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Tätige Personen im Prostitutionsgewerbe Anmeldung

Hamburg 99050179104000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050179104000

Leistungsbezeichnung

Tätige Personen im Prostitutionsgewerbe Anmeldung

Leistungsbezeichnung II

Weitere Personen anmelden, die im Prostitutionsbetrieb arbeiten

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Prostitution (Synonym), Prostitutionsgewerbe (Synonym), Bewachung (Synonym), Prostitutionserlaubnis (Synonym), Anzeige von Personenbezogenen Änderungen (Synonym), Prostitutionsbetrieb (Synonym), Meldung (Synonym), Zuverlässigkeitsprüfung (Synonym), Betriebsleitung (Synonym), Einlasskontrolle (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

28.05.2025

Fachlich freigegeben durch

PROBEA

Handlungsgrundlage

§ 12 Absatz 1 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
www.gesetze-im-internet.de/prostschg/__12.html
§ 17 Absatz 2 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
www.gesetze-im-internet.de/prostschg/__17.html
§ 25 Absatz 1 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
www.gesetze-im-internet.de/prostschg/__25.html
Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz (GebOProstSchG)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-ProstSchGGebOHApP2

Teaser

Sie betreiben ein Prostitutionsgewerbe und beschäftigen dort weitere Personen? Hier erfahren Sie, wie und wo Sie diese anmelden müssen.

Volltext

Wenn Sie als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Personen in Ihrem Prostitutionsgewerbe neu einsetzen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle mitteilen. Personen mit den folgenden Aufgaben unterliegen einer Zuverlässigkeitsprüfung; dies gilt auch, wenn die entsprechenden Personen über Fremdfirmen bei Ihnen beschäftigt sind:                                                                                                                                              
  • Betriebsleitung und Betriebsbeaufsichtigung
  • Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung,
  • Einlasskontrolle 
  • Bewachung
Im Anschluss an Ihre Anmeldung prüft die zuständige Stelle die Zuverlässigkeit der angemeldeten Person. Fällt die Prüfung negativ aus, kann Ihnen die zuständige Stelle die Beschäftigung der Person in Ihrem Prostitutionsgewerbe untersagen.
Mitarbeitende mit anderen Aufgaben, zum Beispiel Barpersonal und Reinigungskräfte sind ebenfalls zu melden.

Achtung: Die Meldung weiterer Personen gilt nur im Falle einer entsprechenden Nebenbestimmung (Auflage) zu einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG oder wenn die zuständige Stelle dies aufgrund einer anderen Ermächtigungsgrundlage von Ihnen verlangt.

Erforderliche Unterlagen

  • Name, Vorname
  • Einverständnis zu Überprüfung der Zuverlässigkeit (gilt nur für Personen, die einer Zuverlässigkeitsprüfung unterliegen)  
  • gegebenenfalls weitere Unterlagen und Nachweise                                                                                                                                                                                                    

Voraussetzungen

  • Sie haben eine gültige Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes.                           
  • Die Meldung weiterer Personen gilt nur im Falle einer entsprechenden Nebenbestimmung (Auflage) zu einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG oder wenn die zuständige Stelle dies aufgrund einer anderen Ermächtigungsgrundlage von Ihnen verlangt.

Kosten

Bei den in Frage kommenden Gebühren handelt es sich um Rahmengebühren nach der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach Prostituiertenschutzgesetz, hinzu kommen Auslagen für die Zustellung. 

Verfahrensablauf

  • Sie reichen die Meldung zusammen mit allen notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle führt eine Zuverlässigkeitsprüfung durch.
  • Bei positiver Prüfung erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung und können die gemeldete Person in Ihrem Prostitutionsgewerbe einsetzen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig.

Frist

Sie müssen die Meldung der Person vor der Aufnahme der Beschäftigung vornehmen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Keine

Rechtsbehelf

Keine

Kurztext

  • Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes sind verpflichtet, Mitarbeitende, die im Rahmen des Gewerbes eingesetzt werden sollen, anzumelden. Dazu gehören insbesondere:
    • Betriebsleitung und Betriebsbeaufsichtigung
    • Personal zur Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung,
    • Personal zur Einlasskontrolle 
    • Personal zur Bewachung
  • Ob die Pflicht zur Anmeldung besteht, wird in der Erlaubnis zum Betrieb des Prostitutionsgewerbes festgehalten (Auflage)
  • gilt auch, wenn die Personen über Fremdfirma beschäftigt sind
  • zuständige Stelle prüft Personen auf Zuverlässigkeit und kann gegebenenfalls die Beschäftigung untersagen. Weitere zu beschäftigende Personen, die keiner Zuverlässigkeitsprüfung unterliegen, sind ebenfalls anzumelden.                                                                                                             

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

Formulare

nicht vorhanden

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