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Wechsel in eine andere Schulform Erlaubnis

Hamburg 99088013005000 Typ 4a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99088013005000

Leistungsbezeichnung

Wechsel in eine andere Schulform Erlaubnis

Leistungsbezeichnung II

Schulformwechsel

Leistungstypisierung

Typ 4a

Begriffe im Kontext

Schulformwechsel (Synonym), Wechsel von der Grundschule in die weiterführende Schule (Synonym), Wechsel in eine Förderschule (Synonym), Wechsel in eine Sonderschule (Synonym), Wechsel in die Beschulung in einem Regionalen Bildungs- und Beratungszentrum (ReBBZ) (Synonym), Wechsel von der Stadtteilschule auf das Gymnasium (Synonym), Wechsel vom Gymnasium zur Stadtteilschule (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

02.01.2024

Fachlich freigegeben durch

Schulwechsel

Teaser

Sie wünschen für Ihr Kind einen Wechsel der Schulform? Der Wechsel der Schulform ist immer bei der bisherigen Schule zu beantragen.

Volltext

Sie wünschen für Ihr Kind einen Wechsel der Schulform?

Diesen können Sie unter bestimmten Voraussetzungen bei der Schule beantragen.
  • Wechsel von der Grundschule in die weiterführende Schule
  • Wechsel in eine Förderschule
  • Wechsel in eine Sonderschule
  • Wechsel in die Beschulung in einem Regionalen Bildungs- und Beratungszentrum (ReBBZ)
  • Wechsel von der Stadtteilschule auf das Gymnasium
  • Wechsel vom Gymnasium zur Stadtteilschule
 
In der 4. Klasse erhalten Sorgeberechtigte eine Empfehlung für die Schulform. In Hamburg ist dies die Empfehlung für die Stadtteilschule oder für das Gymnasium. Die Schullaufbahnempfehlung ist nicht bindend. Sie können Ihr Kind auch an einer anderen Schulform anmelden.
 
Vor Abschluss der Beobachtungsstufe (am Ende der Klasse 6) wird unter Berücksichtigung des Leistungsstandes, der bisherigen von der Schule durchgeführten Fördermaßnahmen und der zu erwartenden Entwicklung der Schülerin oder des Schülers geprüft, ob die gewählte Schulform weiterhin besucht oder die Schulform gewechselt werden soll.
 
Wer am Ende der 6. Jahrgangsstufe des Gymnasiums die in § 13 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums (APO-GrundStGy) genannten Notenvoraussetzungen nicht erfüllt, muss das Gymnasium verlassen und in Jahrgang 7 der Stadtteilschule übergehen.

Erforderliche Unterlagen

Informationen hierzu erfragen Sie bitte bei der bisher besuchten Schule.

Voraussetzungen

  • Zeugnisse
  • Beschluss der Zeugniskonferenz der bisher besuchten Schule
  • Für den Wechsel in eine Sonderschule: Nachweis zum sonderpädagogischen Förderbedarf
  • Für den Wechsel ins Gymnasium nach Jahrgang 7 (Nachweis der Kenntnisse einer zweiten Fremdsprache über 4 Jahre, ab Jg. 7 bis einschließlich Jg. 10)

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

  • Die Erziehungsberechtigten stellen den Antrag bei der bisher besuchten Schule.
  • Für die Anmeldung zur weiterführenden Schule (Jahrgang 5) gibt es ein zentrales Anmeldeverfahren.
  • Die Termine werden jährlich bei den weiterführenden Schulen bekannt gegeben.

Bearbeitungsdauer

Genauere Informationen zu den Anmeldeterminen und zum zeitlichen Ablauf erhalten Sie von der jeweiligen Schule unmittelbar.

Frist

Für die zentralen Verfahren (Übergang in Jahrgang 5 Gymnasium und Stadtteilschule und Wechsel in Jahrgang 7 der Stadtteilschule) werden die Fristen jährlich gesondert bekannt gegeben.

Für alle anderen Jahrgänge ist die Frist für einen Wechsel zum Schuljahreswechsel der 31. Mai eines Jahres.

Weiterführende Informationen

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Wechsel in eine andere Schulform Erlaubnis
  • Wechsel der Schulform unter verschiedenen Voraussetzungen möglich
  • Eltern können Wechsel bei der Schule beantragen
  • Die Schulform in der weiterführenden Schule (Jahrgang 5) können die Eltern frei wählen.
  • Über Schulformwechsel in den Jahrgängen 5 bis 10 entscheidet die Schulaufsicht in der Behörde.
  • Über einen Schulformwechsel in die Vorstufe der Oberstufe oder in die Studienstufe entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter (§ 35 APO-AH)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Schule und Berufsbildung

Formulare

nicht vorhanden

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