Tätige Personen im Prostitutionsgewerbe Anmeldung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Prostitution (Synonym), Prostitutionsgewerbe (Synonym), Bewachung (Synonym), Prostitutionserlaubnis (Synonym), Anzeige von Personenbezogenen Änderungen (Synonym), Prostitutionsbetrieb (Synonym), Meldung (Synonym), Zuverlässigkeitsprüfung (Synonym), Betriebsleitung (Synonym), Einlasskontrolle (Synonym)
Fachlich freigegeben am
28.05.2025
Fachlich freigegeben durch
PROBEA
§ 12 Absatz 1 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
www.gesetze-im-internet.de/prostschg/__12.html
§ 17 Absatz 2 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
www.gesetze-im-internet.de/prostschg/__17.html
§ 25 Absatz 1 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
www.gesetze-im-internet.de/prostschg/__25.html
Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz (GebOProstSchG)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-ProstSchGGebOHApP2
Sie betreiben ein Prostitutionsgewerbe und beschäftigen dort weitere Personen? Hier erfahren Sie, wie und wo Sie diese anmelden müssen.
Wenn Sie als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Personen in Ihrem Prostitutionsgewerbe neu einsetzen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle mitteilen. Personen mit den folgenden Aufgaben unterliegen einer Zuverlässigkeitsprüfung; dies gilt auch, wenn die entsprechenden Personen über Fremdfirmen bei Ihnen beschäftigt sind:
Mitarbeitende mit anderen Aufgaben, zum Beispiel Barpersonal und Reinigungskräfte sind ebenfalls zu melden.
Achtung: Die Meldung weiterer Personen gilt nur im Falle einer entsprechenden Nebenbestimmung (Auflage) zu einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG oder wenn die zuständige Stelle dies aufgrund einer anderen Ermächtigungsgrundlage von Ihnen verlangt.
- Betriebsleitung und Betriebsbeaufsichtigung
- Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung,
- Einlasskontrolle
- Bewachung
Mitarbeitende mit anderen Aufgaben, zum Beispiel Barpersonal und Reinigungskräfte sind ebenfalls zu melden.
Achtung: Die Meldung weiterer Personen gilt nur im Falle einer entsprechenden Nebenbestimmung (Auflage) zu einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG oder wenn die zuständige Stelle dies aufgrund einer anderen Ermächtigungsgrundlage von Ihnen verlangt.
- Name, Vorname
- Einverständnis zu Überprüfung der Zuverlässigkeit (gilt nur für Personen, die einer Zuverlässigkeitsprüfung unterliegen)
- gegebenenfalls weitere Unterlagen und Nachweise
- Sie haben eine gültige Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes.
- Die Meldung weiterer Personen gilt nur im Falle einer entsprechenden Nebenbestimmung (Auflage) zu einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG oder wenn die zuständige Stelle dies aufgrund einer anderen Ermächtigungsgrundlage von Ihnen verlangt.
Bei den in Frage kommenden Gebühren handelt es sich um Rahmengebühren nach der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach Prostituiertenschutzgesetz, hinzu kommen Auslagen für die Zustellung.
- Sie reichen die Meldung zusammen mit allen notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle führt eine Zuverlässigkeitsprüfung durch.
- Bei positiver Prüfung erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung und können die gemeldete Person in Ihrem Prostitutionsgewerbe einsetzen.
- Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes sind verpflichtet, Mitarbeitende, die im Rahmen des Gewerbes eingesetzt werden sollen, anzumelden. Dazu gehören insbesondere:
- Betriebsleitung und Betriebsbeaufsichtigung
- Personal zur Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung,
- Personal zur Einlasskontrolle
- Personal zur Bewachung
- Ob die Pflicht zur Anmeldung besteht, wird in der Erlaubnis zum Betrieb des Prostitutionsgewerbes festgehalten (Auflage)
- gilt auch, wenn die Personen über Fremdfirma beschäftigt sind
- zuständige Stelle prüft Personen auf Zuverlässigkeit und kann gegebenenfalls die Beschäftigung untersagen. Weitere zu beschäftigende Personen, die keiner Zuverlässigkeitsprüfung unterliegen, sind ebenfalls anzumelden.