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Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Verlängerung für Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder, die mit einem nachhaltig integrierten Ausländer in familiärer Lebensgemeinschaft leben

Hamburg 99010022020023 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99010022020023

Leistungsbezeichnung

Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Verlängerung für Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder, die mit einem nachhaltig integrierten Ausländer in familiärer Lebensgemeinschaft leben

Leistungsbezeichnung II

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder eines nachhaltig integrierten Ausländers beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Familien (Synonym), Aufenthaltsverlängerung (Synonym), § 25b AufenthG (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

14.02.2024

Fachlich freigegeben durch

Fachmanagement (Hamburg Service)

Handlungsgrundlage

§ 25b Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__25b.html
§ 8 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__8.html

Teaser

Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder, die mit einem nachhaltig integrierten Ausländer in familiärer Lebensgemeinschaft leben, können eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Verlängerung beantragen.

Volltext

Ehepartner beziehungsweise Ehepartnerinnen,  Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen und minderjährige ledige Kinder, die mit einer nachhaltig integrierten Person ausländischer Herkunft in familiärer Lebensgemeinschaft leben, können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. In der Regel wird diese Aufenthaltserlaubnis befristet erteilt. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Verlängerung beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Ihre aktuelle Aufenthaltserlaubnis
  • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
  • Identitätsnachweis (zum Beispiel Pass, ID Card, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis            
  • Gegebenenfalls: Schulbescheinigung, Ausbildungsbescheinigung oder Immatrikulationsbescheinigung
  • Mietvertrag und gegebenenfalls Nachweis über die aktuelle Miethöhe    
  • Einkommensnachweise (zum Beispiel Gehaltsabrechnungen)

Voraussetzungen

Es müssen die gleichen Voraussetzungen wie für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt werden:
  • Sie leben in einer familiären Lebensgemeinschaft
  • Sie können Ihren Lebensunterhalt eigenständig decken
  • Es bestehen keine Versagungsgründe und kein Einreise- oder Aufenthaltsverbot

Kosten

Volljährige:
96,00 EUR  bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten 
93,00 EUR  bei einem weiteren Aufenthalt von über drei Monaten

Minderjährige:
48,00 EUR  bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten 
46,50 EUR  bei einem weiteren Aufenthalt von über drei Monaten

Verfahrensablauf

  • Informieren Sie sich, ob die für Ihren Antrag zuständige Stelle die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält. In Hamburg kann der Antrag online gestellt werden.
  • Sie reichen Ihren Antrag ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls notwendige Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
  • Die zuständige Stelle setzt sich mit Ihnen in Verbindung, um einen Termin zu vereinbaren.
  • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
  • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
  • Sie zahlen die anfallenden Gebühren.
  • Die Bundesdruckerei wird mit der Herstellung Ihrer neuen eAT-Karte beauftragt.
  • Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die Aufenthaltserlaubnis in Form der eAT-Karte persönlich abholen. 
  • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. Auch in diesem Falle müssen Sie eine Verwaltungsgebühr bezahlen.

Bearbeitungsdauer

Sie müssen mit einer Bearbeitungsdauer von 6-8 Wochen rechnen. Wenn Sie alle erforderlichen Unterlagen vollständig und gut vorbereitet einreichen, kann die Bearbeitung gegebenenfalls schneller erfolgen. Nach der Genehmigung dauert es dann noch etwa 4-6 weitere Wochen, bis die Bundesdruckerei Ihren elektronischen Aufenthaltstitel hergestellt hat.

Frist

Sie müssen Ihren Antrag vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis stellen (6-8 Wochen vorher ist empfehlenswert). Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erfolgt in der Regel für 2 Jahre  

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Keine

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder eines nachhaltig integrierten Ausländers beantragen
  • Ehepartner/-innen, Lebenspartner/-innen, minderjährige ledige Kinder, die in familiärer Lebensgemeinschaft mit nachhaltig integrierter Person ausländischer Herkunft leben, können Aufenthaltserlaubnis erhalten
  • Aufenthaltserlaubnis in der Regel befristet
  • Verlängerung unter bestimmten Voraussetzungen möglich

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

Zuständige Stelle

Hamburg Service

Formulare

nicht vorhanden

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