschaft nicht. Ist jedoch mit Ablauf der Frist kein Schulplatz an  einer Privatschule nachgewiesen kann eine zwangsweise Zuweisung eines Schulplatzes an einer staatlichen Schule erfolgen. Es ist daher ratsam, die Absicht der Anmeldung an einer Privatschule gegenüber der zuständigen staatlichen Schule anzuzeigen.

Im Übrigen  erteilt die jeweilige Schule in freier Trägerschaft bzw. der jeweilige Schulträger Informationen zu den selbstgesetzten Fristen.

Hinweise

Die Behörde für Schule und Berufsbildung ist an der Vergabe von Plätzen an einer Schule in freier Trägerschaft nicht beteiligt. Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang mit der (Nicht-)Aufnahme an einer Privatschule müssen privatrechtlich geklärt werden.

Die Behörde für Schule und Berufsbildung berät weder in Rechtsfragen noch in Fragen zu einzelnen Konzepten oder der Qualität einzelner Privatschulen.

Rechtsbehelf

Die Entscheidung über die Aufnahme stellt einen Verwaltungsakt dar. Gegen eine Entscheidung können Sie in der im Schreiben angegebenen Frist Widerspruch bei der absenden Stelle einlegen. Ein erfolgloser Widerspruch ist kostenpflichtig.

Kurztext

Der Besuch einer Schule in freier Trägerschaft (Privatschule) wird gestattet, wenn diese Schule den rechtlichen Status staatlich anerkannt oder staatlich genehmigt hat.

Die Aufnahme erfolgt bilateral zwischen Elternhaus und Schulträger, die Behörde vermittelt keine Plätze an Privatschulen

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Schule und Berufsbildung

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal