Ausgrabung oder Umbettung von Leichen und Aschen Genehmigung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Grabstätten (Synonym), Ruhefrist (Synonym), Friedhof (Synonym)
Fachlich freigegeben am
19.02.2024
Fachlich freigegeben durch
Todesursachenstatistik (Wandsbek)
§ 9 Hamburgisches Bestattungsgesetz
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BestattGHA2020pP9
§ 29 Hamburgisches Bestattungsgesetz
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BestattGHA2020pP29
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BestattGHA2020pP9
§ 29 Hamburgisches Bestattungsgesetz
www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BestattGHA2020pP29
Wenn Sie den Leichnam oder die Urne einer verstorbenen Person ausgraben und umbetten möchten, benötigen Sie eine Genehmigung.
Die Umbettung des Leichnams oder der Urne einer verstorbenen Person ist in der Regel nicht vorgesehen, da dies eine Störung der Totenruhe darstellt. In besonderen Fällen können Sie jedoch eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
- Formloser Antrag
- Ausführliche Darlegung der Gründe, welche die Ausgrabung und Umbettung rechtfertigen sollen
- Sterbeurkunde
- Genehmigung des Friedhofes
Es muss ein besonders wichtiger Grund vorliegen, der die Störung der Totenruhe rechtfertigt.
Die Verwaltungsgebühren variieren nach Art und Umfang Ihres Antrages. Hinzu kommen die Kosten für die Durchführung der Ausgrabung beziehungsweise Umbettung. Die zuständige Stelle informiert Sie auf Ihre Anfrage hin entsprechend.
- Sie reichen Ihren Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls notwendige Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
- Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
- Gegebenenfalls erhalten Sie einen Gebührenbescheid und zahlen die Gebühren.
- Wenn Sie die Ausnahmegenehmigung erhalten, wird die Ausgrabung und Umbettung von der zuständigen Behörde durchgeführt.
- Leichen dürfen nur in den Monaten November bis März umgebettet werden.
- Mit der Umbettung beginnt keine neue Ruhezeit.
- Ausgrabung oder Umbettung von Leichen oder Urnen verstorbener Personen beantragen
- Ausgrabung und Umbettung stellt Störung der Totenruhe dar und ist daher in der Regel untersagt
- Wenn besondere Gründe vorliegen, kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden